Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerde vom 21.5.2019 der A**** Handels GmbH (vormals A**** GmbH), **-***/****[Adresse], nunmehr des Dr. R**** S****, [Adresse], als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der A**** Handels GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 24.4.2019 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2014 zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom **.**.2025 wurde über das Vermögen der A**** Handels GmbH der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. R**** S**** bestellt; dieser ist daher nunmehr Partei des Beschwerdeverfahrens. In der Folge wird zur besseren Verständlichkeit dennoch von der A**** Handels GmbH als der Beschwerdeführerin gesprochen.
Die Beschwerdeführerin war Betreiberin eines Fahrzeughandels.
Bei der Beschwerdeführerin fand eine ua das Jahr 2014 betreffende abgabenbehördliche Prüfung statt. In Tz 5 "Anlagenerlöse 2014" seines Berichtes stellte der Prüfer fest, der Vertrag über den Verkauf eines Porsche 911 Carrera sei bereits am 4.7.2014 abgeschlossen, die Rechnung am 7.7.2014 gelegt worden. Der Einkauf am 8.7.2014 sei (erst nach einer Umbuchung) als solcher des Anlagevermögens behandelt (kein Vorsteuerabzug) und daher der Verkauf nicht der Umsatzsteuer unterzogen worden. Dabei handle es sich um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 22 BAO. Der Geschäftsfall sei als Warenein- und -verkauf des Autohandels zu betrachten und entsprechend zu besteuern. Gemäß § 21 BAO sei für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalte maßgebend.
| netto | VSt/USt | brutto | |
| Einkauf Porsche Carrera | 45.000,00 | 9.100,00 | 54.600,00 |
| Verkauf Porsche Carrera | 91.583,33 | 18.316,67 | 109.900,00 |
| Umsatzerhöhung 2014: | 91.583,33 | ||
| Erhöhung Vorsteuern 2014: | 9.100,00 | ||
| USt-Nachforderung = Erfolgsminderung 2014: | -9.216,67 |
In ihrer (abgesehen von der hier nicht verfahrensgegenständlichen Normverbrauchsabgabe) ausschließlich die genannte Tz 5 "Anlagenerlöse 2014" betreffenden Beschwerde wandte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ein, der Prüfer habe unterstellt, dass es sich beim Porsche 911 Carrera um einen normalen Warenein- und -verkauf gehandelt habe. Für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen sei die wirtschaftliche Zweckbestimmung iVm der Zeitkomponente entscheidend. Der Porsche 911 Carrera sei von X**** Y**** (einer der Gesellschafter der Beschwerdeführerin) langfristig für das Unternehmen genutzt worden, zuerst als Mietfahrzeug, danach sei ein Kauf erfolgt, da von einer weiteren Nutzung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen worden sei. Ein Teilbetrag des Wertes sei durch den vorherigen Leasingaufwand bereits finanziert gewesen (günstiger Ankauf). Bei diesen Vorgängen sei niemals Vorsteuer geltend gemacht worden. Auch bei den Leasingaufwendungen sei gleichfalls kein Vorsteuerabzug vorgenommen worden, wodurch in Summe mit dem Einkauf auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Differenzbesteuerung Anwendung finde. Der Prüfer habe nur den vergünstigten (weil durch Leasing schon vorfinanzierten) Kaufpreis mit der Vorsteuer berücksichtigt, bei den vorherigen Leasingaufwendungen sei kein Vorsteuerabzug gewährt worden.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, den in der Beschwerde angesprochenen Miet- oder Leasingvertrag sowie den angesprochenen Kaufvertrag für den Porsche 911 Carrera vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin lediglich eine Kopie der Rechnung über den Verkauf des Porsche 911 Carrera um € 109.900,00 sowie für "die Bestätigung der Vermietung" das Kontoblatt betreffend den Mietaufwand für den Porsche 911 Carrera vor.