Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Martina Salzinger in der Beschwerdesache ***1***, vertreten durch ***2***, über die Beschwerde vom 28. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes ***3*** vom 21. August 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 7.6.2024 wurde die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ersucht, die im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2023 beantragten Bildungskosten in Höhe von € 8.800,00 wie folgt zu erläutern:
"… Bitte schicken Sie uns dazu die Kopien der Belege, Zahlungsnachweise und eine Kostenaufstellung. Jeder Kostenpunkt muss Datum, Bezeichnung der Kostenart und den Betrag aufweisen…Welche Tätigkeit haben Sie ausgeübt? Schicken Sie uns eine kurze Arbeitsplatzbeschreibung. Schicken Sie uns bitte das genaue Veranstaltungsprogramm (inklusive Zeittafel). Wie hängen die Bildungsmaßnahmen mit Ihrem Beruf, einer besseren Position oder dem nächsten Berufswunsch zusammen? Wie konnten Sie Ihr erworbenes Wissen in Ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden? Eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf ist abzugsfähig, wenn Sie in absehbarer Zeit steuerpflichtige Einnahmen daraus erzielen. Welche konkreten Maßnahmen haben Sie dafür schon gesetzt? Dokumentieren Sie zudem die konkrete Absicht, einen anderen Beruf auszuüben… ".
In der Folge übermittelte die Bf. mit Eingabe vom 18.6.2024 die von der ***4*** am 19.10.2023 ausgestellte Rechnung, mit der für die als "***5*** Studiengebühr" bezeichnete Leistung ein Betrag von € 8.800,00 in Rechnung gestellt wurde.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2023 mit Bescheid vom 21. 8.2024 fanden die genannten Bildungskosten keine Berücksichtigung, da kein Zahlungsnachweis vorgelegt worden sei.
Die Bf. berief gegen den angeführten Bescheid mit dem am 28.8.2024 eingelangten Schreiben und legten den zugehörigen Zahlungsbeleg über die am 20.10.2023 durchgeführte Überweisung eines Betrages von € 8.800,00 an die ***6*** vor. Als Zahlungszweck wurde "***Bf1***…" und als Auftraggeberin "***7***" angegeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.3.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 28.08.2024 gegen den Bescheid vom 21.08.2024 wird als unbegründet ab und begründete dies im Ergebnis wie folgt:
"…Da laut vorgelegtem Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg) die Zahlung der beantragten Bildungskosten (***8***) in Höhe von € 8.800,- durch eine andere Person erfolgte (Auftraggeber laut vorgelegter Auftragsbestätigung ist Frau ***9***) und somit keine Ausgabe der Steuerpflichtigen vorliegt, konnten diese Kosten nicht berücksichtigt werden und die Beschwerde war daher abzuweisen…".
Im Vorlageantrag vom 3.4.2025 brachte die Bf. vor, aufgrund der für die Inanspruchnahme eines Rabattes notwendigen und sehr kurzen Zahlungsfrist sei es ihr zeitlich nicht möglich gewesen, die Einzahlung selbst vorzunehmen. Ihre Mutter habe daher im Namen der Bf. den entsprechenden Betrag bei der Bank eingezahlt. Die tatsächliche wirtschaftliche Belastung habe aber bei der Bf. gelegen.
Mit Vorlagebericht vom 30.6.2025 wurde die Beschwerde vom 28.8.2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 vom 21.8.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und folgende Stellungnahme abgegeben:
"…Da laut vorgelegtem Zahlungsnachweis (Überweisungsbeleg) die Zahlung der beantragten Bildungskosten jedoch durch die Mutter erfolgte … und somit keine eindeutige Ausgabe der Steuerpflichtigen vorliegt, können diese Kosten nicht berücksichtigt werden. Trotz der Begründung, dass die Einzahlung des Betrages im Auftrag der Bf. vorgenommen wurde und die Mittel aus ihrem eigenen Vermögen stammten, kann dies ohne jeglichen Nachweis nicht glaubhaft gemacht werden. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen".
