IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***StB***, über die Beschwerde vom 20. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. August 2024 über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 31. Juli 2024 (Postaufgabe 1. August 2024) brachte die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) einen Antrag auf Abstattung des Abgabenrückstandes in monatlichen Raten von € 2.000,00 ein, wobei dieses Ratenzahlungsansuchen vorerst auf 12 Monate begrenzt werde. Die erste Zahlung werde am 15. August 2024 in Höhe von € 2.000,00 durchgeführt. Die weiteren Zahlungen würden jeweils am 15. des Folgemonats durchgeführt. Zur Begründung führte die Bf. im Wesentlichen aus, dass das Unternehmen wirtschaftlich von der verstorbenen Mutter des geschäftsführenden Gesellschafters geleitet worden sei und im Zuge dessen der Todesfall während dem Betriebsprüfungsverfahren eingetreten sei und der geschäftsführende Gesellschafter, welcher körperlich auf der Baustelle jeweils arbeite, somit nur einen geringen Einblick in das wirtschaftliche Geschehen des Unternehmens gehabt habe.Nach Unterbrechung während des Betriebsprüfungsverfahrens sei vom geschäftsführenden Gesellschafter versucht worden, die nicht auffindbaren Unterlagen nachzubringen und diesbezüglich zur Verfügung zu stellen. Auf Basis dieser Unterlagen sei sodann die Feststellung der neuen Besteuerungsgrundlagen erfolgt.Das Unternehmen sei durch den Todesfall vollkommen außer Tritt geraten, weshalb gebeten werde, den monatlichen Betrag von € 2.000,00 zu akzeptieren und die Abgabepflichtige werde versuchen, innerhalb eines Jahres einen konkreteren höheren Abzahlungsvorschlag zu machen.
Mit Bescheid vom 12. August 2024 wies das Finanzamt den Antrag auf Zahlungserleichterung ab und führte in der Begründung aus, dass gemäß § 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungen nicht bewilligt werden könnten, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet werden. Eine solche Gefährdung erscheine durch die Angaben im Ansuchen der Bf. gegeben. Die von der Bf. angebotenen Raten seien im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig. Dadurch scheine die Einbringlichkeit gefährdet.
Am 20. August 2024 brachte die Bf. rechtzeitig Beschwerde ein und führte im Wesentlichen aus, dass der Rückstand am Abgabenkonto hauptsächlich aus einer einvernehmlich abgeschlossenen Betriebsprüfung resultiere. Es sei auch ein Rechtsmittelverzicht unter dem Vorbehalt einer positiven Erledigung des Ratenzahlungsansuchens abgegeben worden.Die Bf. sei im Bereich von Dehnungsfugen in Bauwerken tätig. Im Hinblick auf den immer noch kränkelnden Bausektor, der sich nur langsam erhole, sowie der Neuorganisation aufgrund des Todesfalles, wäre eine höhere Rate unbillig.Ebenfalls stelle eine sofortige Zahlung des durch die Betriebsprüfung entstandenen Rückstand eine außergewöhnliche Härte dar und wäre vom Unternehmen derzeit nur schwer zu bewerkstelligen.Das Unternehmen sei bemüht, den Rückstand in Raten abzubezahlen.Die Einbringung sei jedoch zu keiner Zeit gefährdet.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2024 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte in der Begründung aus, dass die von der Bf. angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des Rückstandes und der Höhe nach bereits feststehenden Vorauszahlungen bzw. Vierteljahres-/Jahresfälligkeiten zu niedrig seien. Zum Einwand "Es wurde auch ein Rechtsmittelverzicht unter dem Vorbehalt einer positiven Erledigung des Ratenzahlungsansuchens abgegeben" führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass weder in der unterfertigten Niederschrift über die Schlussbesprechung, noch in der unterfertigten Niederschrift über die Erklärung von Rechtsmittelverzichten eine Vereinbarung über die positive Erledigung einer Zahlungserleichterung stehe.
