Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den von der belangten Behörde Finanzamt Österreich am 9. Oktober 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2023 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
1. Die belangte Behörde hat mit dem am 9. Oktober2024 ausgefertigten Bescheid die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit € 37,00 festgesetzt.
2. Mit Schreiben vom 5. November 2024 hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde erhoben. Er halte sich ständig am ungarischen Wohnsitz auf, wo er ein Haus besitze. Der österreichische Nebenwohnsitz diene nur für Übernachtung an Werktagen, da er in Österreich erwerbstätig sei. Er kehre jede Woche an seinen ungarischen Wohnsitz zurück, weswegen er ein Drittel des Pendlerpauschales und des Pendlereuros in seiner Arbeitnehmerveranlagung beantragt habe. Er lege die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte viermal im Kalendermonat zurück. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit f EStG sei für die Berechnung des Pendlerpauschales bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Das Gesetz schließe nicht aus, dass er das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zwischen seinem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte bekomme.
3. Die belangte Behörde hat mit der am 28. Jänner 2025 ausgefertigten Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Wenn man vier Fahrten vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte und retour annehme, ergebe das eine rechnerische Kilometerleistung von 58.464 Kilometer im Jahr. Es seien trotz Vorhalt keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass diese Kilometerzahl tatsächlich absolviert worden sei. Das aliquote Pendlerpauschale werde nicht anerkannt, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich viermal monatlich gependelt sei.
4. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2025 hat der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt. Aus der Fahrleistung sei ersichtlich, dass er viermal pro Monat nach Ungarn zurückgekehrt sei. Den Nachweis habe er schon eingereicht.
5. Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde mit Bericht vom 9. Oktober 2025 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit a bis e EStG 1988 lautet wie folgt:
"6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
{
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"children": [
{
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"Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu."
]
}
]
},
{
"type": "li",
"children": [
{
"type": "em",
"children": [
"Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu."
]
}
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu."
2. Gemäß § 33 Abs 5 Z 4 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EstG 1988 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j EStG 1988 entsprechend.
3. Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit f EStG 1988 ist bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. EStG 1988) maßgeblich.
4. Gemäß § 4 Abs. 1 der Pendlerverordnung liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 dort, wo
1. ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger oder
2. ein alleinstehender Steuerpflichtiger
seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
5. Nach § 4 Abs. 2 der Pendlerverordnung hat der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
6. Gemäß § 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (Offizialmaxime und Grundsatz der Erforschung der materillen Wahrheit).
7. Die Offizialmaxime und der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit werden durch umfassende Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen ergänzt. Gemäß § 119 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
8. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 13. Juni 2024 sowie vom 14. November 2025 aufgefordert, Unterlagen zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen für des Pendlerpauschale und den Pendlereuro vorzulegen, insbesondere den Nachweis für sein Vorbringen, er sei im Beschwerdejahr jeden Monat viermal von seinem ungarischen Wohnsitz zur Arbeitsstätte in Österreich gependelt. Angefordert wurden unter anderem ein Fahrtenbuch, die Bekanntgabe des Fahrzeugs samt Kennzeichen, die Vorlage eines Überprüfungsbefundes (Pickerl), auf dem die Kilometerstände der Jahre 2022 und 2023 (Beschwerdejahr) ersichtlich sind (in deutscher Sprache) sowie eine aktuelle Meldebestätigung vom Wohnsitz in Ungarn. Der Beschwerdeführer hat mit Antwortschreiben vom 27.06.2024 nur das ausgefüllte Formular L 34a - 2023 vorgelegt, mit dem er erklärt, dass er an vier bis sieben Tagen jeden Monat des Jahres 2023 die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zurückgelegt hat und diese Strecke 609 Kilometer beträgt. Dem Antwortschreiben vom 17.12.2024, mit dem er erklärt, dass er die Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug absolviert habe, hat der Beschwerdeführer in ungarischer Sprache drei Kopien vorgelegt, die Kopie eines Ausweises, eines Zulassungsscheins und einer mit "HYUNDAI" betitelten Aufstellung. Anhand dieser Unterlagen kann nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich jeden Monat mindestens viermal zu seinem Wohnsitz in Ungarn gefahren ist. Dazu fehlen konkrete Angabe, wie sie beispielsweise aus einem (von der Belangten Behörde angeforderten) Fahrtenbuch ersichtlich wären, an welchen Tagen die Hin- und Rückreisen erfolgten, die Zeiten der Abfahrt und der Ankunft, der Kilometerstand bei Abfahrt und Ankunft. Diesbezügliche Angaben zum Sachverhalt kann nur der Beschwerdeführer machen und auch nur er kann sie belegen. Zudem kann ohne Vorlage der von der belangten Behörde ebenfalls (in deutscher Sprache) angeforderten behördlichen Überprüfungsberichte für die Jahre 2022 und 2023 eine schlüssige Kontrolle der tatsächlich gefahrenen Kilometer nicht durchgeführt werden. Dass der Beschwerdeführer praktisch jede Woche im Jahr 2023 tatsächlich eine Strecke von 1.218 km zurücklegte, um von seiner Arbeitsstätte in Österreich zu seinem Wohnsitz in Ungarn und wieder zurückzufahren, ist demzufolge weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen, womit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen war. Damit muss die von der belangten Behörde im Vorlagebericht angesprochene Frage, ob der Beschwerdeführer generell die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt, nicht weiter verfolgt werden.
Nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt vor Allem dann vor, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Beschwerdefall waren Sachverhaltsfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist demzufolge nicht zulässig. Zur außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof siehe nachstehende Rechtsbelehrung.
Innsbruck, am 6. November 2025
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