BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, ***Bf1-Adr-PL***, betreffend Beschwerde vom 14. November 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 Dr.-Adolf-Schärf-Platz 2, 1220 Wien (nunmehr Finanzamt Österreich, Postfach 260, 1000 Wien) vom 15. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2016, sowie vom 15. Oktober 2019 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 02. Dezember 2019 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gelten die Beschwerden gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidungen vom 29. November 2019 erledigt.
Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang
Im vorliegenden Fall ging es um die Zuerkennung von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten für die Jahre 2016 und 2018. Der Beschwerdeführer hat den Vorlageantrag mit Eingabe vom 23.03.2025 zurückgezogen. Damit treten die Beschwerdevorentscheidungen vom 29.11.2019 wieder in Kraft.
Einkommensteuerbescheid 2016
Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich; im Folgenden: "belangte Behörde") vom 19.09.2017 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden "Bf.") im Wege der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer 2016 veranlagt.
Mit am 06.03.2019 mittels FinanzOnline eingebrachten Anbringens brachte der Bf. eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2016 ein. Der Bf. machte die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten geltend.
Die belangte Behörde hob den Bescheid vom 19.09.2017 (antragslose Arbeitnehmerveranlagung) gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 auf und führte in der Folge die Veranlagung durch. Das Finanzamt erließ am 15.10.2019 den neuen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016.
Einkommensteuerbescheid 2018
Der Bf. brachte seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 am 06.03.2019 elektronisch mittels FinanzOnline bei der belangten Behörde ein. Der Bf. machte die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für Familienheimfahrten geltend.
Das Finanzamt erließ am 15.10.2019 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018.
Gemeinsamer Verfahrensgang
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 16.08.2018 ersuchte die belangte Behörde für die Jahre 2013 bis 2017 unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten um Vorlage weiterer Unterlagen.
Mit Eingabe vom 27.09.2018 legte der Bf. weitere Unterlagen vor.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 01.07.2019 informierte die belangte Behörde, dass der Anspruch auf Familienheimfahrten unmittelbar an den Anspruch auf doppelte Haushaltsführung geknüpft sei. Sie ersuchte für die Jahre 2016 und 2018 weiters um Vorlage weiterer Unterlagen.
Mit Eingabe vom 12.08.2019 teilte der Bf nähere Details mit und legte weitere Unterlagen vor.
Mit Eingabe vom "14.11.10.2018" (gemeint: 14.11.2019), eingelangt bei der belangten Behörde am 14.11.2019, erhob der Bf. Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für 2016 und 2018 vom 15.10.2019.
Mit weiterer Eingabe vom 27.11.2018 (gemeint: 27.11.2019), eingelangt bei der belangten Behörde am 29.11.2019, beantragte der Bf. die beruflich bedingten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe der Pendlerpauschale (EUR ***Hö-PE***) für 2016 und 2018 zu berücksichtigen und führte bezugnehmend auf seine Beschwerde vom 14.11.2019 weiter aus.
Mit Eingabe vom 02.12.2018 (gemeint: 02.12.2019), beim Finanzamt eingelangt am 02.12.2019, stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag), und teilte mit, dass er seine Beschwerde mit Schreiben vom 27.11.2019 begründet und Belege nachgereicht habe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 12.10.2021 dem Bundesfinanzgericht vor, informierte den Bf. hierüber, beantragte die Abweisung der Beschwerde und führte weiter aus.
Mit Eingabe vom 23.03.2025, beim Bundesfinanzgericht am 14.04.2025 eingelangt, richtete der Bf. nachfolgende Eingabe an das Bundesfinanzgericht: "Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Ich, der Unterzeichnete, ***Bf1***, wohnhaft in (…), auf das Schreiben vom 27. Februar 2025, Fall no. GZ. RV/7101220/2020 betreffend Arbeitnehmersteuererklärungen für das Jahr 2016 und die Einkommensteuer für das Jahr 2018 (Steueridentifikationsnummer ***BF1StNr1***) im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof beantrage ich die Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Bis heute verfüge ich nicht über die Beweise und Dokumente, die erforderlich sind, um die Beschwerde zu erklären. Es ist zu viel Zeit vergangen, seit ich meine Beschwerde eingereicht habe, und ich habe keine Möglichkeit, Beweise zu sammeln. Ich beantrage daher, dass meinem Antrag stattgegeben wird."
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Sachverhalt
Der Bf. brachte seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2018 wie im Verfahrensgang dargestellt ein. Die belangte Behörde hat hierauf - nach einem vorangegangenen Ermittlungsverfahren - die Einkommensteuerbescheide vom 15.10.2019 erlassen. Mit Eingabe vom 14.11.2019 erhob der Bf. Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2018. Nach einem vorangegangenen Ermittlungsverfahren erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2016 und 2018, jeweils vom 29.11.2019.
Mit Eingabe vom 02.12.2019 stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 27.02.2025 wurden weitere Unterlagen abverlangt und Klärungen durch den Bf. verlangt.
Mit Eingabe vom 23.03.2025 richtete der Bf. nachfolgende Eingabe an das Bundesfinanzgericht: "Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Ich, der Unterzeichnete, ***Bf1***, wohnhaft in (…), auf das Schreiben vom 27. Februar 2025, Fall no. GZ. RV/7101220/2020 betreffend Arbeitnehmersteuererklärungen für das Jahr 2016 und die Einkommensteuer für das Jahr 2018 (Steueridentifikationsnummer ***BF1StNr1***) im Rahmen eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof beantrage ich die Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Bis heute verfüge ich nicht über die Beweise und Dokumente, die erforderlich sind, um die Beschwerde zu erklären. Es ist zu viel Zeit vergangen, seit ich meine Beschwerde eingereicht habe, und ich habe keine Möglichkeit, Beweise zu sammeln. Ich beantrage daher, dass meinem Antrag stattgegeben wird."
2. Beweiswürdigung
Die Beweiswürdigung stützt sich auf den gesamten Inhalt des Gerichtsaktes, insbesondere aber die Eingabe vom 23.03.2025, mit welcher der Bf. den Vorlageantrag zurücknahm. Diese Eingabe wurde beim Bundesfinanzgericht am 11.04.2025 zu Eingangsnummer ***ENR***, protokolliert.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
§ 264 Abs. 3 BAO bestimmt, dass, wenn ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wird, die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an, wiederum als unerledigt gilt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO sind für Vorlageanträge die Bestimmungen über die Zurücknahme (§ 256) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 256 Abs. 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Der Vorlageantrag kann bis zur Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären (§ 264 Abs. 4 lit. d iVm § 256 Abs. 1 BAO). Bei Zurücknahme des Vorlageantrages gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs. 3 Satz 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt (zB BFG 22.08.2014, RV/3100541/2013).
§ 256 Abs. 3 BAO bestimmt, dass wenn eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1) wurde, sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären ist.
Der Bf. hat mit Schreiben vom 23.03.2025, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 14.04.2025, seinen Vorlageantrag zurückgenommen. Der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären. Die Beschwerde gilt damit als durch die Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2019 erledigt.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Feldkirch, am 22. April 2025