Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 25. März 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert auf den Stand der Beschwerdevorentscheidung vom 20.06.2025. Die Einkommensteuer für das Jahr 2024 wird mit einer Gutschrift von EUR 302,- festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"25.03.2024:"
]
},
" Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2024. Die vom Steuerpflichtigen in seiner Erklärung geltend gemachten Aufenthalts- und Fahrtkosten betreffend \"***H***\" Hotel in B, inklusive der angefallenen Verpflegungskosten für den Aufenthaltszeitraum wurden dabei nicht als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"27.03.2025:"
]
},
" Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 ging beim Finanzamt ein. Der Beschwerdeführer (Bf.) führte darin an, dass die streitgegenständlichen Aufenthalts-, Verpflegungs- und Fahrtkosten sehr wohl anzuerkennen seien, da diese zwangsläufig erwachsen und der Gesamtcharakter des Aufenthaltes dem eines REHA-Aufenthaltes entspreche."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"20.06.2025:"
]
},
" Mittels Beschwerdevorentscheidung erkannte das Finanzamt die Fahrtkosten als Fahrtkosten zu physikalischen Therapien an, versagte jedoch die Anerkennung der Aufenthaltskosten und verwies auf die im Erstbescheid zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"14.07.2025:"
]
},
" Der Vorlageantrag des Bf. langte fristgerecht beim Finanzamt ein. Es wurde abermals eingewendet, dass die \"***H***\"-Aufenthaltskosten anzuerkennen seien, da die Behandlungen eine medizinische Notwendigkeit darstellen und auch von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) getragen wurden. Der Bf. legte eine Bestätigung des \"***H***\"-Hotels vor, wonach dieses nicht nur touristische Gäste beherbergt, sondern auch Kurgäste."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"29.07.2025:"
]
},
" Der Bf. übermittelte dem Bundesfinanzgericht eine Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes und führte darin aus, weshalb der \"***H***\" Aufenthalt aus seiner Sicht als zwangsläufig anzusehen sei. Abschließend wies der Bf. darauf hin, dass gewisse Gesundheitsdaten dem Finanzamt aus Datenschutzgründen nicht übermittelt würden, jedoch Befundausschnitte im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorgelegt werden könnten. "
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"01.08.2025:"
]
},
" Das BFG übermittelte die Stellungnahme des Bf. vom 29.07.25 dem Finanzamt zur Gegenäußerung."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"06.08.2025:"
]
},
" Das Finanzamt übermittelte dem BFG seine Stellungnahme und räumte ein, dass sich aus dem Vorbringen des Bf. lediglich die Zwangsläufigkeit der Physiotherapien, nicht jedoch die der Nächtigungskosten ergebe."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"26.08.2025:"
]
},
" Das BFG stellte die Ladung zum Erörterungstermin am 22.10.2025 an beide Parteien zu. Mit dieser Ladung übermittelte das BFG dem Bf. die Gegenäußerung des Finanzamtes und forderte ihn auf, die dem Finanzamt aus Datenschutzgründen nicht übermittelten Befundausschnitten sowie jene Beweismittel, welche die Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes und der verbundenen Nächtigungskosten belegen (zB: Kurplan, ärztliches Gutachten) mitzubringen."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "strong",
"children": [
"22.10.2025:"
]
},
" Der Erörterungstermin fand am BFG, Außenstelle Graz, statt. "
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Strittig sind die unter dem Titel außergewöhnlichen Belastungen ohne Selbstbehalt geltend gemachten Kosten der Nächtigungen für drei Aufenthalte (22.01. - 31.01.24, 02.05. - 16.05.24 und 16.09. -27.09.24) samt Verpflegungskosten im VH B, das wenige Schritte vom ***H*** Gesundheitszentrum entfernt liegt.
Für den jeweiligen Aufenthalt wurden folgende Kosten beantragt, welche der Bf. im Jahr 2024 tätigte:
Erster Aufenthalt: EUR 1.439,99
Zweiter Aufenthalt: EUR 3.676,52
Dritter Aufenthalt: EUR 3.273,12
Beim zweiten und dritten Aufenthalt war auch die Ehefrau des Bf. zur Behandlung anwesend. Der Bf. bezahlte auch die Nächtigungs- und Verpflegungskosten seiner Ehefrau und machte diese ebenso geltend.
