Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerdem vom 14. Juli 2022 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. Juni 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021 Steuernummer ***BF1StNr2*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 und 2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung folgender Werbungskosten:
| 2020 | 2021 | |
| berufl. veranlasste Reisekosten | 1.043,98 | 1.920,92 |
| Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten | 6.592,00 | 19.713,60 |
| Sonstige Werbungskosten | 323,13 |
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 21. Juni 2022 wurden die Einkommensteuern für die Jahre 2020 und 2021 abweichend von den eingereichten Erklärungen festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragten Ausbildungskosten als Aromafachberaterin nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden hätten können, da momentan der Abgabenbehörde keine konkreten Pläne betreffend einen Wechsel der beruflichen Tätigkeit vorliegen würden und ein vermutlicher Entschluss nicht ausreichend sei. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Einkünfte aus der Tätigkeit als Athletiktrainer (Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich Aromafachberaterin) erzielt werden, so könne die Berücksichtigung der Werbungskosten im Zuge einer Bescheidänderung gem. § 295a BAO beantragt werden.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 wurde Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 eingereicht. Nunmehr wurden folgende Werbungskosten angeführt:
| 2020 | 2021 | |
| beruflich veranlasste Reisekosten | 951,28 | 2.019,76 |
| Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten | 8.544,80 | 19.713,60 |
| Sonstige Werbungskosten | 323,13 |
Begründend wurde ausgeführt, dass das Finanzamt die Ausbildung zum LSB (Lebens- und Sozialberater Ausbildung) nicht anerkannt hätte. Die Beschwerdeführerin würde diese Ausbildung seit 2020 absolvieren und voraussichtlich 2024 enden. Aufgrund von COVID würde sich diese Ausbildung in die Länge ziehen und länger als geplant dauern. Erst danach könne die Beschwerdeführerin selbstständig tätig werden und auch ihre Aromatherapie Ausbildung inkludieren. Dies sei von der Beschwerdeführerin ein Berufswechsel, den sie aber erst frühestens 2024 durchführen könne. Die Rechnungen und Belege würden bereits vorliegen. Kolleginnen der Beschwerdeführerin hätten diese Kosten erstattet bekommen. Das Finanzamt sei offensichtlich nur auf die Aromatherapie Ausbildung eingegangen, nicht auf die LSB Ausbildung.
Diesen Beschwerden seien Unterlagen in Bezug auf die beantragten Werbungskosten beigelegt worden (Auflistung Reisekosten; Rechnung und Beschreibung der einzelnen Module, …).
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 27. Februar 2023 wurden die Beschwerden hinsichtlich Einkommensteuer 2020 und 2021 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme nur dann abzugsfähig seien, wenn sie zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes beitragen und daher ein künftiges Steuersubstrat darstellen würden, das heißt, die zukünftig zu erwartenden Einnahmen sämtliche Ausgaben aus der Tätigkeit übersteigen. Da diese Voraussetzung im bisherigen Verfahren weder glaubhaft gemacht, noch nachgewiesen werden hätten können, hätten die Aufwendungen für die Umschulungsmaßnahme nicht berücksichtigt werden können. Sollte sich nachträglich heraussteilen, dass sich aus der Betätigung ein Gesamtüberschuss ergäbe, würde die Berücksichtigung der Aufwendungen im Rahmen eines gemäß § 295a BAO geänderten Bescheides erfolgen.
