Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 27. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, vom 20. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024,ergangen zu Steuernummer ***BF1StNr2*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid erfährt keine Änderung.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In seiner per Datum 13.1.2025 im elektronischen Wege eingebrachten Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlangung (ANV) für 2024 erklärte der Beschwerdeführer (Bf) das Vorliegen von zwei Dienstverhältnissen. Der Bf beantragte in seiner Erklärung Pendlerpauschale (€ 2.016), Pendlereuro (€ 116) sowie den halben Familienbonus Plus für seine beiden Kinder ***Kind1*** und ***Kind2***.
Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und erließ mit Datum 17.2.2025 einen entsprechenden Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für 2024.
Aufgrund einer im elektronischen Wege eingelangten Meldung der Firma ***D*** Bau GmbH über das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit dem Bf im Jahre 2024 und der in der Folge resultierenden Übermittlung der Lohnzetteldaten verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs. 1 BAO in Bezug auf die Einkommensteuer 2024. In dem darauf basierenden Sachbescheid (Einkommensteuerbescheid) vom 20.3.2025 brachte die Abgabenbehörde die von Seiten der Baufirma ***D*** GmbH eingemeldeten Einkünfte des Bf (€ 25.364,64, LZ-Kz 245) in Ansatz. Dadurch erhöhte sich der Gesamtbetrag der Einkünfte von ursprünglich (laut Bescheid vom 17.2.2025) € 11.535,84 auf nunmehr (laut Bescheid vom 20.3.2025) € 36.900,48. Dieser Umstand führte schlussendlich zu einer Abgabennachforderung in Höhe von € 4.624 (bisherige Abgabengutschrift € 4.374 zuzüglich festgesetzte Einkommensteuer € 250).
Das Finanzamt begründete die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Übermittlung eines neuen bisher nicht bekannten Lohnzettels.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid (ANV) vom 20.3.2025 eingebrachten Beschwerde führte der Bf aus, dass die Berechnung der Steuer unrichtig sei. Er ersuche um Zahlungsaufschub und Neuberechnung der Abgabe. Weiters begehre er die Gewährung einer Ratenvereinbarung, wobei er bereit sei, einen Rückzahlungsbetrag von € 100 pro Monat zu leisten.
Weiters habe er für seine beiden Söhne ***Kind1*** und ***Kind2*** nur den halben Familienbonus Plus erhalten. Auch sei die Pendlerpauschale nicht berücksichtigt worden.
Aktenkundig ist in diesem Zusammenhang die Erklärung des Bf (E 30) u.a. zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus. In dem besagten Vordruck erklärte der Bf., dass er den halben Familienbonus Plus für seine beiden Kinder (***Kind2***, geb. ***X***.2016 und ***Kind1***, geb. **X**.2012) beanspruche. Die zweite Hälfte des Familienbonus Plus werde von seiner Ehegattin als Bezieherin der Familienbeihilfe geltend gemacht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.7.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 als unbegründet ab.
In ihrer Bescheidbegründung führte die Abgabenbehörde wörtlich aus:
"Am 13.01.2025 stellten Sie einen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2024 und gaben an bei zwei Dienstgebern gearbeitet zu haben. Weiteres beantragten Sie ein Pendlerpauschale, einen Pendlereuro und pro Kind den halben Familienbonus Plus.
Am 17.02.2025 erfolgte die antragsgemäße Erledigung laut Aktenlage.
Sie wären verpflichtet gewesen, die richtige Anzahl der Dienstgeber im Jahr 2024 zu erklären.
Am 20.03.2025 erfolgte eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, da Ihre Arbeitgeber verpflichtet waren, Ihre Bezüge bekanntzugeben.
Da auch die Firma ***D*** Bau GmbH gemeldet hat, dass Sie bei ihr tätig waren und den diesbezüglichen Jahreslohnzettel übermittelte, hatte eine Aufrollung des Verfahrens von Amts wegen gem. § 303 BAO und eine Rückforderung der an Sie zu viel rückerstatteten Lohnsteuer zu erfolgen.
Die Beschwerde war abzuweisen."
Mit Vorlageantrag vom 19.7.2025 begehrte der Bf die Vorlage seines Rechtsmittels an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Neuberechnung der Einkommensteuer. Der Bf brachte vor, dass er den Familienbonus Plus nicht ganzjährig erhalten habe.
Das Finanzamt beantragte in seinem Vorlagebericht die Abweisung der Beschwerde.
Der Bf war im Streitjahr 2024 bei nachstehenden Unternehmungen unselbständig beschäftigt:
***A**. Bau GmbH (04.11. bis 31.12.2024)***B*** GmbH (01.10. bis 31.10.2024)***C*** (16.09. bis 30.09.2024) ***D*** Bau GmbH (01.01. bis 12.09.2024)
In seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung wies der Bf das Vorliegen von zwei Dienstverhältnissen aus. Weiters machte dieser Pendlerpauschale, Pendlereuro sowie der Familienbonus Plus im Hälfteausmaß für seine beiden Söhne geltend.
Das Finanzamt veranlagte zunächst erklärungskonform.
Aufgrund der elektronischen Einspielung des Lohnzettels der Firma ***D*** Bau GmbH nahm das Finanzamt das Verfahren wieder auf und brachte u.a. die vom besagten Unternehmen übermittelten Lohnzetteldaten (Kz 245: € 25.364,64) in Ansatz.
Der Bf erhob Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid und beantragte eine Überprüfung der Steuerfestsetzung sowie die Begleichung der resultierenden Nachforderung in Form von Ratenzahlungen. Der Bf monierte ferner, dass er kein Pendlerpauschale und lediglich die Hälfte des Familienbonus Plus erhalten habe.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab.
Im Vorlageantrag führte der Bf aus, er ersuche die Steuerlast für 2024 neu zu berechnen. Er habe den Familienbonus Plus nur bis August erhalten.
Das Gericht gründet seine Beweiswürdigung auf das Vorbringen der Verfahrensparteien sowie den Inhalt der ihm vorliegenden Akten des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens.
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde ein abgeschlossenes Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei wieder aufnehmen, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die geeignet sind allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen (sog. "Neuerungstatbestand").
Wenn das Finanzamt nachträglich, dh nach Erlassung jenes Bescheides, welcher von der Wiederaufnahme betroffen ist, davon Kenntnis erlangt, dass ein weiteres Dienstverhältnis vorliegt, so ist dieser Umstand aus Sicht der Behörde als neue Tatsache zu werten, die geeignet ist die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.
Im Sachbescheid, welcher auf Basis der Wiederaufnahme des Verfahrens per 20.3.2025 erlassen wurde, brachte das Finanzamt die von der Firma ***D*** Bau GmbH übermittelten Lohnzetteldaten in Ansatz.
Diese Vorgangsweise entspricht der Gesetzeslage. Die Behörde war in Ansehung der Höhe des von der ***D*** Bau GmbH eingemeldeten Gehaltes des Bf bzw. den sich daraus ergebenen steuerliche Folgen geradezu verpflichtet, eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorzunehmen. Eine Abstandnahme hievon wäre in Ansehung der Höhe der sich ergebenden Nachforderung an Einkommensteuer (€ 4.624) vom Ermessen nicht gedeckt gewesen.
Der Bf begehrte die Zuerkennung des Familienbonus Plus im Hälfteausmaß für seine beiden Söhne. Die zweite Hälfte dies Familienbonus Plus soll seiner Gattin (als FB-Bezieherin) zustehen.
Dazu stellt das Gericht fest:
Die Bestimmung des 33 Abs. 3a EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung ordnet an:
"Für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, steht auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:
1.Der Familienbonus Plus beträgta) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,
b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 58,34 Euro.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 135/2022)
3.Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:a)Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:
- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.
b) …
c) Die Aufteilung des Familienbonus Plus gemäß lit. a und b ist bei gleichbleibenden Verhältnissen für das gesamte Kalenderjahr einheitlich zu beantragen. Wird von den Anspruchsberechtigten die Berücksichtigung in einer Höhe beantragt, die insgesamt über das nach Z 1 oder Z 2 zustehende Ausmaß hinausgeht, ist jeweils die Hälfte des monatlich zustehenden Betrages zu berücksichtigen."
Der im Hälfteausmaß begehrte Familienbonus Plus für seine beiden Söhne (€ 166,68/2 x 2 Kinder x 12 Monate) in Höhe von € 2.000,16 wurde dem Bf antragsgemäß zuerkannt. Der Absetzbetrag ist im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 20.3.2025 ausgewiesen.
Ebenso wurden Pendlerpauschale und Pendlereuro im bekämpften Einkommensteuerbescheid (wie auch im Erstbescheid vor Wiederaufnahme des Verfahrens) berücksichtigt. Eine Beschwer des Bf liegt diesbezüglich nicht vor.
Die Ermittlung der vom Finanzamt im bekämpften Bescheid vom 20.3.2025 ausgewiesenen Einkommensteuer wurde vom Gericht überprüft. Es ergaben sich diesbezüglich keine rechnerischen Fehler oder sonstige Unrichtigkeiten.
Der Bf. beantragte die Berichtigung der Nachzahlung in Raten. Dazu wird aus Gründen der Information festgehalten:
Über Antrag kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen bei Steuerpflichtigen eine zwangsweise Einbringung in Frage kommt, Zahlungserleichterungen bewilligen, wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Schuldner mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet wird (§ 212 a BAO). Der Steuerpflichtige muss in seinem Ansuchen um Zahlungserleichterung begründen, warum einerseits eine sofortige Einhebung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre bzw. glaubhaft machen, dass er durch die Gewährung der Zahlungserleichterung in die Lage versetzt wird, die vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten Abgabenschuldigkeiten innerhalb einer angemessenen Frist entrichten zu können.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des Antrages auf Gewährung von Ratenzahlungen (in der vorliegenden Verfahrenslage) nicht zuständig. Das Finanzamt wird über das Ratenzahlungsgesuch bzw. über die Frage, ob die Voraussetzungen für die Einräumung von Zahlungserleichterungen vorliegen, gesondert zu befinden haben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die genannten Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen gegenständlich allesamt nicht vor.
Klagenfurt am Wörthersee, am 9. März 2026
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