Laut Bescheid des Sozialministeriums weist der Bf. aufgrund einer multisystemischen Behinderung (u.a. Hüftbereich, Knie, Herzinsuffizienz) einen Grad der Erwerbsunfähigkeit von 80% auf, die Ehefrau weist aufgrund einer Behinderung (Schulter, Lendenwirbelsäule) einen Grad von 70% auf. Die körperliche Beeinträchtigung des Bf. und seiner Ehefrau sind unstrittig. Der Bf. legte auch ein ärztliches Gutachten vor.
Sowohl für den Bf., als auch für seine Frau lag für jeden Aufenthalt im ***H*** - Gesundheits- Zentrum eine ärztliche Verordnung für eine ambulante Physiotherapie vor, wobei jeweils zehnmal Bewegungstherapie a 30 min, kombiniertes Faszientraining, zehnmal Moorpackung und zehnmal Triggerpunktbehandlung verordnet wurde. Beim ersten Physiotherapie- Aufenthalt im ***H***, den der Bf. allein absolvierte, wurden die ambulanten Physiotherapien siebenmal verordnet (statt zehnmal). Die Kosten der ambulanten Behandlung (Physiotherapie), wurden von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) getragen und daher nicht als außergewöhnliche Belastung beantragt. An Samstagen und an den Sonntagen fanden keine Behandlungen statt. Der Bf. und seine Ehefrau blieben über das Wochenende im Hotel, B.
Die Abrechnungen der ÖGK über die ambulanten Physiotherapien des Bf. und seiner Ehefrau weisen für den Behandlungstag folgende Leistungen und Kosten aus:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Physiotherapie - Manuelle Teilmassage 15 min: EUR 15,16"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Physiotherapie - Moorpackung 15 min: EUR 14,34"
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Physiotherapie - Bewegungstherapie, einzeln, 30 min: EUR 40,95"
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Eine Kur wurde nach Angaben des Bf. im Jahr 2024 nicht beantragt.
Das BFG stellt fest, dass ein Unterwassertraining nicht ärztlich verordnet wurde.
Nach Angaben des Bf. war dieser jedoch einmal täglich anschließend an die Physiotherapien ca. 45 Minuten im Wasser (ohne ärztliche Aufsicht).
Der Bf. legte einen ambulanten Befund des LKH Univ. Klinikum Graz vor, aus welchem hervorgeht, dass Unterwassertraining zielführend und dringend empfohlen wird. In dem Befund wird ausgeführt, dass sich hierfür der Thereseienhof Frohnleiten mit multimodalen Therapieansatz empfiehlt. Zudem wurde eine neuerliche Rehabilitation dringlich empfohlen.
Der Bf. führte beim Erörterungstermin aus, er habe für 2024 deshalb keine Kur beantragt, da eine ambulante Physiotherapie für ihn besser geeignet sei, da er nicht in der Lage sei, das gesamte Kurprogramm durchzuführen (als Beispiel nannte er Nordic Walking, bei dem er lediglich 70 Schritte schaffe). Des Weiteren sei eine ambulante Physiotherapie deshalb für ihn vorteilhafter, da diese genau auf die ärztliche Verordnung eingehe und nicht ein standardisiertes Programm für die Allgemeinheit (alle Kurgäste) darstelle. Die Leiden der Kurgäste seien unterschiedlich, das Programm jedoch dasselbe. Auf die Frage des Richters, weshalb er die Physiotherapien nicht in Frohnleiten, sondern im weiter entfernten B absolvierte, antwortete der Bf. zunächst, der Arzt habe die Therapien in B verordnet. Auf den Hinweis, dass dies nicht allein vom Arzt entschieden werde, antwortete der Bf., der Ort sei im Einvernehmen festgelegt worden. Er habe nicht gewusst, dass in Frohnleiten ebenfalls die Therapien ambulant angeboten werden.
