Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Stanislav Nekrasov in der Verwaltungsstrafsache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 11. September 2025 gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juli 2025, GZ ***1*** und ***2*** betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 41/2024 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 52/2025:
Die Beschwerde vom 11. September 2025 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG zurückgewiesen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Mit Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juli 2025, GZ. ***1*** wurde ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit der Begründung, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***W*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, Meiereistraße 8, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, zu einer Geldstrafe von € 75,00 und bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verurteilt. Zudem wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:"... Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen..."
Mit Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Juli 2025, GZ. ***2*** wurde ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit der Begründung, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***W*** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, Meiereistraße 8, ohne einen zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, zu einer Geldstrafe von € 75,00 und bei Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verurteilt. Zudem wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:
"... Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei uns einzubringen..."
Nach dem im Verfahrensakt aufliegenden Zustellnachweis wurden die Straferkenntnisse vom 21. Juli 2025, Zahl: ***1*** und ***2***, auf elektronischem Wege versendet, die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung der Straferkenntnisse erging jeweils am 22. Juli 2025 an die E-Mail Adresse ***E-Mail***, eine zweite elektronische Verständigung erging am 24. Juli 2025.
Mit E-Mail vom 11.09.2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Straferkenntnisse und brachte im Wesentlichen vor, dass die ID-Austria nicht funktioniert habe und er sich dadurch nicht in das Portal einloggen konnte und folglich keine Einsicht in die Dokumente habe nehmen können.
Mit Verspätungsvorhalt vom 20.01.2026 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass das am 11. September 2025 mit E-Mail eingebrachte Rechtsmittel nach der Aktenlage verspätet erscheine, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 20. August 2025 abgelaufen sei. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Falls er einen Zustellmangel geltend mache, habe er innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Widrigenfalls sei von einer rechtswirksamen Zustellung der Straferkenntnisse auszugehen und die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen.
Der Verspätungsvorhalt wurde am 26.01.2026 hinterlegt. Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme ab.
Sachverhalt
Über den Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis vom 21. Juli 2025, GZ. ***1***, eine Geldstrafe von 75,00 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) sowie mit Straferkenntnis vom 21. Juli 2025, GZ. ***2***, eine Geldstrafe von 75,00 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt.
Diese Straferkenntnisse wurden dem Beschwerdeführer, auf elektronischem Wege versendet, die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung beider Straferkenntnisse erging jeweils am 22. Juli 2025 an die E-Mail Adresse ***E-Mail***, eine zweite elektronische Verständigung erging am 24. Juli 2025.
Die Beschwerde hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.9.2025 an das Magistrat der Stadt Wien gerichtet.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage und sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vier Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung, lautet:
"Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden."
Eine "elektronische Zustelladresse" ist gemäß § 2 Z 5 ZustG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.
Der dritte Abschnitt des Zustellgesetzes regelt die "Elektronische Zustellung". Gemäß § 28b Abs. 1 ZustG haben die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) zu erfolgen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat der Teilnehmer über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll. Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann gemäß Abs. 6 leg.cit. eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen.
Gemäß § 34 ZustG (Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments) hat die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger
1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und
2. die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.
Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.
§ 35 ZustG (Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst) lautet:
"(1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Absender,
2. Datum der Versendung,
3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,
4. Ende der Abholfrist,
5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und
6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.
Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.
(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.
(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.
(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.
(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.
(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger
1. Von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder
2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte
(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich."
Eine elektronische Zustellung von behördlichen Schriftstücken erfolgt unter Zuhilfenahme eines "Elektronischen Zustelldienstes" und ist nur möglich, wenn der Adressat einen Vertrag mit einem "Elektronischen Zustelldienst" abgeschlossen hat. Elektronische Zustelladressen müssen vom Empfänger gegenüber einem elektronischen Zustelldienst oder in einem konkreten Verfahren gegenüber der Behörde selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck.
Ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die elektronische Zustellung kann eine solche gar nicht erfolgen.
Vom Beschwerdeführer wurde die Inanspruchnahme der elektronischen Zustellung nicht bestritten. An der Inanspruchnahme der elektronischen Zustellung durch den Beschwerdeführer bestehen keine Zweifel.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass ID-Austria nicht funktioniert habe, ist entgegen zu halten, dass jedem Empfänger, der einen elektronischen Zustelldienst in Anspruch nimmt, auch die Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, wenn er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden will. Weiters hat der Empfänger für die technische Möglichkeit der rechtzeitigen Abfrage zu sorgen.
Nach § 28b Abs. 2 ZustG wird dem Empfänger zudem die Möglichkeit gegeben, die elektronische Zustellung durch Erklärung über die Unerreichbarkeit zeitweise auszuschließen.
Da die verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse nachweislich in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt sind, geht ein Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme zu seinen Lasten.
Die verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse vom 21.06.2025, ***1*** und ***2***, ist entsprechend der vorliegenden Bestätigung des elektronischen Zustelldienstes in den elektronischen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers gelangt (Beginn der Abholfrist: 22.06.2025).
Die erste elektronische Verständigung über die Bereithaltung zur Abholung der Strafverfügung erfolgte nachweislich am 22.06.2025, die zweite elektronische Verständigung nachweislich am 24.06.2025. Kraft gesetzlicher Anordnung gilt die Zustellung als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt (22.06.2025). Mit diesem Tag begann auch die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete folglich mit Ablauf des 20. August 2025. Trotz unbestritten vollständiger und richtiger Rechtsmittelbelehrung wurde im vorliegenden Fall die Frist zur Einbringung des Rechtmittels versäumt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.
Weiters wurde keine Geldstrafe von zumindest EUR 400 verhängt, weshalb eine Revision auch nach § 25a VwGG nicht zulässig ist.
Wien, am 18. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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