JudikaturBFG

RV/7102776/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom 4. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:

Der Vorlageantrag vom 9.2.2025 wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang bzw. maßgeblicher Sachverhalt:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.12.2024 hat das Finanzamt die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 4.12.2024 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 13.12.2024 per FinanzOnline (FON) versendet und langte am 13.12.2024 im FON-Postfach der Beschwerdeführerin ein.

Die Bf. hat der elektronischen Zustellung abgabenbehördlicher Erledigungen zugestimmt.

Am 9.2.2025 brachte die Bf. gegen die oa. Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag ein. Darin ersucht die Bf., ihren Vorlageantrag als fristgerecht eingebracht zu betrachten, da sie nicht über das Einlangen des Bescheides, wie sonst üblich, per Mail verständigt worden sei.

Der dargestellte Verfahrensgang und hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, insbesondere auch aus den Ausführungen der Bf.

Rechtliche Würdigung:

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Vorlageantrag gestellt werden.

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss ua. dann zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 260 Abs. 1 BAO ist für Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden ( § 264 Abs. 4 lit. e BAO).

Gemäß § 97 Abs 1 lit. a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind, wobei die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen grundsätzlich durch Zustellung erfolgt.

Der Zeitpunkt, zu dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm. 8).

Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FON-Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es für die Zustellung nicht an (vgl zB BFG 28.11.2023, RV/7103814/2023; BFG 24.8.2022, RV/2100589/2022; BFG 1.7.2019, RV/7103814/2018; BFG 11.5.2016, RV/7104423/2014; BFG 31.3.2016, RV/5100404/2016).

Im Beschwerdefall wurde die Beschwerdevorentscheidung der Bf. unbestritten am 13.12.2024 in die Databox zugestellt.

Die Bf. gibt in ihrem Vorlageantrag an, sie sei "nicht über das Einlangen des Bescheides, wie sonst üblich, per Mail verständigt" worden.

Das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung ist jedoch irrelevant (zB BFG, 24.8.2022, RV/2100589/2022; BFG 22.10.2015, RV/7104573/2015).

Entscheidend für die Zustellung ist allein der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen. Die zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (BFG 2.1.2025, RV/7101792/2024; BFG 28.11.2023, RV/7103814/2023). Der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox ist auch dann der Zustellzeitpunkt, wenn die in § 5b Abs 2 FOnV 2006 vorgesehene Information an der vom Teilnehmer angegebenen elektronischen Adresse unterblieben ist (Ritz, BAO7, § 98, Tz 4).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. durch Einbringung in die Databox am 13.12.2024 (Freitag) wirksam zugestellt. Die einmonatige Frist für die Einbringung eines Vorlageantrages ist sohin am 13.1.2025 (Montag) abgelaufen. Der Vorlageantrag vom 9.2.2025 wurde erst nach Ablauf der Frist und daher verspätet eingebracht. Der Vorlageantrag war folglich auf Grund der dargestellten Rechtslage zurückzuweisen.

Wenn die Bf. in ihrer Vorhaltsbeantwortung an das BFG vom 29.9.2025 geltend macht, sie habe sich auf Grund ihrer schweren Erkrankung sowie des unerwarteten Todes ihres Bruders "in einem emotionalen Ausnahmezustand" befunden, so vermag dies nichts daran zu ändern, dass die Zustellung (der Beschwerdevorentscheidung) mit dem Einlangen in ihrem elektronischen Verfügungsbereich bewirkt wurde.

Dasselbe gilt für die behauptete, jedoch (insbesondere hinsichtlich allfälliger Dauer und Rückkehrzeitpunkt) nicht näher konkretisierte und nicht belegte Ortsabwesenheit.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Zurückweisung eines Vorlageantrages als verspätet ergibt sich aus der diesbezüglich klaren Gesetzeslage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag daher nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am 1. Oktober 2025