Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch HPS Hergovits, Pinkel & Schnabl Steuerberatungs GmbH, Triesterstraße 14, 2351 Wiener Neudorf, betreffend Beschwerde vom 25. Juni 2024 gegen den Bescheid/die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 29. Mai 2024 betreffend Einkommensteuer 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Beschwerdeführers (in der Folge als Bf bezeichnet) einer weiteren Bearbeitung durch die belangte Behörde gegenüber dem Bundesfinanzgericht zugestimmt, da ohne eine solche Zustimmung gemäß § 300 Abs. 1 erster Satz BAO Abgabenbehörden ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben können.
Liegt jedoch eine Zustimmung zur Aufhebung/Abänderung durch die belangte Behörde vor, können Abgabenbehörden gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO idgF beim Bundesfinanzgericht mit Beschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aber aufheben bzw. abändern, nachdem das Bundesfinanzgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat. Mit Eingabe per Fax vom 23. Oktober 2025 stimmte die steuerliche Vertretung der Bf in deren Namen unter Bezugnahme auf den parallel anhängigen Beschwerdefall im Bundesfinanzgericht RS/7100121/2025 einer Aufhebung und in der Folge Abänderung des Bescheides durch die belangte Behörde im Sinne des § 300 Abs. 1 lit.a BAO zu. Das Bundesfinanzgericht hat mit Beschluss vom 3. November 2025 der belangten Behörde diese Zustimmungserklärung als Beilage übersandt und für die Aufhebung/Abänderung des Bescheides eine Frist bis einlangend 12. Dezember 2025 gesetzt, sowie gemäß § 300 Abs. 5 zweiter Satz BAO die unverzügliche Verständigung von der Aufhebung aufgetragen.
Die belangte Behörde hob in der Folge den gegenständlichen Bescheid auf und verständigte das Bundesfinanzgericht davon am 13. November 2025.
Damit wurde die verfahrensgegenständliche abweisende Beschwerdevorentscheidung Einkommensteuer 2022 vom 18. November 2024 aufgehoben und durch eine neue abändernde Beschwerdevorentscheidung ersetzt, mit der der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung vom 7. Mai 2024 Folge gegeben wurde.
Dadurch kam es zu der ursprünglich beantragten Berücksichtigung der gegenständlichen Sonderausgaben (Steuerberatungskosten) und es wurde dem Beschwerdebegehren inhaltlich Rechnung getragen.
§ 261 Bundesabgabenordnung idgF normiert:
(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird
a) in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid oder
b) in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid.
Der Bf hat mündliche Verhandlung und Entscheidung vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes beantragt.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 BAO kann der Senat ungeachtet des Antrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären ist.
Gemäß § 272 Abs. 4 BAO gilt für Entscheidungen, die dem Senat obliegen, dass die dem Bundesfinanzgericht eingeräumten Rechte vom Berichterstatter ausgeübt werden können, dem zunächst die Gegenstandsloerklärung gemäß § 261 BAO obliegt.
Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision gem. Art 133 Abs 4 und Abs 9 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu, die Entscheidung ist im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Demzufolge ist die Revision nicht zulässig.
Wien, am 2. Jänner 2026
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