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, wobei es in einer gesonderten Begründung ausführte, es sei unbestritten, dass der Porsche 911 Carrera zunächst von X**** Y**** als Mietfahrzeug genutzt wurde. Von einer weiteren Nutzung nach Ende des Mietvertrages habe jedoch nicht ausgegangen werden können, da weit vor Ablauf des Vertrages (letzte Rate 9.7.2014) bereits der Vertrag für das nächste von X**** Y**** benutzte Fahrzeug, einen Porsche Cayenne, abgeschlossen worden sei (Rechnung über die Mietvorauszahlung vom 10.6.2014). Der Kauf des Porsche 911 Carrera sei daher ausschließlich zum Zwecke des Wiederverkaufes erfolgt.Der Vertrag über den Verkauf sei mit 4.7.2014 datiert mit einem Verkaufspreis von € 109.900,00. Die Rechnung dazu sei am 7.7.2014 ausgestellt worden. Die Rechnung über den Einkauf sei erst 4 Tage nach dem Verkauf bzw 1 Tag nach der Verkaufsrechnung am 8.7.2014 mit € 54.600,00 gelegt worden. Im Anlagenverzeichnis seien wiederum andere, von den Rechnungsdaten abweichende Daten angesetzt: Anschaffung und Inbetriebnahme am 1.7.2014 und Gesamtabgang am 30.7.2014. Der Aktivierung des bisherigen Leasingfahrzeuges als Anlagevermögen stehe insbesondere entgegen: a) Der Umstand des Abschlusses eines neuen Miet- oder Leasingvertrages für einen Porsche Cayenne ca einen Monat vor Ablauf der Mietdauer des Porsche 911 Carrera. b) Der Umstand, dass nicht anzunehmen sei, dass X**** Y**** tatsächlich zwei Porsche über eine längere Zeitspanne betrieblich hätte nützen wollen. c) Der Abschluss des Vertrages über den Verkauf des Fahrzeuges bereits einige Tage vor dessen tatsächlichem Ankauf. d) Damit sei tatsächlich in keinem Zeitpunkt eine Nutzung als Anlagevermögen möglich gewesen, weil der Verkauf gleichzeitig mit (bzw sogar vor) dem Auslaufen des Mietvertrages erfolgt sei. Wie der steuerliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 13.2.2019 an den Prüfer ausgeführt habe, nehme das Autohaus natürlich lukrative Verkaufsmöglichkeiten in Anspruch und so sei das Auto verkauft worden. Auch dürfte es sich beim Kaufpreis nicht um einen "vergünstigten, durch Leasing schon vorfinanzierten" Kaufpreis gehandelt haben, da es sich offensichtlich schlicht und einfach nur um einen Miet- und keinen Leasingvertrag gehandelt habe. Der diesbezügliche Miet- bzw Leasingvertrag sei trotz eines dementsprechenden Auskunftsersuchens vom 11.6.2019 bisher nicht vorgelegt worden. Die Kenntnis des genauen Inhaltes scheine aber nichts an der Tatsachenfeststellung und der rechtlichen Würdigung ändern zu können. Der Ansicht, dass es sich bei dem gegenständlichen Geschäft nicht um einen Anlagenverkauf, sondern um ein "normales" Geschäft des Autohandels (Autoein- und -verkauf) gehandelt habe, könne mit der Beschwerde daher nicht erfolgreich entgegengetreten werden.
Die Beschwerdeführerin stellte einen nicht weiter begründeten Vorlageantrag.
Mit Schreiben vom 16.2.2026 nahm der Masseverwalter die in der Beschwerde und im Vorlageantrag gestellten Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat zurück.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt, den Arbeitsbogen des Prüfers und das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin betrieb einen Fahrzeughandel.
Ab März 2014 mietete die Beschwerdeführerin einen Porsche 911 Carrera, dieser wurde vom Gesellschafter X**** Y**** beruflich genutzt. Bei dem der Anmietung zugrunde liegenden Vertrag handelte es sich um einen gewöhnlichen Mietvertrag und nicht um einen Leasingvertrag.
Mit Kaufvertrag vom 4.7.2014 verkaufte die Beschwerdeführerin den Porsche 911 Carrera um einen Kaufpreis von € 109,900,00, die zugehörige Rechnung datiert vom 7.7.2014. In der Rechnung mit der Bezeichnung bzw dem Titel "Rechnung Gebrauchtfahrzeug" über den Verkauf des Porsche 911 Carrera wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen, ebenso findet sich kein Hinweis auf eine Anwendung der Differenzbesteuerung iSd § 24 UStG.
Die Rechnung über den Ankauf des Porsche 911 Carrera datiert vom 8.7.2014. In dieser Rechnung werden ein Kaufpreis von € 45.500,00 sowie eine Umsatzsteuer von € 9.100,00 (zusammen € 54.600,00) ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigte im Ankaufszeitpunkt nicht, den Porsche 911 Carrera über längere Zeit betrieblich zu nutzen, vielmehr diente der Ankauf dem in unmittelbarer zeitlicher Nähe erfolgten Verkauf.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen über die Zeitpunkte des Ankaufes und des Verkaufes des Porsche 911 Carrera sind unstrittig, ebenso der Ankaufs- und der Verkaufspreis; diese Feststellungen stehen zudem im Einklang mit den aktenkundigen Rechnungen und dem Kaufvertrag.
