Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde 25. September 2025 gegen die Bescheide gemäß §§ 15 und 16 COFAG-NoAG des ***FA*** 6. August 2025 betreffend Rückerstattung zum Fördervertrag Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 iRd Ausfallsbonus 01/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss 800.000 iRd Ausfallsbonus 12/2020, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus III 12/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus III 11/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus II 09/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus II 08/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus II 07/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus 06/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus 05/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus 04/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus 01/2021, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus 12/2020, Rückerstattung zum Fördervertrag Ausfallsbonus 11/2020 und Verzinsung der Rückerstattung, allesamt zu Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer ist (jedenfalls) seit dem 17.5.2019 FinanzOnline-Teilnehmer, was in der elektronischen Verfahrensdokumentation "Grunddatenverwaltung Finanz" ersichtlich ist.
Das Finanzamt hat für die angefochtenen Bescheide am 6.8.2025 deren Zustellung im Wege von FinanzOnline in die Databox des Beschwerdeführers verfügt. Die Zustellung der angefochtenen Bescheide in die Databox des Beschwerdeführers erfolgte am 7.8.2025, was durch die vom Finanzamt vorgelegten Datenbankabfragen zweifelsfrei belegt ist.
Der Beschwerdeführer erhob am 25.9.2025 im Wege von FinanzOnline Beschwerde gegen die Bescheide vom 6.8.2025 und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung, dass kein Rückforderungsanspruch besteht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.10.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurück und verwies begründend auf die Zustellung der Bescheide am 7.8.2025 in die Databox des Beschwerdeführers.
In seinem am 15.10.2025 im Wege von FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrag brachte der Beschwerdeführer vor, die Zustellung in die Databox sei nicht wirksam erfolgt, da "kein aktiver Abruf und keine nachweisliche Verständigung über die Einbringung der Bescheide erfolgt" sei. Er benutze FinanzOnline nicht. Die Bescheide seien ihm "physisch zugestellt" worden und er habe diese seiner Buchhalterin zur weiteren Bearbeitung gegeben. Die Beschwerdefrist habe nicht zu laufen begonnen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde am 9.12.2025 dem Bundesfinanzgericht vor, beantragte die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und brachte weiter vor, dass die in der Databox des Beschwerdeführers abrufbaren Bescheide am 26.8.2025 von einem Benützer des FinanzOnline-Kontos geöffnet und gelesen wurden.
Gemäß § 5b Abs. 1 FOnV 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt, dass jeder Teilnehmer, der an der elektronischen Form der Zustellung über FinanzOnline teilnimmt und einer Abgabenbehörde eine E-Mailadresse bekanntgegeben hat, über die elektronische Zustellung mittels E-Mail benachrichtigt wird. Teilnehmer können auf die Benachrichtigung verzichten. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen E-Mailadresse nicht gehindert. Schließlich ist der Beschwerdeführer - worauf das Finanzamt hingewiesen hat - zur Gruppe jener Teilnehmer, die an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilzunehmen haben, da er zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet ist. Die Bekanntgabe der angefochtenen Bescheide an den Beschwerdeführer durch Zustellung über FinanzOnline in die Databox ist daher rechtsrichtig und wirksam am 7.8.2025 erfolgt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, es sei kein "aktiver Abruf" und keine "nachweisliche Verständigung" über die Bescheidzustellung erfolgt, geht ins Leere.
Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides (§ 245 Abs. 1 BAO) und hat im Streitfall am 8.9.2025 geendet. Da der Beschwerdeführer seine Beschwerde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht hat, war sie als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtsfolge der Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
Innsbruck, am 11. Dezember 2025
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