Mit Eingabe vom 26. März 2023 wurde beantragt, die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag). Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausbildung zur Mentorin für Reorganisationsprogramme und Lebensprozessbegleitung im Oktober 2020 begonnen und mit Abgabe der Masterarbeit im Dezember 2022 beendet werden hätte können. Parallel dazu hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 eine Ausbildung zur Diplomierten Aromafachfrau absolviert, die sie im Juni 2021 mit einer Diplomarbeit, sowie einer mündlichen und schriftlichen Prüfung abschließen hätte können. Dadurch sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine ergänzende Ausbildung zur Tier-Aromatologin im August 2020 erfolgreich zu beenden. Um diese drei absolvierten Ausbildungen gewerblich ausüben zu können, hätte sie im Februar 2023 die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin (LSB) begonnen. Diese Ausbildung werde voraussichtlich bis Mitte 2025 andauern. Die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin sei im Umfang reduziert, da bereits einige LSB-Module in der Ausbildung zur Mentorin für Reorganisationsprogramme und Lebensprozessbegleitung abgehalten worden seien. Nach Abschluss der LSB-Ausbildung werde es der Beschwerdeführerin möglich sein, einen Gewerbeschein zu lösen oder im Angestelltenverhältnis ihren Berufswechsel endgültig zu vollziehen. Die umfangreichen Umschulungen würden einen Einstieg in ein neues Berufsfeld ermöglichen und seien nicht mit den bisherigen Tätigkeiten verwandt. Dass eine zukünftige Einkunftsquelle vorliege, sei klar, da sie nie wieder in ihren alten Beruf zurückkehren werde und auch kein Interesse an einer anderen Tätigkeit als die der psychologischen Betreuung von Menschen hätte. Aufgrund der hohen Kosten und der Intensität dieser Ausbildungen könne rückgeschlossen werden, dass es sich hier um eine fundierte Entscheidung und eine umfassende Maßnahme handeln würde (vgl. Rz 1482 EStR mit Bezug auf Rz 358ff LStR). Es könne also bestätigt werden, dass diese Umschulungsmaßnahmen zur Sicherung des zukünftigen Lebensunterhalts dienen und ein künftiges Steuersubstrat darstellen würden.
Mit Vorlagebericht vom 22. August 2023 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach umfangreicher Darstellung des Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass die in den Jahren 2020 und 2021 besuchten Lehrgänge nicht zu einem neuen beruflichen Einstieg berechtigen würden, sondern lediglich ergänzende Fortbildungen für bereits auf Grund anderer Berufsberechtigungen im Gesundheitsbereich tätige Personen und Kurse im persönlichen Interesse für den privaten Gebrauch seien. Die Lehrgänge würden auch keine Voraussetzung für die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin darstellen, selbst wenn eines der besuchten Module für diese anerkannt werde. Es würde sich daher im vorliegenden Fall auch um keine Umschulungskosten handeln. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Mit Beschluss vom 24. April 2025 seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde die Beschwerdeführerin ersucht, noch weitere Fragen zu beantworten:1.) Wurde Umschulung/Ausbildung abgeschlossen; Tätigkeit im neuen Bereich?2.) Nähere Angaben zur Bildungsmaßnahme Aromafachfrau/AromafachberaterinZusammenhang mit der Ausbildung im Bereich Lebens- und SozialberatungThema der Diplomarbeit und Masterarbeit. Einnahmenerzielung im Bereich Aromatherapie (für Pferde)?3.) Derzeitige Tätigkeit (AB)?
Würde es mittlerweile Einnahmen geben, welche dem Bereich der getätigten Bildungsmaßnahmen zuzuordnen seien?
Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 wurden hierzu folgende Informationen übermittelt (Mail vom 27. Mai 2025):1.) Die Ausbildung beim Institut "Institut1" sei zu Ende. Die Beschwerdeführerin würde diese Tätigkeit nicht ausüben, da sie sich mit dieser Ausbildung nicht selbständig machen könne - sie könne keinen Gewerbeschein lösen.
2.) Die Ausbildung "Aromafachfrau/Aromafachberaterin" hätte sie absolviert, wie sie bei der Firma Ab tätig gewesen sei. Die Firma Ab würde u.a. ätherische Öle produzieren und verkaufen. Dies sei für ihren damaligen Beruf hilfreich und unterstützend gewesen. Das Thema der Diplomarbeit und Masterarbeit: Ätherische Öle-Wellness für PferdeDie Beschwerdeführerin hätte kein eigenes Pferd mehr (gestorben) und sie sei auch nicht in diesem Bereich tätig. Da sie momentan kein Pferd hätte bzw. ihr auch keines zur Verfügung gestellt werde, würde sie mit dieser Ausbildung auch keine Einnahmen erzielen können. Ihre Ausbildung "Tier-Aromatologie" würde sie aus diesem Grunde leider nicht zur Einnahmequelle einsetzen können.
