Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die RichterinName Richterin in der Beschwerdesache BF, BF-Adr, über die Beschwerde vom 23. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 2. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer BFStNr, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Aufgrund der elektronisch eingereichten Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 erging der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2023 am 2. Juli 2024. In diesem Bescheid wurden die begehrten Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar nicht berücksichtigt, da nicht zumindest 26 Homeoffice-Tage laut dem übermittelten Lohnzettel geleistet wurden. Weiters wurden die begehrten Sonderausgaben nicht berücksichtigt, da die Kosten für Wohnraumschaffung bzw. -sanierung sowie Personenversicherungen seit dem Jahr 2021 nicht mehr absetzbar sind. Auch wurde die Pendlerpauschale nicht berücksichtigt, da dies bereits durch den Arbeitgeber erfolgt ist. Ebenso wurden die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen nicht berücksichtigt, da diese niedriger als der Selbstbehalt gewesen sind.
Mit elektronische eingebrachten Beschwerde vom 23. Juli 2024 wurde vom Beschwerdeführer angeführt, dass die Pendlerpauschale nicht zur Gänze vom Arbeitgeber berücksichtigt worden sei und sohin der Differenzbetrag (Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel) zur großen Pendlerpauschale begeht werde. Auch sei gemäß Auskunft des Sozialministeriums zu den Euro 2.280,00 wegen eigener Belastung zusätzlich Euro 2.280,00 wegen Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht berücksichtigt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juli 2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde angeführt, dass der Freibetrag für ein behinderten KFZ in voller Höhe (2.280 €) berücksichtigt worden sei. Der Arbeitgeber (Name AG) habe bereits das Pendlerpauschale/Pendlereuro inkl. Erhöhungsbetrag bis Juni 2023 und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt (Pendlerpauschale 1.845 €/Pendlereuro Euro 125,00).
Das als sonstige Anbringen und Anfragen, mit dem Betreff Einkommensteuerbescheid 2023 - Beschwerde, am 10. August 2024 eingebrachte Schreiben wurde als Vorlageantrag gewertet. In diesem wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, alle angeforderten Rechnungen bzw. Unterlagen innerhalb offener Frist vorgelegt zu haben.
Der Beschwerdeführer erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seinem Beamtendienstverhältnis zum Name AG.
Sein Behinderungsgrad beträgt 80% und es ist ihm nicht zumutbar öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Im Einkommensteuerbescheid 2023 vom 2. Juli 2024 wurde unter der Bezeichnung "Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung" ein Betrag in Höhe von Euro 2.280,00 sowie der Freibetrages wegen eigener Behinderung in Höhe von Euro 718,00 berücksichtigt.
Der Arbeitgeber hat in der laufenden Lohnverrechnung das Pendlerpauschale in Höhe von Euro 1.845,00 (siehe Lohnzettel L16) berücksichtigt. Dabei handelt es sich um die große Pendlerpauschale (bei dem die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist) für eine Entfernung von 20 km bis 40 km.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammern angeführten, im Akt befindlichen Unterlagen und aufgrund folgender Überlegungen:
Der Arbeitgeber, das Name AG, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Lohnzettel.
Der Behinderungsgrad und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien. Die Berücksichtigung des Pauschbetrages nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastung wegen eigener Behinderung in Höhe von Euro 2.280,00 (sowie des Freibetrages wegen eigener Behinderung in Höhe von Euro 718,00) ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid vom 2. Juli 2024.
Die Berücksichtigung der Pendlerpauschale in Höhe von Euro 1.845,00 Euro in der laufenden Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber ergibt sich aus dem Lohnzettel (L16) für das Jahr 2023, der an das Finanzamt übermittelt wurde.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 (idF BGBl I Nr. 153/2023) sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.…Dabei sind Werbungskosten lt. Z 6 lit a auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.…
Dabei gilt laut lit d): Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich, bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
Nach § 124b Z 395 lit b EStG 1988 (eingeführt durch BGBl I Nr. 63/2022) sind zur Abgeltung der erhöhten Treibstoffkosten im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d folgende Pauschbeträge nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. e bis j zu berücksichtigen:Bei einer einfachen Fahrtstrecke vonmindestens 2 km bis 20 km 15,50 Euro monatlichmehr als 20 km bis 40 km 61,50 Euro monatlichmehr als 40 km bis 60 km 107 Euro monatlichmehr als 60 km 153 Euro monatlich.
Die große Pendlerpauschale (bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels) beträgt im Jahr 2023 für die Entfernung 20 km bis 40 km Euro 1.476,00 jährlich. Dazu kommt für die Monate Jänner 2023 bis Juni 2023, also für sechs Monate, jeweils ein zusätzlicher Pauschbetrag für die erhöhten Treibstoffkosten in Höhe von Euro 61,50. Insgesamt beträgt der Erhöhungsbetrag daher für die sechs Monate Euro 369,00 (6-mal Euro 61,50). Dem Beschwerdeführer steht somit eine Pendlerpauschale für das Jahr 2023 in Höhe von Euro 1.845,00 zu. Genau diesen Betrag hat der Arbeitgeber bereits als Pendlerpauschale laufend in der Lohnverrechnung berücksichtigt.
Nach § 35 Abs. 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie körperlicher und geistiger Gebrechen festlegen, die zu einer Behinderung im Sinne des Abs. 3 führen.
Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl. Nr. 303/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 4230/2010) ist Körperbehinderten, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen.…
Im Beschwerdefall hat die Abgabenbehörde im (Erst)Bescheid vom 2. Juli 2024 (neben dem Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von Euro 718,00 gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988) den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung (der zugleich auch den Umstand berücksichtigt, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann) bereits in Höhe von Euro 2.280,00 (12-mal Euro 190,00) berücksichtigt. Eine nochmalige Berücksichtigung gibt es nicht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im anhängigen Verfahren waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.
Innsbruck, am 26. Februar 2026
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