JudikaturBFG

RV/7102422/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
30. September 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache Bf., betreffend Beschwerde vom 18. März 2025 gegen den Bescheid des ***FA***, datiert mit 11. März 2025 betreffend Einkommensteuer 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom 10.6.2025 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Damit gilt die Beschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. März 2025 wurde seitens der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Eingabe vom 18. März 2025 Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdeführerin hat Kosten im Zusammenhang mit ihrer Behinderung beantragt. Diese wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung (14.5.2025) nach einem Vorhalteverfahren laut Darstellung des Finanzamtes zur Gänze gewährt.

Mit einer neuerlich als Beschwerde bezeichnetem Schreiben (als Vorlageantrag zu werten) hat die Beschwerdeführerin am 10.06.2025 weitere Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung beantragt. Diesen Antrag vom 10.06.2025 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.08.2025 zurückgezogen. Das ***FA*** beantragt die Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages.

Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.

Gemäß § 264 Abs. 3 dritter Satz BAO gilt bei Zurücknahme eines Vorlageantrages die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. d BAO ist § 256 BAO für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Bf. hat ihren Vorlageantrag zurückgenommen, der Vorlageantrag ist daher als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen. Die Beschwerde gilt damit als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Solche Rechtsfragen liegen nicht vor.

Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich im Falle der Zurückziehung des Vorlageantrages unmittelbar aus § 256 Abs. 3 BAO iVm § 264 Abs. 4 lit d BAO. Es liegt somit keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Wien, am 30. September 2025