3.) Die Beschwerdeführerin hätte ein neues Dienstverhältnis bei AB. AB sei DIE Kommunikationsplattform für die Versicherungs-, Vorsorge- und Finanzbranche sowie für branchennahe Unternehmer und "Komplettanbieter" - von Online-Webinaren, Präsenzveranstaltungen, hybriden Events über Roundtables bis zum eigenen Printmagazin und dem täglichen Newsletter. Die Beschwerdeführerin sei dort im Vertrieb und in der Kundenberatung tätig. Sie verkaufe und berate die Kunden über die Produkte. Die Ausbildung würde sie insofern unterstützen, die Bedürfnisse der Kunden zu erkennen und integrieren, Beziehungen aufzubauen und vertrauensvoll zu vertiefen. Verbale Information und das bewusste Wahrnehmen von nonverbaler Information (Körpersprache, …) würde Erfolge bringen/ergeben. Der professionelle Umgang mit Emotionen würde es erleichtern auch sensible Themen souverän zu verhandeln. Weiters würde sie systemische Fragetechniken anwenden, um gezielt wertvolle Informationen zu erhalten.
Die Beschwerdeführerin würde, außer dem aktuellen Dienstverhältnis, keine Einnahmen erzielen. Da sie sich auch um ihre demente Mutter gekümmert hätte, sei dies auch mit ein Grund gewesen, wieso sich die beruflichen Pläne nicht wie erhofft erfüllt hätten.
In Wahrung des Parteiengehörs wurden diese Informationen auch der belangten Behörde zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt (27. Mai 2025).
Anmerkung Richter: Keine Reaktion auf diese Information
In einem weiteren Mail an die Beschwerdeführerin (24. Juni 2025) wurden weitere Informationen betreffend gegenständliche Bildungsmaßnahme abgefragt: Nach der ständigen Rechtsprechung in diesem Bereich seien folgende Voraussetzungen für eine Anerkennung als vorweggenommene/vergebliche Werbungskosten zu beachten:
1.) Die Schulungsmaßnahme müsse auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.Dieser Wille sei anhand objektiver Kriterien zu beurteilen. Hätte es bereits während der Bildungsmaßnahme Kontakte bzw. konkrete ("bindende Vereinbarungen)" Maßnahmen gegeben, die auf eine Ausübung der neuen Tätigkeit hinweisen würden? Es müsse einen konkreten Zusammenhang ("klar erwiesen") mit geplanten nachfolgenden Einnahmen geben. Bloße Absichtserklärungen seien nicht ausreichend (vgl. z. B. BFG 30.4.2025, RV/7104433/2024). In früheren Eingaben sei angegeben worden, dass sich die Beschwerdeführerin damit selbständig hätte machen wollen; nunmehr werde angeführt, dass es mit dieser Ausbildung nicht mehr möglich sei, damit selbständig tätig zu werden. Warum sei dies nunmehr nicht mehr möglich? Es werde um Vorlage entsprechender Unterlagen ersucht.
2.) Seien nach Beendigung bzw. während der Ausbildung irgendwo Bewerbungen getätigt worden, wo die Bildungsmaßnahme notwendig gewesen wäre? In der derzeit ausgeübten Tätigkeit scheine diese Ausbildung nicht notwendige Voraussetzung für eine Anstellung zu sein. Es werde um Vorlage aussagekräftiger bzw. nachprüfbarer Unterlagen diesbezüglich ersucht.
3.) Wie hätte sich der Masterlehrgang zusammengesetzt? - Anzahl der Teilnehmer und deren berufliche Tätigkeiten - soweit bekannt.
Allgemeine Aussage der Rechtsprechung: Der Nachweis (der ernsthaften Absicht) müsse auf der Grundlage objektiver Umstände erfolgen. Der Entschluss müsse klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung treten.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2025 übermittelte die Beschwerdeführer hierzu folgende Informationen: "Die Ausbildung bei Institut1" war geplant mit einem Abschluss LSB (Lebens- und Sozialberatung). Leider hat dies das Institut dann nicht durchführen können.Mein Herzenswunsch war und ist in diesem Bereich tätig zu sein. Ich hatte mich nach der Ausbildung für einigen Stellen beworben. Auch für eine Stelle als Erwachsenentrainerin in Liezen bei der Firma Zam (Zentrum für Ausbildungsmanagement) und dort Praktikumstage absolviert. Einen Nachweis finden Sie im Anhang. Der einzige Grund, wieso ich nicht genommen wurde, war, da meine Ausbildung leider keine pädagogischen Aspekte aufweist.
Ebenfalls im Anhang finden Sie einen älteren Praxisnachweis.
Ich gebe meine Berufung nicht auf und habe meine Unterlagen bei WBA (Erwachsenenbildnerin) eingereicht und bewerten lassen. Meine aktuelle WBA Standortbestimmung finden Sie ebenfalls als Anhang.