Am 7. Oktober 2024 brachte die Bf. einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend zur Beschwerde im Wesentlichen aus, dass vorweg nochmals festzuhalten sei, dass die Bf. als Kleinunternehmen im Bereich von Dehnungsfugen bei Bauwerken tätig sei. Die Konjunkturlage in der Bauwirtschaft - die allgemein bekannt sei - führe dazu, dass auch die Auftragsvergabe an die Bf. erheblich nachgelassen habe und das Unternehmen trotzdem die bisherigen monatlichen Raten jeweils einbezahlt habe und aufbringen habe können.Hinsichtlich der Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer sei festzuhalten, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2024 auf Grund des gesunkenen zu erwartenden Gewinn geringfügiger seien und hierbei von Seiten der Abgabepflichtigen bereits angeboten worden sei, die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer jeweils vierteljährlich zusätzlich zu den vorgeschlagenen Raten zu bezahlen.Bezüglich des Einwandes, dass eine positive Erledigung des Ratenzahlungsantrages weder in der Niederschrift über die Schlussbesprechung noch im Betriebsprüfungsbericht noch im Rechtsmittelverzicht enthalten sei, sei festzuhalten, dass dies auf Wunsch des Prüfers bzw. Gruppenleiterin erfolgt sei, da der Abgabepflichtigen versichert worden sei, sie bei der Erlangung des Ratenzahlungsbescheides zu unterstützen. Dies insbesondere auch deshalb, da die Begründung des Prüfers diejenige gewesen sei, dass eine Erledigung durch einen gesonderten Bescheid durch eine finanzamtsinterne andere Stelle erfolgen werde und dies daher nicht in die Niederschrift und den Betriebsprüfungsbericht aufzunehmen sei.Die Beschwerdevorentscheidung vom 12. September 2024 gehe von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 57.480,32 aus. Eine Einsichtnahme in die aktuellen Daten des Steuerkontos zeige, dass der Rückstand nach Bezahlung der laufenden monatlichen Raten sich auf € 53.591,50 verringert habe. Somit sei eine Gefährdung der Einbringlichkeit des gegenständlichen Abgabenrückstandes nicht gegeben.Eine kontinuierliche Verringerung sei durchgeführt worden, da der bisherige Höchststand von € 58.240,69 bereits erheblich unterschritten worden sei. Die sofortige Einbringung würde zu einer Gefährdung des Unternehmens führen und eine erhebliche Härte für das Unternehmen darstellen. Die Abgabepflichtige bediene sämtliche ihrer Verbindlichkeiten regelmäßig und entsprechend den Vereinbarungen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. brachte am 1. August 2024 folgenden Antrag auf Ratenvereinbarung betreffend den Abgabenrückstand ein:"Im Rahmen der einvemehmlichen Abschließung eines Betriebsprüfungsverfahrens der Jahre 2018 - 2022 ergab sich eine Nachzahlung von € 59.624,50. Wir stellen hiermit den Antrag, die Abstattung dieses Abgabenrückstandes in monatlichen Raten von € 2.000,00 durchfuhren zu dürfen, wobei dieses Ratenzahlungsersuchen vorerst auf 12 Monate begrenzt wird. Die erste Zahlung wird am 15.08.2024 in Höhe von € 2.000,00 durchgeführt. Die weiteren Zahlungen werden jeweils am 15. des Folgemonats durchgeführt."
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Aktenteilen, insbesondere dem Antrag auf Ratenzahlung vom 1. August 2024.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß § 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264 BAO) sinngemäß anzuwenden.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Es darf somit grundsätzlich weder hinsichtlich des zeitlichen Rahmens noch bezüglich der Art der Zahlungserleichterung (Stundung, Raten) das Ansuchen des Abgabepflichtigen überschritten werden. Nach Verstreichen des Termines, bis zu welchem ein Abgabepflichtiger die Stundung begehrt hat, kann die Behörde bei Erlassung ihres Bescheides diese vom Abgabepflichtigen begehrte Stundung nicht mehr (rückwirkend - ex tunc) gewähren (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0133, VwGH 24.3.2009, 2006/13/0149 sowie BFG 22.6.2017, RV/7104588/2016).
Im gegenständlichen Fall ist der Termin, bis zu dem die Bf. die Ratenzahlungen begehrt hatte (hier die zwölfte Monatsrate am 15. Juli 2025) bereits verstrichen.
Da das Beschwerdebegehren nach ständiger Rechtsprechung als gegenstandslos geworden abzuweisen ist, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf das Vorbringen der Bf.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und liegt daher keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist somit nicht zulässig.
Wien, am 26. August 2025