Das BFG stellt den Sachverhalt fest, dass bei allen drei Aufenthalten im "***H***" ambulant verordnete Physiotherapien absolviert wurden und es sich somit um keinen Kur- oder Reha-Aufenthalt handelt.
Die Angaben des festgestellten Sachverhalts ergeben sich aus den von der Abgabenbehörde übermittelten Aktenteilen, der übermittelten Stellungnahme des Bf. vom 06.08.25 und den am Erörterungstermin vom 22.10.25 vorgebrachten Ausführungen.
Die körperliche Behinderung des Bf. und seiner Ehegattin sind unstrittig. Ebenso unstrittig sind die entstandenen Kosten, die der Bf. getragen hatte. Dass es sich um verordnete ambulante Physiotherapien handelt, ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Verordnungen.
Vorab wird hingewiesen, dass ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Bundesabgabenordnung (BAO) in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu stellen ist. Da ein solcher Antrag erst im Schreiben vom 29.07.2025 (nach Einlangen des Vorlageantrages) gestellt wurde, hat das BFG gleichwohl zur Gewährung des rechtlichen Gehörs einen Erörterungstermin anberaumt.
Strittig in diesen Verfahren ist die Anerkennung der Nächtigungs- und Verpflegungskosten für die drei Aufenthaltszeiträume im Rahmen der ambulanten Physiotherapien im "***H***", B, welche der Bf. bezahlte und im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung ohne Selbstbehalt beantragte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es dem Steuerpflichtigen, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" darzulegen, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (VwGH 10.8.2005, 2001/13/0191; BFG 16.6.2020, RV/7102358/2020); es obliegt ihm, einen geeigneten Sachverhalt vorzutragen (VwGH 26.3.2003, 98/13/0072). Er hat selbst negative Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen (VwGH 11.6.1991, 91/14/0052; Jakom/ Peyerl, EStG, 2024, § 34 Rz. 9).
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg.cit .) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 leg.cit .) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, muss zwangsläufig erwachsen und muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Die Belastung beeinträchtigt nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen näher geregelten Selbstbehalt übersteigt.
Solche tatsächlichen Gründe, die die Zwangsläufigkeit der Belastung zu begründen vermögen, können insbesondere in der Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit des Steuerpflichtigen gelegen sein (VwGH 27.9.2021, Ra 2020/15/0066; VwGH 1.9.2015, 2012/15/0117; VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136; VwGH 26.5.2010, 2007/13/0051). Aufwendungen, die nachweislich durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit stehen und eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellen, stellen eine außergewöhnliche Belastung dar. Aufwendungen, die durch eine Krankheit des Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich und sie erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (VwGH 21.5.1956, 349/56; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, Einkommensteuergesetz, § 34 Anm. 78). Die Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich bei Krankheitskosten aus der Tatsache der Krankheit (VwGH 15.12.2021, Ro 2020/15/0010; Jakom/Peyerl, EStG, 2024, § 34 Rz. 42, 90).
Hat der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Behindertenfreibetrag iSd § 35 EStG, so bedarf es eines unmittelbaren, ursächlichen Zusammenhangs der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt (VwGH 14.6.1988, 85/14/0150).
Unabhängig von der Zuordnung der geltend gemachten Kosten zu einer Behinderung bzw. zu allgemeinen Krankheitskosten ist zufolge § 34 Abs. 1 Z 2 EStG weitere Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, dass es sich um solche handelt, die für eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erforderlich sind. Nicht jede auf ärztliches Anraten oder aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt nämlich zu einer außergewöhnlichen Belastung. Nur Maßnahmen, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nachweislich notwendig sind, werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zwangsläufig erachtet (VwGH 23.5.1996, 95/15/0018; VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116; VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136; VwGH 10.2.2016, 2013/15/0254).