Der Masterlehrgang hat sich wie folgt zusammen gesetzt - auf die Teilnehmer bezogen:1x Bilanzbuchhalterin1x GF in einer Baufirma mit Personalverantwortung1x Pharmazie1x Buchhaltung3x Angestellte1x EDV Verantwortlicher (angestellt)1x Karenz
Ich war so felsenfest überzeugt mit der Ausbildung in diesem Bereich einen Job zu bekommen. Sonst hätte ich sicherlich über WIFI, etc. eine LSB Ausbildung absolviert. Nur kann ich dies nicht mehr ändern und arbeite weiter an der Umsetzung. Mit der WBA bin ich auf einem guten Wege, da es einige Erwachsenenbildende Firmen gibt, die bereits WBA Absolventen einstellen. Mir fehlt leider die Praxis, um die WBA Prüfung zu absolvieren. Praxis von fast 500 Stunden, die neben einem Vollzeitjob nicht rasch zu absolvieren sind. Das sind die Tatsachen."
Diesem Schreiben waren folgende Beilagen angefügt: < Praktikumsvereinbarung vom 17.-19.4.2024 (Bildungszentrum Salzkammergut)Projekte zur Wiedereingliederung von arbeitssuchenden Personen in den Arbeitsmarkt. < Weiterbildungsakademie Österreich vom 8. April 2025Übersicht über die nachgewiesenen und noch offenen Kompetenzen im wba-Zertifikat. < Praktikumsbestätigung vom 26. Februar 2025 über die Teilnahme Praktikum Coaching bei Verkaufs- und Kommunikationstrainer AC (4 Tage á 8 Stunden).Anmerkung Richter: diese Bestätigung betrifft die Teilnahme an einem Praktikum im Jahr 2011
In Wahrung des Parteiengehörs wurde auch diese Eingabe der belangten Behörde weitergeleitet (Mail 2. September 2025).
Im Antwortschreiben vom 2. September 2025 gab die belangte Behörde bekannt, dass ihrer Ansicht nach keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht worden seien, die zu einer anderen est-rechtlichen Würdigung seitens des Finanzamtes führen würden. Es werde nochmals beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin war in den streitgegenständlichen Jahren 2020 ganzjährig und bis Ende September 2021 als Tourismusfachfrau mit dem Zuständigkeitsbereich Seminare- und Veranstaltungsorganisation bei der Ab GmbH bzw. Ab GmbH2 tätig. Seit Oktober 2021 ist die Beschwerdeführerin laut den vorliegenden Sozialversicherungsdaten ausgenommen von kurzen Unterbrechungen bis zur Vorlage des Aktes an das Bundesfinanzgericht (August 2023) arbeitslos gewesen.
Beginnend mit dem Jahr 2020 machte die Beschwerdeführerin in ihren Steuererklärungen Ausgaben für Bildungsmaßnahmen geltend.
Die Beschwerdeführerin absolvierte als Umschulungsmaßnahme Seminare für "Mentorin für Reorganisationsprogramme und Lebensprozessbegleitung" (2020 bis 2022) sowie "Ausbildung zur diplomierten Aromafachfrau (2020 bis 2021) sowie "Tier-Aromatologin" (bis 8/2020).
Die Beschwerdeführerin gab diesbezüglich bekannt, dass es sich gegenständlich um eine Umschulungsmaßnahme handelt, da sie ihre frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben will. Mit den Bildungsmaßnahmen wollte sie sich ein ganz anderes Betätigungsfeld erschließen.
Um die genannten Bildungsmaßnahmen auch gewerblich umsetzen zu können, hat sie im Jahr 2023 die Ausbildung zur Lebens- und Sozialbegleiterin (LSB) begonnen (bis 2025).
Gegenständlich geht es um die Bildungsmaßnahmen der Jahre 2020 und 2021; somit nicht um die Bildungsmaßnahme im Bereich der LSB.
Die Beschwerdeführerin hat in einer weiteren Eingabe angegeben, dass sie die Ausbildung im Bereich Aromafachfrau auch für ihre Tätigkeit bei Ab anwenden kann und diese nützlich ist. Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin unmissverständlich angegeben hat, eine derartige Tätigkeit nicht mehr ausüben zu wollen. Eine Fortbildungsmaßnahme kann also deshalb nicht angenommen werden; Tatsache ist auch, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bei Ab bereits seit Ende 2021 eingestellt hat. Die gelernten Fähigkeiten hat sie also auch nicht mehr zur Anwendung bringen können.
In der Bildungsmaßnahme im Bereich des Masterlehrganges (Mentoren für Re-Organisationsprogramme und Lebensprozessbegleitung) und der Lebens- und Sozialberatung ist jedenfalls von einer sog. "Umschulungsmaßnahme" der getätigten Ausgaben auszugehen. Das wurde auch von der Beschwerdeführerin so dargestellt.
Die Beschwerdeführerin hat mittlerweile ein Dienstverhältnis mit der Fa. AB begonnen. In Bezug auf diese Tätigkeit hat sie angeführt, dass die getätigte "Ausbildung" sie insofern unterstützt, als sie Bedürfnisse der Kunden erkennen und Beziehungen aufbauen und vertiefen kann. Dass die getätigten (streitgegenständlichen) Bildungsmaßnahmen Voraussetzungen bzw. Bedingung für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit waren, kann allerdings keinesfalls erkannt werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Als Grund dafür, dass sie ihre geplante Tätigkeit nicht ausübt, wurde genannt, dass die Ausbildung zur LSB nun doch nicht für eine gewerbliche Tätigkeit reicht. Sie will sich aber selbständig machen.
Zum Bereich "Tier-Aromatologie" hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass sie diese Ausbildung zu keiner Einnahmequelle einsetzen kann, da sie selbst kein Pferd (mehr) besitzt.
Die Ausbildung zur Aromafachfrau/Aromafachberaterin war aber für den damaligen Beruf (bei der Firma Ab) hilfreich und unterstützend.
Festzustellen ist aber hierbei, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich angeführt hat, sämtliche Bildungsmaßnahmen zur Änderung der beruflichen Tätigkeit zu tätigen. Es wurde auch nie dargestellt, dass seitens des (damaligen) Arbeitgebers diese Bildungsmaßnahmen befürwortet bzw. unterstützt wurden. Von einer Fortbildungsmaßnahme kann bei diesen Gegebenheiten nicht ausgegangen werden.
Es ist folglich von Bildungsmaßnahmen im Bereich der "Umschulung" auszugehen, welche allerdings schlussendlich nicht zu einer entsprechenden (einschlägigen) Tätigkeit geführt haben.
Auch die vorgelegten Bestätigungen über absolvierte Praktika (z. B. zam, AC) lassen keine klaren Nachweise erkennen, dass tatsächlich geplant war, im Bereich der Aromatherapie/-beratung bzw. Lebens- und Sozialberatung tätig werden zu wollen. Beim Praktikum zam hat es sich um ein Projekt zur Wiedereingliederung von arbeitssuchenden Personen gehandelt; beim Praktikum Coaching bei AC ebenfalls um keinerlei Tätigkeit im Bereich Aromatherapie/-beratung bzw. LSB sondern um Protokollführung, Kommunikation, gruppendynamische Übungen bzw. Moderation. Im Übrigen wurde dieses Praktikum bereits im Jahr 2011 absolviert. Es kann also kein Zusammenhang mit den hier strittigen Bildungsmaßnahmen erkannt werden.
Ein Zusammenhang mit dem Seminar "Mentorin für Reorganisationsprogramme und Lebensprozessbegleitung" welches in den Jahren 2020 bis 2022 absolviert wurde, kann ebenfalls nicht erkannt werden. Einschlägige Inhalte, welche genau auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin abgestimmt sind, lassen sich auch aus den Teilnehmern beispielsweise des Masterlehrganges nicht erkennen. Die Teilnehmer waren den verschiedensten Berufsgruppen zuzuordnen. Es lag keinesfalls ein sog. homogener Teilnehmerkreis vor. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die unmissverständliche Absicht darzulegen, dass sie in einem von der Schulungsmaßnahme umfassten Bereich tatsächlich tätig werden wollte.
Die Inhalte und die Dauer der Seminare, sowie die Anbieter der Bildungsmaßnahmen sind den vorgelegten Seminarbeschreibungen bzw. Rechnungen zu entnehmen.
Die Inhalte und Anlässe der getätigten Praktika sind den vorgelegten Bestätigungen zu entnehmen.
