Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Antragstellerin Bf., vertreten durch GF, vom 29. Jänner 2026 für das Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 18. September 2024 und 16. Jänner 2025 betreffend Zurückweisung einer Aussetzung der Einhebung bzw. Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheiden des Finanzamtes Österreich vom 18. September 2024 und 16. Jänner 2025 wurden die Anträge der Antragstellerin (in der Folge ASt genannt) auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zurück- bzw. abgewiesen. Dagegen erhob die beschwerdeführende GmbH Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht. In der zu Grunde liegenden Sache (Festsetzung von Zwangsstrafen) beantragte die bf. GmbH die Wiederaufnahme von Zwangsstrafen und beantragte die Aussetzung der Einhebung, die zurückgewiesen wurde. Im zweiten Verfahren wandte sich die bf. GmbH gegen die Abweisung der beantragten Aussetzung, die mit der Begründung abgewiesen wurde, weil das Beschwerdeverfahren inzwischen durch Beschwerdevorentscheidung erledigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 29. Jänner 2026 beantragte die bf. GmbH die Gewährung von Verfahrenshilfe und die Beigebung eines bestimmten Rechtsanwalts. Dem Antrag war das im Internet veröffentlichte, handschriftlich ausgefüllte Formblatt ("Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe") beigefügt. Im Antrag wurde die Beschwerdesache durch Anführung der Geschäftszahl des Bundesfinanzgerichts RV/2100274/2025 umschrieben. Weiters wurde namens der GmbH ein Vermögensbekenntnis abgelegt und bekanntgegeben, dass kein Vermögen vorhanden sei. Die Verlustvorträge seien jedoch handelsrechtlich als Vermögen anzusetzen. Angaben über die Vermögensverhältnisse der Gesellschafter der bf. GmbH wurden nicht gemacht.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Unterlagen, welche unbedenklich erscheinen, und sind überdies unstrittig.
Gemäß § 292 Abs. 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, 1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß § 292 Abs. 7 Z 1 BAO kann der Antrag ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll, gestellt werden.
Gemäß § 292 Abs. 8 BAO hat der Antrag zu enthalten 1. die Bezeichnung des Bescheides (Abs. 7 Z 1) bzw. der Amtshandlung (Abs. 7 Z 2) bzw. der unterlassenen Amtshandlung (Abs. 7 Z 3), 2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 3. die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,4. eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und der wirtschaftlich Beteiligten.
Gemäß § 292 Abs. 10 BAO hat das Verwaltungsgericht über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Hat das Gericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer hievon zu benachrichtigen.
Gemäß § 292 Abs. 11 BAO hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bzw. die Rechtsanwaltskammer mit Beschluss den Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt zu bestellen, dessen Kosten die Partei nicht zu tragen hat. Wünschen der Partei über die Auswahl der Person des Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes ist im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Von der Bestellung sind die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht zu verständigen.
Wird der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb einer für die Einbringung der Beschwerde (§ 243, § 283), des Vorlageantrages (§ 264) oder einer im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Verwaltungsgericht einzuhaltenden Frist gestellt, so beginnt diese Frist gemäß § 292 Abs. 12 BAO mit dem Zeitpunkt, in dem 1. der Beschluss über die Bestellung des Wirtschaftstreuhänders bzw. Rechtsanwaltes zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid dem Wirtschaftstreuhänder bzw. Rechtsanwalt bzw. 2. der den Antrag nicht stattgebende Beschluss der Partei zugestellt wurde, von neuem zu laufen.
Nach § 292 Abs. 1 BAO ist primäre Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe, dass die zu entscheidenden Rechtsfragen "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" aufweisen. Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art geht auf § 282 Abs. 1 idF vor dem FVwGG 2012 zurück und soll nach den Gesetzesmaterialien sicherstellen, dass Verfahrenshilfe nur für überdurchschnittlich schwierige, durch ständige Judikatur noch nicht geklärte Rechtsfragen gewährt wird (ErlRV 1352 BlgNR 25. GP, 18).
Die Bewilligung von Verfahrenshilfe in Abgabenverfahren erfordert demnach, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Grund der Komplexität der strittigen Rechtsfragen zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Partei notwendig ist, weil es der unvertretenen Partei ansonsten - insbesondere mangels Vorliegens einschlägiger, zumal höchstgerichtlicher Judikatur - nicht zumutbar ist, ihren Rechtsstandpunkt schriftlich bzw. mündlich zu artikulieren (BFG 20.03.2018, VH/2100002/2018).
Die Bestimmung ist verfassungskonform zu interpretieren. Sie schließt im Einzelfall die Verfahrenshilfe nicht schon deshalb aus, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. In verfassungskonformer Auslegung können zum einen auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden; und zum anderen sind stets auch die Fähigkeiten des betroffenen Antragstellers zu berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu vertreten (VfGH 26.06.2020, G 302/2019-10; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071).
Wie bereits dargelegt geht es im gegenständlichen Verfahren um die grundsätzliche Zulässigkeit der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren bzw. um die fehlende Zulässigkeit einer Aussetzung der Einhebung nach Abschluss des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Es handelt sich dabei um die Lösung von Rechtsfragen einfacher Art, die anhand des Gesetzestextes zu lösen sein werden. Eine aufwendige Sachverhaltsbeurteilung ist dabei nicht zu erkennen.
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist weder eine außergewöhnliche noch eine besonders schwierige oder uneinheitlich entschiedene Rechtsfrage erkennbar, deren Erörterung und Klärung die Beigebung eines rechtskundigen Vertreters erfordert.
Zu beachten ist weiters, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, in dem keine Vertretungspflicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter besteht, die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zu kommt (VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Verhalten der Bf. nicht mehr der Wahrheitsfindung dient, sondern offenbar eine Entscheidung in der Sache verzögern soll (ggstl.: Vertagungs- und Verfahrenshilfeanträge wenige Tage vor der anberaumten mündlichen Verhandlung, Ritz/Koran, BAO8 § 183 BAO Rz. 5a, 5b). Das Verhalten der Bf. ist dahingehend wie in Verschleppungsabsicht gestellte Beweisanträge zu deuten, die aus der objektivierbaren Sicht der Partei nicht der Wahrheitsfindung dienen, sondern bloß die Entscheidung in der Sache verzögern sollen. In diese Richtung geht auch die Ansicht der Judikatur des VwGH (VwGH 25.11.2009, 2008/15/0220; 23.3.2010, 2009/13/0078; 7.7.2011, 2007/15/0156; 26.1.2012, 2009/15/0032), wonach die Behörde zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises nicht verpflichtet ist. Die übrigen Anträge der Bf. (Vertagungsanträge) dienen ausschließlich dazu die beantragte mündliche Verhandlung zu vereiteln.
Es liegen daher keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art iSd § 292 Abs. 1 BAO vor.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten Judikatur des VwGH und des VfGH.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl. BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
Graz, am 10. Februar 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden