JudikaturBFG

RV/7101797/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
16. Juni 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 3. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2025 betreffend Einkommensteuer 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

I. Der Vorlageantrag vom 15. Mai 2025 wird gemäß § 256 Abs 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Die Beschwerde gilt gemäß § 264 Abs 3 BAO als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

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II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Begründung

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. Februar 2025 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2022 festgesetzt. Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 3. März 2025 Beschwerde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2025 hat das Finanzamt den Erstbescheid abgeändert. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Mittels FinanzOnline zog am 5. Juni 2025 die beschwerdeführende Partei den Vorlageantrag zurück.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der Finanzverwaltung bzw. des Bundesfinanzgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

§ 256 BAO lautet auszugsweise:

"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) …

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

Gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 5. Juni 2025 den Vorlageantrag betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war dieser gemäß § 264 Abs 4 lit d BAO iVm § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Die gegenständliche Beschwerde gilt damit durch die Beschwerdevorentscheidung vom 13. Mai 2025 als erledigt.

4. Unzulässigkeit einer Revision (Spruchpunkt II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nach Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision hat gemäß § 25a Abs 1 VwGG im Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtes zu erfolgen.

Da sich die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs 3 iVm § 264 Abs 4 lit d BAO ergibt, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen ist.

Wien, am 16. Juni 2025