BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde der ***1*** vom 4. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Juni 2024 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***Bf1*** ab Oktober 2023, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Der Vorlageantrag vom 19. September 2024 wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO in Verbindung mit den §§ 260 Abs. 1 lit. a und 264 Abs. 4 lit. e BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Bescheid vom 24. Juni 2024 wurde der Antrag der ***1*** auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind ***Bf1*** ab Oktober 2023 abgewiesen.
Am 4. Juli 2024 langte eine durch die Kindesmutter eingebrachte Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom 24.06.2024 ein.
Die Beschwerde wurde mit - Frau ***1*** als Bescheidadressatin ausweisender -Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 4. September 2024 abgewiesen
In der Folge langte am 19. September 2024 bei der Abgabenbehörde ein Vorlageantrag ein, wobei dieser jedoch nicht von der Bescheidadressatin der BVE, sondern im Namen einer nicht legitimierten Person, sprich der Tochter ***Bf1***, eingebracht, bzw. unterfertigt wurde
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe ( § 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Nach § 264 Abs. 2 lit a BAO ist zur Einbringung eines Vorlageantrages der Beschwerdeführer befugt.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Für Vorlageanträge ist § 260 Abs. 1 gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO sinngemäß anzuwenden.
Nach § 264 Abs. 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Wird ein Rechtsmittel von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, ist dieses zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.9.2001, 2001/16/0253 und VwGH 16.12.2010, 2009/16/0091).
Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vorlagebericht hat die sich Prüfung, wem eine Eingabe - im vorliegenden Fall der Vorlageantrag - zuzurechnen ist, am äußeren Tatbestand zu orientieren. Maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände, als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde (des Verwaltungsgerichts) für sich in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036).
Im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung des BFG kein Zweifel daran, dass der Vorlageantrag von Frau ***Bf1***, der Tochter der Adressatin der BVE selbst verfasst worden ist. Zum einen sind im Absenderfeld die Daten der Tochter angegeben, zum anderen ist der "Beschwerdetext" in der Ich-Form formuliert. Darüber hinaus unterscheidet sich nach Aktenlage die Unterschrift der Einschreiterin deutlich von jener der Kindesmutter Frau ***1***.
Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt im vorliegenden Fall nicht zu da, der Ausspruch der Zurückweisung direkt auf den zitierten Bestimmungen der BAO gründet und das BFG auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Demzufolge war die ordentlich Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 16. September 2025