Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch ke steuerberatungsgmbh, Alpenstraße 54 Tür Top 6, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 7. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 23. April 2025 betreffend Abweisung eines Zahlungserleichterungsersuchens, Steuernummer ***BFStNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 21. April 2025 durch ihren steuerlichen Vertreter "die UVA 02 (€ 19.977,21) und U3 (€ 7.175,34) ab 16.6. in 7 Raten entrichten zu dürfen".
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. April 2025 hat das Finanzamt das Ansuchen um Bewilligung einer Zahlungserleichterung abgewiesen.-In der sofortigen vollen Entrichtung von selbst zu berechnenden bzw einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben sei keine erhebliche Härte zu erblicken.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 7. Mai 2025 wurde vorgebracht, ausreichend liquide Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung; ebenso würden keine kurzfristig verwertbaren Vermögensgegenstände vorliegen. Es sei demnach jedenfalls erhebliche Härte gegeben.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juni 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 wurde ersucht, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Derzeit besteht am Abgabenkonto kein vollstreckbarer Rückstand (Buchungsabfrage Abgabenkonto ***BFStNr1*** vom 27. Februar 2025).
Das Zahlungserleichterungsansuchen wurde vom steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 21. April 2025 elektronisch eingebracht. Es wurde eine Entrichtung in sieben Raten, beginnend mit 16. Juni 2025, beantragt. Der letzte Zahlungstermin war demnach im Dezember 2025.
Gemäß § 212 Abs 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Zahlungserleichterungsbescheide sind antragsgebundene Verwaltungsakte (zB VwGH 18.06.1993, 91/17/0041; 04.09.2008, 2007/17/0118; 26.11.2014, 2012/13/0114). Werden Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrags bewilligt, so nimmt die Behörde eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch (VwGH 17.06.1992, 91/13/0243).
Zahlungserleichterungsansuchen sind - sofern keine Formalerledigung zu erfolgen hat -, als gegenstandslos abzuweisen, wenn sie nach dem begehrten Stundungstermin erledigt werden (siehe Ritz/Koran, BAO8, § 212 Rz 1 und die dort zitierte Judikatur, ua VwGH 24.03.2009, 2006/13/0149).Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf daher über den beantragten zeitlichen Rahmen nicht hinausgehen, weil im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages das Verwaltungsgericht eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0273).
Im vorliegenden Fall war der begehrte letzte Zahlungstermin im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht bereits abgelaufen. Entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zahlungserleichterungen (Vorliegen einer erheblichen Härte und Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit) zu prüfen.
Zudem waren im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht die Abgaben, für die um Zahlungserleichterung angesucht wurde, bereits entrichtet.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Salzburg, am 3. März 2026
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