Das Bundesfinanzgerichtes forderte die Bf. mit Beschluss vom 5.3.2026 auf, -auszugsweise - folgende Fragen zu beantworten:
"1.Welcher berufliche Aufgabenbereich obliegt Ihnen? Inwiefern hängen die Ausgaben mit Ihrem Beruf zusammen. Welche Tätigkeit haben Sie konkret ausgeübt? Wie konnten Sie Ihr erworbenes Wissen in Ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden?
2. Die von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten wurden laut Ihren Angaben von Ihrer Mutter vorfinanziert. Bitte legen Sie Nachweise vor, aus denen hervorgeht, dass die in Rede stehenden Kursgebühren im Ergebnis aus dem von Ihnen erzielten Einkommen bzw. Vermögen bezahlt worden sind. Dies kann etwa durch Kontoauszüge oder Zahlungsbelege erfolgen, die die Rückzahlung des Betrages an Ihre Mutter belegen. Weiters könnte eine schriftliche Betätigung Ihrer Mutter über eine erfolgte Rückzahlung vorgelegt werden…".
Ergänzend wurde die Bf. darauf hingewiesen, dass ein Abgabepflichtiger die berufliche Veranlassung/Notwendigkeit von Aufwendungen im Rahmen seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht auch durch konkretes Vorbringen und das Anbieten von Beweisen darzutun habe.
Eine Vorhaltsbeantwortung seitens der Bf. unterblieb.
Im Beschwerdefall ist die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Kosten für den Studiengang laut Rechnung vom 19.10.2023 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2023 strittig.
Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, hier und im Folgenden sind die Gesetzesbestimmungen jeweils in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung angeführt, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 sind auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten.
Ausgaben sind gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.
Gemäß § 138 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht ( § 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 nur dann vorliegen, wenn Ausgaben durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtet ist (vgl. dazu Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Auflage, Rz 32 zu § 16, Seite 677).
Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Sie hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand (vgl. VwGH 30.4.2003, 98/13/0119; 28.5.2008, 2006/15/0125) und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; VwGH 27.5.1998, 97/13/0051; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125 ua.). Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (vgl. VwGH 26.4.1989, 89/14/0027).
Die Regelungen des § 19 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 gelten auch für den Abfluss von Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 (Jakom, EStG, § 19 Rz 5 mwN), da die Begriffe Einnahmen bzw. Ausgaben ihren Inhalt aus ihrem Anwendungsbereich nehmen: Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben angesprochen, bei den außerbetrieblichen Einkunftsarten die Einnahmen nach § 15 und die Werbungskosten nach § 16 (Doralt, EStG, § 19 Tz 6).
Eine Ausgabe liegt vor, wenn der geleistete Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist (vgl. VwGH 25.4.2013, 2010/15/0101).
Laut dem vorliegenden Akteninhalt hat die Bf. zwar eine an sie gerichtete Rechnung über den Besuch des in Rede stehenden Lehrganges vorgelegt, aus der bezughabend übermittelten Zahlungsanweisung geht jedoch hervor, dass der Rechnungsbetrag von € 8.000,00 von der Mutter an den Empfänger überwiesen worden ist.
Auf einen entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes hat die Bf. für ihr Vorbringen, die Zahlung sei nur vorerst von der Mutter vorgenommen worden, die wirtschaftliche Belastung habe jedoch die Bf. am Ende selbst getragen, keinen Nachweis für ihre Behauptungen erbracht.
Selbst nach erneuter Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes vermochte die Bf. wieder keine Ausführungen zu erstatten bzw. Unterlagen vorzulegen, welche für die Abzugsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen gesprochen hätten.
Da trotz mehrmalig gebotener Gelegenheit keine Glaubhaftmachung der behaupteten Tragung der Kosten für den Lehrgang durch die Bf. erfolgt ist, treffen die Bf. die Rechtsfolgen (= die Nichtanerkennung der beantragten Werbungskosten) aus der Verletzung der ihr obliegenden Behauptungs- und Beweislast.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass die hier strittige Thematik hinsichtlich die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bereits hinreichend durch die höchstgerichtliche und in den Entscheidungsgründen auch zitierte Rechtsprechung geklärt ist und im Erkenntnis nicht davon abgewichen worden ist.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9. April 2026
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