Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend die Beschwerde vom 27. Februar 2024 (bzw. den ebenfalls als "Beschwerde" bezeichneten Vorlageantrag vom 7. Juni 2024) gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 7. Juni 2024 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 14.2.2024 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2023.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer (Bf.) am 27.2.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und begehrte die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales für die Strecke Graz - X-Dorf.
Darüber sprach das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2024 ab (Stattgabe). Die Beschwerdevorentscheidung wurde per Post am 25.4.2024 versendet (ohne Zustellnachweis).
In der Folge brachte der Bf. eine als "Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023" bezeichnete Eingabe vom 7.6.2024 mit folgender Begründung ein: "Der Bescheid weist fehlerhafte Sonderausgaben aus. Beim Ausfüllen meiner Einkommensteuererklärung habe ich die außergewöhnlichen Belastungen für meine in G lebenden zwei Kinder nicht als Sonderausgaben angegeben. Diese Belastungen betragen 400€ pro Monat. Ich beantrage daher, diesen Betrag bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen. Sollten zusätzliche Unterlagen dafür benötigt werden, werde ich diese zeitnah übermitteln."
Dieser Schriftsatz wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet und der Akt dem BFG mit Bericht vom 15.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 29.10.2025 übermittelte das BFG dem Bf. folgenden Vorhalt:
"Sie haben mit Eingabe vom 7.6.2024 "Beschwerde" gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 erhoben.
Dieser Schriftsatz wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung (betreffend Einkommensteuer 2023) vom 22.4.2024 gewertet.
Der Versand der Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2024 erfolgte am 25.4.2024 (Donnerstag).
Auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Beschwerdevorentscheidung als am 30.4.2024 (Dienstag) zugestellt.
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Zustellung) ein Vorlageantrag gestellt werden.
Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist daher in Ihrem Fall am 31.5.2024 (Freitag) abgelaufen (da der 30.5.2024 ein Feiertag war).
Der Vorlageantrag vom 7.6.2024 ist daher außerhalb der gesetzlichen Monatsfrist - und somit verspätet - eingebracht worden.
Sollten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben wollen, wird ihnen dafür eine Frist bis längstens 21. November 2025 eingeräumt."
Eine Antwort (bzw. Stellungnahme) des Bf. langte bis dato beim BFG nicht ein.
Nach § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Zustellung) ein Vorlageantrag gestellt werden.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO gilt § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß für Vorlageanträge.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Das Finanzamt hat die Eingabe vom 7.6.2024 nach Ansicht des BFG zutreffend als Vorlageantrag gewertet, da aus dem Inhalt klar erkennbar hervorgeht, dass sich diese gegen die Einkommensteuerfestsetzung für 2023 richtet und mit der Beschwerdevorentscheidung vom 22.4.2024 im Einkommensteuerverfahren 2023 die - zeitlich gesehen - bislang letztgültige Abgabenfestsetzung erfolgt ist.
Da die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ohne entsprechenden Nachweis erfolgt ist, kommt § 26 Abs. 2 Zustellgesetz zum Tragen: Die Zustellung gilt demnach als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Wie das BFG in seinem oa. Vorhalt dargelegt hat, gilt die Zustellung auf Grund der angeführten Regelung als am 30.4.2024 (Dienstag) zugestellt. Die einmonatige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages ist folglich im Beschwerdefall am 31.5.2024 (Freitag) abgelaufen (da der 30.5.2024 ein Feiertag war).
Der Vorlageantrag vom 7.6.2024 ist daher erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist - und somit verspätet - eingebracht worden.
Der Bf. hat sich zum Vorhalt des BFG vom 29.10.2025, mit welchem auf die Verspätung hingewiesen wurde, nicht geäußert.
Das BFG hatte daher auf Grund der angeführten Gesetzeslage (zwingend; kein Ermessen) die Zurückweisung des Vorlageantrages auszusprechen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Zurückweisung im Falle einer verspäteten Eingabe ergibt sich klar aus dem zitierten Gesetzestext. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Graz, am 2. Dezember 2025
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