In der Eingabe vom 13. Juli 2025 wurde der Teilnehmerkreis des streitgegenständlichen Masterlehrganges genannt: - Bilanzbuchhalterin - Geschäftsführer einer Baufirma - Pharmazie - EDV - KarenzDieser Teilnehmerkreis lässt keinesfalls auf einen homogenen Teilnehmerkreis schließen.
Dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einem anderen Beruf tätig ist als ursprünglich geplant, geht aus dem vorliegenden Lohnzettel als auch der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2025 hervor. Darin wurde auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin dargestellt:Der Arbeitgeber "AB" ist DIE Kommunikationsplattform für die Versicherungs-, Vorsorge- und Finanzbranche. Auch wenn Kommunikationsfähigkeiten wohl auch in diesen Bereichen kein Nachteil sind, so können die Inhalte der hier strittigen Bildungsmaßnahmen wohl nicht die geforderten Fähigkeiten abdecken. Im Übrigen wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht dargestellt, dass die nunmehrige Anstellung durch die absolvierten Bildungsmaßnahmen wesentlich beeinflusst war.
Im Schreiben vom 25. Mai 2025 wurde auch dargestellt, dass die Ausbildung zur Tier-Aromatologin nicht zu einer Einnahmequelle eingesetzt werden kann.
Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, die erfolgreiche Absolvierung der in der Lebens- und Sozialberatungs-VO, BGBl. II Nr. 140/2003, geregelten Ausbildung berechtigt zum Antritt des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung gemäß § 96 Z 46 GewO. Die Tätigkeit eines Lebens- und Sozialberaters umfasst die Beratung und Betreuung von Menschen in Problemsituationen, etwa bei Persönlichkeitsproblemen, Berufsproblemen, Partnerschaftsproblemen, Erziehungsproblemen oder in Krisensituationen.
Nach den Darstellungen der Beschwerdeführerin war es mit der Ausbildung bei "Institut1" nicht möglich, einen Abschluss zur Lebens- und Sozialberaterin zu erlangen.
Die Beschwerdeführerin konnte keinerlei unmittelbaren Nachweise bringen, dass sie Kontakte zu einschlägigen Firmen aufgenommen hätte bzw. sich selbständig hätte machen wollen. Die vorgelegte Bestätigung der Praktikumsvereinbarung (zam) beschreibt, dass dies im Auftrag des Arbeitsmarktservice Oberösterreich zur Wiedereingliederung von arbeitssuchenden Personen in den Arbeitsmarkt vorgenommen wurde. Es ist hier also nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin hinreichend konkret ihre Tätigkeit angestrebt hätte. Auch eine angestrebte Selbständigkeit wurde nicht hinreichend dargestellt (keinerlei Werbemaßnahmen, Visitenkarten, …).
Die Standortbestimmung der Weiterbildungsakademie (vom 8. April 2025) kann ebenfalls nicht als konkrete Maßnahme zur Tätigkeit im hier gegenständlichen Bereich (Aromatherapie, LSB) erkannt werden.
Ein Hinweis auf eine konkret beabsichtigte Tätigkeit im Bereich Aromatherapie bzw. Lebens- und Sozialberatung konnte somit nicht hinreichend dargestellt und nachgewiesen werden.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.…"
§ 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 enthält das allgemeine Abzugsverbot von Aufwendungen für die Lebensführung. Darunter fallen nach lit. a leg.cit. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Außer Streit steht, dass die beantragten Werbungskosten keine Aus- oder Fortbildungskosten darstellen, sondern allenfalls Umschulungskosten darstellen können.
Nach der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis liegt die Kernaussage der Bestimmung des Abzugsverbotes in einem Aufteilungs- und Abzugsverbot, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit zu Grunde liegt. Es soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich absetzbar machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen privaten und beruflichen Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Vermögen tragen müssen (Doralt, EStG, Band II, § 20, Rz 21/2).
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch für nicht berufstätige Personen von allgemeinem Interesse sind oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen (bspw. Persönlichkeitsentwicklung), sind daher nicht abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn die erworbenen Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können und von Nutzen sind. Bei Bildungsmaßnahmen, die sowohl berufspezifischen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch Bereiche der privaten Lebensführung betreffen, ist zur Berücksichtigung als Werbungskosten nicht nur eine berufliche Veranlassung, sondern die berufliche Notwendigkeit erforderlich. Wenn der Arbeitgeber einen wesentlichen Teil der Kosten der Ausbildung trägt oder die Seminare für einen homogenen Teilnehmerkreis (eine spezielle Berufsgruppe) veranstaltet werden, ist dies ein Hinweis auf die berufliche Notwendigkeit.
Gegenständlich hat weder der Arbeitgeber Kosten der Bildungsmaßnahme getragen, noch wurden die Bildungsmaßnahmen von einem homogenen Teilnehmerkreis besucht.
Der Begriff der "Umschulung" setzt voraus, dass der Steuerpflichtige bereits eine Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Kosten der Erstausbildung ohne gleichzeitige oder früher bestehende Berufstätigkeit stellen daher auch nach der durch das AbgÄG 2004 gestalteten Rechtslage nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung dar (vgl. VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321).
Diese Bestimmung ist gegenständlich jedenfalls erfüllt, da die Beschwerdeführerin einen anderen Beruf (Fa. Ab) ausgeübt hat.
Festzustellen ist, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin beantragten Ausgaben um eine umfassende Bildungsmaßnahme für einen neuen Beruf handelt - auch wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass die Ausbildung im Bereich Aromatherapie auch für ihre frühere Tätigkeit dienlich war. Die Beschwerdeführerin hatte immer geplant, diese Tätigkeit nicht mehr fortzuführen. Die von der Rechtsprechung geforderte Notwendigkeit kann hier nicht erkannt werden (vgl. BFG 30.4.2025, RV/7104433/2024).
Strittig ist allerdings, ob die (übrigen) Aufwendungen (Masterlehrgang, Lebens- und Sozialberatung) auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen und die damit verbundenen Aufwendungen als Umschulungskosten (bereits im Jahr 2020) abzugsfähig sind.
Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind nur dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Die Beschwerdeführerin ging davon aus, dass die absolvierten Bildungsmaßnahmen sie befähigen und berechtigen würden, künftig den Beruf als Lebens- und Sozialberaterin auszuüben. Die Möglichkeit einen anderen Beruf auszuüben, ist gegenständlich wohl erfüllt.
Die steuerliche Anerkennung setzt zusätzlich voraus, dass die Umschulung auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen muss. Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321). Es müssen - da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen (inhaltlich also vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben darstellen) - Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2008/15/0321).
Im Erkenntnis VwGH 25.10.2011, 2011/15/0047, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass steuerlich zu berücksichtigende Umschulungskosten solche Aufwendungen sind, die zur Sicherung des künftigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen beitragen sollen und daher künftiges Steuersubstrat darstellen.
Ob der Wille des Steuerpflichtigen darauf gerichtet ist, sich eine neue Einkunftsquelle durch die Ausübung eines anderen Berufes zu verschaffen, ist im Einzelfall anhand objektiver Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (vgl. VwGH 15.9.2011, 2008/15/0321).
Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der Umstand der beabsichtigten Ausübung eines anderen Berufes und der künftigen Einkommenserzielung zu beurteilen.
Der Steuerpflichtige muss nachweisen oder glaubhaft machen, dass er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufes abzielt. Dabei muss die Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen eignet.
Diese privaten Interessen und Neigungen werden von den hier strittigen Bildungsmaßnahmen jedenfalls berührt. Es sind hier ganzheitliche Ziele betroffen, welche sich nicht vollkommen von der Privatsphäre eines Menschen trennen lassen.
Ohne konkretem Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen sind diese Ausbildungskosten vergleichbar mit jedweden Ausbildungskosten zur allgemeinen Verbesserung von Chancen im Erwerbsleben, und wie diese gegenwärtig dem nicht teilbaren Bereich der nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zuzuordnen.
Der Beschwerdeführerin sah offensichtlich die angestrebte Tätigkeit als nicht geeignet eine neue Einkunftsquelle zu erschließen. Sie hat ihren Focus auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit für die Firma AB gelegt. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen darzulegen, dass sie die hier strittigen Bildungsmaßnahmen zur Schaffung einer (neuen) Einkunftsquelle getätigt hat. Es konnten keine konkreten Maßnahmen dargelegt werden, die darauf hingewiesen hätten, dass von Beginn an eine neue Tätigkeit in diesem Bereich beabsichtigt war.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Tatfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. In der rechtlichen Beurteilung weicht das Erkenntnis nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Linz, am 14. Jänner 2026
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