JudikaturBFG

RV/7200037/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
20. März 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Herbert Schober BA in der Beschwerdesache ***RA***, Rechtsanwalt in ***Adr1***, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***NN*** Gesellschaft m.b.H., ***Adr2***, über die Beschwerde vom 22. April 2024 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 18. März 2024, Zl. ***1***, betreffend Bescheid gem. § 51 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am 18.03.2024 erging seitens des Zollamtes Österreich unter Zl. ***1***, der an den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***RA***, Rechtsanwalt in ***Adr1***, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***NN*** Gesellschaft m.b.H., ***Adr2***, gerichtete Bescheid gem. § 51 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung. Im Spruch dieses Bescheids heißt es:

Der im Zuge des mit Bescheid des Zollamtes Österreich vom 10.10.2023, GZ ***2*** angeordneten Freihandverkaufes erzielte Verkaufserlös in Höhe von EUR 49.400,00 hinsichtlich des mit Bescheid vom 25.9.2023, GZ ***3*** zum Zwecke der Sachhaftung beschlagnahmten Schweröls wird gemäß § 51 Abgabenexekutionsordnung wie folgt verrechnet:

Erlös auf Basis 76.000 Liter zu 0,65 EUR49.400,00
Tatsächliche, im Zuge der Übergabe erhobene, Menge 76.939 Liter+ 610,35
Reinigungskosten7.254,00
Im Zuge der Reinigung entsorgtes Öl 4.553 Liter x 0,652.959,45
Lager- und Transportkosten5.616,00
Abgabenrückstand Konto ***4***32.947,00
Hyperocha1.233,90

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 22.04.2024.

Das Zollamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.06.2024, Zl. ***5***, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit dem mit 11.07.2024 datierten und per FAX am 12.07.2024 eingebrachten Schriftsatz den Vorlageantrag.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit dem an die ***NN*** Gesellschaft m.b.H. gerichteten Sachhaftungs-bescheid vom 25.09.2023, Zl. ***3***, beschlagnahmte das Zollamt Österreich im Grunde des § 225 BAO eine Menge von 76.000 Liter Schweröl (Gasöl), um eine Verwertung gem. § 87 Abgabenexekutionsordnung zu gewährleisten. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***6***, wurde über das Vermögen der ***NN*** Gesellschaft m.b.H. das Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Herr ***RA*** bestimmt.

Das Zollamt Österreich ordnete mit dem an den Bf. gerichteten und mittlerweile ebenfalls rechtskräftigen Bescheid vom 10.10.2023, Zl. ***2***, gem. § 50 Abs. 1 Abgabenexekutionsordnung den Freihandverkauf der mit dem o.a. Bescheid vom 25.09.2023 beschlagnahmten Ware an.

Daraufhin kam es 11.10.2023 unter Zl. ***5***, zu einer Verkaufsvereinbarung zwischen der ***XXGmbH*** und dem Zollamt Österreich. Demnach übernahm das genannte Unternehmen als Käuferin im freihändigen Verkauf vom Zollamt Österreich als Verkäuferin das o.a. Mineralöl, das sich zuvor gem. § 32 AbgEO im Eigentum des Zollamtes befunden hatte.

Die auf eine reibungslose Abwicklung der Verwertung abzielenden Handlungen, wie ordnungsgemäße Verwahrung, Reinigung und Beförderung des Mineralöls erfolgten auf Auftrag und auf Kosten des Zollamtes Österreich.

Die entsprechenden Fakturen, in denen das Zollamt als Rechnungsempfänger aufscheinen, liegen dem Bundesfinanzgericht vor.

2. Beweiswürdigung

Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte.

Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt und der geschilderte Verfahrensgang.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Rechtslage:

§ 50 Abs. 1 und § 51 Abgabenexekutionsordnung bestimmen:

§ 50 (1) Die Abgabenbehörde kann, wenn dies allen Beteiligten offenbar zum Vorteile gereicht, auf Antrag des Abgabenschuldners oder von Amts wegen anordnen, daß die gepfändeten Sachen, die nicht zu den im § 38 bezeichneten Gegenständen gehören und hinsichtlich deren auch kein Übernahmsantrag nach § 40 vorliegt, in anderer Weise als durch öffentliche Versteigerung verwertet werden; doch muß der Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden. Der Verkauf aus freier Hand darf überdies nur gegen entsprechende Sicherheitsleistung und bei Zusicherung des namhaft gemachten Käufers, den bestimmten Kaufpreis zu bezahlen, angeordnet werden. Wird die Sicherheit erlegt, so ist der Versteigerungstermin abzusetzen. Hinsichtlich der Sicherheitsleistung sind die Bestimmungen des § 40 sinngemäß anzuwenden.

§ 51

(1) Aus dem bei der Versteigerung erzielten Erlöse, einschließlich der gemäß § 40 oder § 50 verfallenen Sicherheit, abzüglich der Versteigerungs- und Schätzungskosten hat die Abgabenbehörde zunächst die Gebühren und Kosten des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens (§ 26) zu berichtigen und den Rest auf die Abgabenforderung zu verrechnen; hierüber ist dem Abgabenschuldner ein Bescheid zuzustellen.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Verwendung eines auf andere Art erzielten Erlöses.

(3) Dritte können ihr besseres Recht nur im Wege der Klage geltend machen.

Erwägungen:

Die Bestimmungen über die Verwendung und Verrechnung des Versteigerungs- bzw. Verkaufserlöses im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren sind in der Abgaben-exekutionsordnung (AbgEO) niedergelegt.

Eine sich nach der Verrechnung des Verkaufserlöses ergebende Hyperocha ist dem Abgabepflichtigen - mangels einer besonderen, dem § 283 Abs. 4 EO entsprechenden Vorschrift des Abgabenvollstreckungsrechts - nach Maßgabe des § 239 BAO auszufolgen (Liebeg, Die Abgabenexekutionsordnung2, § 51 Rz 3).

Der Bf. trägt vor, dass seiner Meinung nach aufgrund des o.a. Sachhaftungsbescheids vom 25.09.2023, Zl. ***3***, an 76.939 Liter Mineralöl der Schuldnerin ausschließlich für die Mineralölsteuerschuld in Höhe von € 32.300,00 eine sachliche Haftung bestanden habe.

Für die Reinigungskosten in Höhe von € 7.254,00 sowie für die Lager- und Transportkosten in Höhe von € 5.616,00 habe ein solche sachliche Haftung hingegen nicht bestanden. Der diesbezügliche Abzug dieser Kosten im angefochtenen Bescheid könne sich daher nicht auf den Sachhaftungsbescheid stützen und sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit dieser Argumentation verkennt der Bf., dass mit dem von ihm zitierten Sachhaftungs-bescheid gem. § 225 BAO ausschließlich über die Beschlagnahme des dort erwähnten Mineralöls abgesprochen wird. Damit wird (wie bei jeder einschlägigen Beschlagnahme) erreicht, dass die Verfügungsgewalt über eine bestimmte Sache (hier: das genannte Gasöl) vom Berechtigten auf die Abgabenbehörde übergeht (VwGH 25.1.1990, 89/16/0163).

Hingegen trifft ein solcher Beschlagnahmebescheid weder Aussagen über eine (im Allgemeinen erst viel später vorgenommene) Vollstreckung bzw. über eine allfällige Verwertung des beschlagnahmten Guts noch über die Verrechnung des Verwertungserlöses, die sich - wie oben ausgeführt - nach den Bestimmungen der AbgEO (insbesondere §§ 50 und 51 AbgEO) richtet.

Letzteren ist unmissverständlich zu entnehmen, dass dem Abgabenschuldner nicht der gesamte Verwertungserlös zusteht, sondern dass die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zum Abzug zu bringen sind.

Dass das beschlagnahmte Gasöl im Hinblick auf die in Aussicht genommene spätere Verwertung ordnungsgemäß zu verwahren, zu reinigen und zu transportieren war, steht ebenso fest, wie die Tatsache, dass im Zuge der Reinigung eine bestimmte Menge des Öls zu entsorgen war. Denn ohne diese Maßnahmen wäre eine wirtschaftlich sinnvolle Veräußerung schlicht nicht zu gewährleisten gewesen. Gegenteiliges behauptet selbst der Bf. nicht.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den beschlagnahmten Waren um verbrauchsteuer-pflichtige Erzeugnisse handelte, ergab sich das Erfordernis einer entsprechend gesicherten Verwahrung und Beförderung. Da das Mineralöl verunreinigt war, war es außerdem vom Schlamm zu befreien. Angesichts dieser Umstände steht fest, dass die vom Zollamt unternommenen Handlungen im Rahmen der Vollstreckung trotz der angefallenen Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten. Einwände dahingehend, dass das Zollamt dabei von mehreren Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung nicht den kostengünstigsten gewählt habe, bzw. dass die dem Zollamt verrechneten Leistungen allenfalls überhöht seien, werden seitens des Bf. nicht vorgebracht.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass gem. § 26 Abs. 3 AbgEO der Abgabenschuldner u.a. auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen hat. Zu diesen zählen auch die Entlohnung der bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, sowie die Kosten der Überstellung.

Gebühren und Auslagenersätze werden gem. § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden ( § 51 AbgEO).

Dem Zollamt kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es zum Schluss kam, dass es sich bei den genannten Aufwendungen um Kosten des abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens iSd § 51 Abs. 1 AbgEO handelte und dass diese somit vom Verwertungserlös zum Abzug zu bringen waren.

Der Bf. meint, die Kosten für die Reinigung in Höhe von € 7.254,00 würden auf einen Umstand aus dem Zeitpunkt vor Konkurseröffnung zurückgehen. Bei dem daraus entstandenen Schaden bzw. den Behebungskosten handle es sich daher allenfalls um eine Konkursforderung, die im Konkursverfahren der Schuldnerin anzumelden gewesen wäre.

Dem ist zu entgegnen, dass die betreffende Faktura vom 22.02.2024 als Rechnungsadressat das Zollamt Österreich ausweist, das als damalige Verfügungsberechtigte des Mineralöls den Auftrag zur Reinigung erteilt hat. Die vorgeschriebenen Kosten waren daher - wie bereits oben ausgeführt - entsprechend den Verrechnungsregeln des § 51 AbgEO zu behandeln und nicht im Konkursverfahren anzumelden.

Nichts Anderes kann hinsichtlich der ebenfalls dem Zollamt in Rechnung gestellten Lagerungs- und Transportkosten gelten, deren Fakturierung ausschließlich auf einen entsprechenden Auftrag des Zollamtes beruht. Die Schuldnerin bzw. der Bf. waren in das betreffende Rechtsgeschäft in keiner Weise involviert. Der Bf. kann daher auch mit den diesbezüglichen Einwänden nicht durchdringen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Verrechnung eines Verwertungserlöses ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Bestimmungen der AbgEO. Es war daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären. Somit musst der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am 20. März 2025