Dass die Nutzung des Porsche 911 Carrera in den Monaten vor dem Verkauf auf der Grundlage eines gewöhnlichen Mietvertrages und nicht aufgrund eines Leasingvertrages stattfand, folgt aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den der Nutzung zugrundeliegenden Vertrag trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Finanzamt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt hat und sich keine Hinweise auf einen Leasingvertrag ergeben haben, etwa in der Rechnung über den Ankauf des Fahrzeuges. Die entsprechende Feststellung wurde der Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten und blieb unbestritten.
Aus dem vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung unwidersprochen angesprochenen, bereits im Juni erfolgten Abschluss eines weiteren Mietvertrages über einen Porsche Cayenne für X**** Y**** und der nicht anzunehmenden Nutzung von zwei Porsche-Fahrzeugen durch diesen sowie aus der zeitlichen Nähe zwischen An- und Verkauf des Porsche 911 Carrera ergibt sich schlüssig, dass der Porsche 911 Carrera nicht für eine dauernde Nutzung, sondern für einen Verkauf angeschafft wurde.
Rechtlich folgt daraus:
Anlagevermögen und Umlaufvermögen sind Komplementärbegriffe und erfassen das gesamte Betriebsvermögen; eine weitere Vermögensart dazwischen gibt es nicht (Mayr/Fritz-Schmied in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, § 6 Tz 153).
Das Betriebsvermögen setzt sich aus aktiven Wirtschaftsgütern im wirtschaftlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, aus passiven Wirtschaftsgütern, die den Steuerpflichtigen belasten, und aus Rechnungsabgrenzungen zusammen (Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17, § 4 Tz 31).
Nach § 24 Abs 1 lit d BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet (wirtschaftliches Eigentum). IdR fällt das wirtschaftliche Eigentum mit dem zivilrechtlichen Eigentum zusammen. Verwaltungs- und Nutzungsrechte wie Mietrechte allein bewirken grundsätzlich keine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums zum Mieter, solange nicht weitere Rechte zum Mieter übertragen werden. Hingegen kann unter bestimmten Voraussetzungen beim sogenannten Finanzierungsleasing das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggut dem Leasingnehmer zuzurechnen sein (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 2 Tz 110 f, 114, 129).
Zum Anlagevermögen gehört ein Wirtschaftsgut dann, wenn es dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen ( § 198 Abs 2 UGB). Ein Wirtschaftsgut dient dann dauernd dem Geschäftsbetrieb, wenn es auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer oder zumindest einen größeren Zeitraum davon dem Geschäftsbetrieb dient. Danach dienen Gegenstände des Anlagevermögens dem längerfristigen Gebrauch, während Gegenstände des Umlaufvermögens der einmaligen Nutzung dienen, sei es zum Verbrauch oder zur Veräußerung (Mayr/Fritz-Schmied in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, § 6 Tz 155).
Gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt (und berechtigen daher nicht zum Vorsteuerabzug) Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.
Nach den Feststellungen erfolgte die Nutzung des Porsche 911 Carrera vor Abschluss des Kaufvertrages aufgrund eines gewöhnlichen Mietvertrages. Wirtschaftlicher Eigentümer war daher bis zum Erwerb durch die Beschwerdeführerin der Vermieter. Da der Erwerb in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkauf des Fahrzeuges stattfand, erfolgte der Erwerb zur gewerblichen Weiterveräußerung, weshalb ein Vorsteuerabzug zustand und der Verkauf umsatzsteuerpflichtig erfolgte (unabhängig davon, dass in der Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde).
Da es sich bei der vor dem Ankauf erfolgten Nutzung nicht um Leasing, sondern um gewöhnliche Miete handelte, kommt eine Einbeziehung der Mietaufwendungen - wie in der Beschwerde angesprochen - beim Vorsteuerabzug nicht in Betracht.
Die in der Beschwerde angesprochene (wirtschaftliche) Differenzbesteuerung iSd § 24 UStG scheidet ua deshalb aus, da die Beschwerdeführerin in ihrer über den Verkauf erstellten Rechnung nicht auf die Differenzbesteuerung hingewiesen hat (§ 24 Abs 7 UStG) und der Verkäufer für diese Lieferung Umsatzsteuer geschuldet hatte (§ 24 Abs 1 Z 2 lit a UStG - in der Rechnung über den Ankauf ist die entsprechende Umsatzsteuer ausgewiesen).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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