Wie auch der VwGH in 11.2.2016, 2003/13/0064, ausgeführt hat, ist die Zwangsläufigkeit des Aufwands stets nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (VwGH 21.11.2013, 2010/15/0130). Individuelle Betrachtungsweise ist erforderlich (VwGH 14.9.1994, 91/13/0229), wenngleich das Merkmal selbst nach objektiven Kriterien zu prüfen ist (Jakom/Peyerl, EStG, 2024, § 34 Rz. 38). Bloße Wünsche und Vorstellungen sowie allgemein gehaltene Befürchtungen reichen grundsätzlich nicht aus (VwGH 19.2.1992, 87/14/0116; BFG 9.7.2015, RV/5101381/2014; BFG 25.11.2014, RV/3100517/2013; BFG 3.11.2014, RV/2100726/2013; BFG 17.9.2014, RV/2100796/2014; BFG 24.7.2014, RV/5101351/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Judikatur weiters nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen Kosten als zwangsläufig an. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht erfasst, selbst wenn sich die betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken kann (VwGH 23.5.1996, 95/15/0018; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109; UFS 21.1.2010, RV/3672-W/09; Jakom/Peyerl, EStG, 2024, § 34 Rz. 90).
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die durchgeführten Maßnahmen unter Anleitung einer fachkundigen Person - dh eines Arztes oder Therapeuten - eindeutig die Bedeutung und Wirkung der therapeutischen Behandlung des spezifischen Krankheitsbildes haben und die Wirkung der Behandlung auf das Leiden geprüft werden kann (UFS 20.3.2008, RV/2462-W/07; UFS 24.9.2008, RV/0973-L/07; BFH 14.8.1997, III R 67/96).
Abzugsfähig können ua. die Aufwendungen für eine Heilkur oder Rehabilitationskosten sein (VwGH 9.12.1992, 91/13/0094; BFG 15.11.2018, RV/7103500/2018; Jakom/Peyerl, EStG, 2024, § 34 Rz 90).
Nicht jeder auf ärztliches Anraten oder aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Erforderlich ist ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0120). Die Reise muss zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123); die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssen sohin zwangsläufig erwachsen; eine andere Behandlung darf keinen bzw. kaum einen Erfolg versprechen (VwGH 4.10.1977, 2755/76). Wesentlich ist, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt ist, dh eine nachweislich kurgemäß geregelte Tages- und Freizeitgestaltung aufweist (VwGH 22.4.2009, 2007/15/0022). Für das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Steuerpflichtige nachweispflichtig (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; BFG 3.4.2018, RV/4100086/2015; UFS 27.9.2012, RV/2549-W/11), wobei an den Nachweis des Vorliegens der Zwangsläufigkeit wegen der im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge Anforderungen gestellt werden (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123; VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für den entsprechenden Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthaltes daher vor allem das Vorliegen wesentlicher Beweismittel unerlässlich (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116). Erforderlich ist zunächst die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses ("vorfeldweisen ärztliches Gutachten", VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136: ein bloß mittelbarer ärztlicher Verordnungszusammenhang reicht nicht aus), aus dem sich die Notwendigkeit und die Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben (VwGH 24.9.2008, 2006/15/0120).
In den dem Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 28.10.2004, 2001/15/0164, zugrundeliegenden Fall wurde es für die Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung nicht als ausreichend erachtet, dass die bei Kuraufenthalten angebotenen Therapien vom Hausarzt "erbeten" und auf einfachen Rezeptblättern "verschrieben" wurden. Dies insbesondere, als hier definitiv keine Verordnung eines Kuraufenthaltes erfolgte. Bewilligungen der Sozialversicherungsanstalt zu den Kuraufenthalten lagen nicht vor, ebenso wenig wurde ein Kostenersatz geleistet (VwGH 28.10.2004, 2001/15/0164). Ebenso wird es für die Berücksichtigung von Kurkosten als außergewöhnliche Belastung nicht als ausreichend erachtet, dass der Hausarzt einen Kuraufenthalt "vorschlägt", so keine Verordnung des Kuraufenthaltes vorlag (VwGH 22.2.2001, 98/15/0123).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Der Bf. und seine Ehefrau absolvierten ambulant verordnete Physiotherapien, dessen Kosten auch von der Österreichischen Gesundheitskasse getragen wurden.
Die Kosten der Nächtigung bzw. Verpflegung wurden hingegen nicht getragen.
Wie oben dargelegt können Kurkosten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als außergewöhnliche Belastung im Sinne der angeführten Bestimmung nur dann anerkannt werden, wenn der Kuraufenthalt in direktem Zusammenhang mit einer Krankheit steht, aus medizinischen Gründen erforderlich ist und ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren Anwendung findet (VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139). Lediglich auf eine Verbesserung des Allgemeinzustandes abzielende Aufwendungen finden keine steuerliche Berücksichtigung, selbst wenn sich die betreffenden Maßnahmen auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv auswirken können.
Es wird im vorliegenden Fall keineswegs in Abrede gestellt, dass der Aufenthalt im "VH" und die konsumierten Anwendungen dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zuträglich waren, allerdings reicht - unter Verweis auf obige Ausführungen - alleine der Umstand, dass der Aufenthalt der Gesundheit förderlich war, für die Anerkennung als Kuraufenthalt im oben dargestellten Sinne nicht aus (vgl. VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Von der Tages- und Freizeitgestaltung liegt weder ein typischer Kurplan vor, noch ist eine entsprechende notwendige ärztliche Aufsicht dokumentiert.
Die Nettozeit der Physiotherapie betrug am Tag genau 60 Minuten. Samstag und Sonntag hat es überhaupt keine Therapie gegeben. Die zusätzliche, selbständige durchgeführte Nutzung des Thermalwassers (ca. 45 Minuten täglich) erfolgte ohne ärztliche Verordnung oder Aufsicht.
Die Nächtigungs- und Verpflegungskosten erfüllen das Kriterium für die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung nicht, da die Zwangsläufigkeit der Kosten nicht gegeben ist.
Der Bf. und seine Ehefrau haben sich bloß einer ambulanten Physiotherapie unterzogen und keiner Kur bzw. Reha. Es mangelt an einem zeitlich umfangreichen Tagesprogramm, welches die Anwesenheit vor Ort (und damit die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung) zwingend erforderlich machen würde (siehe VwGH 22.4.2009, 2007/15/0022). Typischerweise umfassen Kur- oder Reha-Aufenthalte fünf bis sechs oder mehr Therapien pro Tag.
Auch wenn der Bf. vermeint, dass eine ambulante Physiotherapie für ihn mehr Nutzen bringe, so ist darauf hinzuweisen, dass laut vorgelegtem Befund des LKH Univ. Klinikum Graz eine Rehabilitation dringend empfohlen wird, welche aber mit der ambulanten Physiotherapie nicht durchgeführt wurde.
Ein Nachweis bezüglich einer ärztlichen Anfangs-, Zwischen- und Abschlussuntersuchung wurde ebenso nicht erbracht bzw. wurde eine solche nie behauptet.
Die ambulanten Physiotherapien haben keinem Reha oder Kuraufenthalt entsprochen. Die Kosten für die Nächtigung und der Verpflegung haben sogar die Kosten der ambulanten Physiotherapie (laut ÖGK EUR 70,45 /Tag/Person) bei weitem überschritten.
Conclusio:
Die ambulanten Physiotherapien entsprachen nicht den Kriterien eines Reha- oder Kuraufenthaltes. Die Zwangsläufigkeit der Nächtigungs- und Verpflegungskosten im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde nicht nachgewiesen. Eine Anerkennung dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist daher nicht möglich.
Angemerkt sei, dass die im Zuge der Beschwerdevorentscheidung anerkannten Fahrtkosten von beiden Parteien im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG nicht mehr bestritten wurden, womit diese Kosten auch seitens des Bundesfinanzgerichtes, ohne konkreterer Überprüfung als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt, anerkannt werden.
Im Allgemeinen stellen Hin- und Rückfahrten zu ambulanten Physio-Therapien notwendige Kosten (im Gegensatz zu Nächtigungs- und Verpflegungskosten) dar. Die im beschwerdeanhängigen Fall geltend gemachten Fahrtkosten sind auch in Relation zu den Physiotherapiekosten angemessen, womit die Zwangsläufigkeit für diese Kosten gegeben ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diesbezüglich eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, ist eine Revision nicht zulässig.
Graz, am 21. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden