Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lisa Fries in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Türkei, über die Beschwerde vom3. Juli 2018 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 6 Rechnungs- und Abgabenwesen, vom 17. Juni 2018, betreffend Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Beschwerdeführer wird gemäß § 6a KommStG 1993 und § 6a Abs. 1 Wr. Dienstgeberabgabegesetz zur Haftung für folgende Abgabenschulden der ***Primärschuldnerin*** herangezogen:
| Abgabe und Zeitraum | Höhe in € |
| Kommunalsteuer 4-12/2013 | 188,57 |
| Kommunalsteuer 1-12/2014 | 310,59 |
| Kommunalsteuer 1-12/2015 | 421,87 |
| Kommunalsteuer 3-9/2016 | 1.840,75 |
| Dienstgeberabgabe 1-9/2016 | 266,00 |
| Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 1-9/2016 | 6,37 |
| Gesamt | 3.034,15 |
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 6a KommStG 1993 für den Rückstand an Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der ***Primärschuldnerin*** (in der Folge Primärschuldnerin) in der Höhe von € 3.085,69 für den Zeitraum Jänner 2011 bis September 2016 zur Haftung herangezogen.
Ebenso wurde der Beschwerdeführer gemäß § 6a Wr. Dienstgeberabgabegesetz zur Haftung für den Rückstand an Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen der Primärschuldnerin in der Höhe von € 324,77 für den Zeitraum Jänner bis September 2016 herangezogen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***TagMonatKE*** 2016 sei über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei daher jedenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer sei seit ***TagMonatGF*** 2009 im Firmenbuch als Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen und habe weder die Bezahlung veranlasst noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer auferlegten Pflichten verletzt und sei daher für den Rückstand haftbar, da dieser bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin wurde unter anderem ausgeführt, die belangte Behörde habe die tatsächliche finanzielle Lage der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die im Insolvenzverfahren ausgeschüttete Verteilungsquote sei nicht erwähnt worden. Der pauschale Hinweis auf § 20 BAO gehe ins Leere. Dem Abgabenschuldner seien im gegenständlichen Zeitraum nur eingeschränkte Mittel und zuletzt überhaupt keine liqudien Mittel zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer sei in die Lage zu versetzten jeweils zum Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenständlichen Abgaben den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. Oktober 2021 wurde der angefochtene Bescheid abgeändert. Hinsichtlich der Kommunalsteuer wurde die Haftung auf einen Betrag von € 2.813,37 und den Zeitraum April 2013 bis September 2016 eingeschränkt. Hinsichtlich der Dienstgeberabgabe wurde die Haftung auf einen Betrag von € 272,37 und den Zeitraum Jänner bis September 2016 eingeschränkt.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin sei mit Beschluss vom ***TagMonatKA*** 2018 nach Feststellung einer Quote von 8,0146 % aufgehoben worden. Durch die Bezahlung der Quote und der genauen monatlichen Zuteilung der Abgabenbeträge hätte sich der ursprüngliche Rückstand und der Haftungszeitraum reduziert. Die monatlichen Abgabenbeträge und Rückstände seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht worden. Trotz einmonatiger Frist und Fristerstreckung bis 1. Oktober 2021 seien vom Beschwerdeführer weder eine Stellungnahme noch ein Nachweis für die Gläubigergleichbehandlung erbracht worden.
Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Begründend wurde auf die Beschwerdeausführungen verwiesen.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 9. Dezember 2021 vorgelegt.
Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1007 gründet auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024 die Umverteilung ist am 1. Februar 2024 in Kraft getreten.
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss vom ***TagMonatKE*** 2016 der Konkurs eröffnet. Mit Beschluss vom ***TagMonatKA*** 2018 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung (Verteilungsquote 8,0146 %) aufgehoben. Am ***TagMonatLö*** 2019 wurde die Löschung wegen Vermögenslosigkeit in das Firmenbuch eingetragen.
Der Beschwerdeführer ist seit ***TagMonatGF*** 2009 Geschäftsführer der Primärschuldnerin.
Nachstehende haftungsgegenständliche Abgaben haften unter Berücksichtigung der Verteilungsquote noch in der angeführten Höhe unberichtigt aus.
| Abgabe und Zeitraum | Höhe in € |
| Kommunalsteuer 4-12/2013 | 188,57 |
| Kommunalsteuer 1-12/2014 | 310,59 |
| Säumniszuschlag Kommunalsteuer 1-12/2014 | 6,21 |
| Kommunalsteuer 1-12/2015 | 421,87 |
| Säumniszuschlag Kommunalsteuer 1-12/2015 | 8,56 |
| Kommunalsteuer 3-9/2016 | 1.840,75 |
| Säumniszuschlag Kommunalsteuer 3-9/2016 | 36,82 |
| Dienstgeberabgabe 1-9/2016 | 266,00 |
| Säumniszuschlag Dienstgeberabgabe 1-9/2016 | 6,37 |
Die übrigen im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben haften nicht mehr unberichtigt aus.
Den Säumniszuschlägen betreffend die Kommunalsteuer lagen Festsetzungsbescheide zu Grunde, welche dem angefochtenen Bescheid nicht angeschlossen waren. Den übrigen Abgaben lagen keine bescheidmäßigen Vorschreibungen zu Grunde.
Die Primärschuldnerin verfügte über liquide Mittel.
Die Feststellungen über die Primärschuldnerin gründen auf den aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 23. Jänner 2026, den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung, denen auch vom Beschwerdeführer nicht entgegengetreten wurde.
Die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug vom 23. Jänner 2026, welcher mit den unwidersprochenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid übereinstimmt.
Die unberichtigt aushaftenden Abgaben gründen auf den Ausführungen der belangten in der Stellungnahme vom 30. Jänner 2026, wonach an der Höhe der aushaftenden Beträge keine Veränderung eingetreten sei. Die festgestellten Beträge entsprechen jenen Beträgen, zu deren Haftung der Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung herangezogen wurde. Gegen die Richtigkeit dieser Beträge und den hinsichtlich des in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Umstandes, dass in diesen Beträgen im Gegensatz zu den Beträgen im angefochtenen Bescheid die Verteilungsquote berücksichtigt wurde, wurde im Vorlageantrag kein Vorbringen erstattet. Es wurde insbesondere auch nicht behauptet, die Abgaben seien entrichtet worden. Auch der grundsätzliche Bestand der Abgaben wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Weshalb auch für das Bundesfinanzgericht kein Grund besteht, am grundsätzlichen Bestand und der Höhe der aushaftenden Abgaben zu zweifeln.
Dass die übrigen noch im angefochtenen Bescheid enthaltenen Abgaben nicht mehr unberichtigt aushaften, ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde zur Reduktion des Rückstandes in der Beschwerdevorentscheidung.
Die Festsetzung der Säumniszuschläge betreffend die Kommunalsteuer und der Umstand, dass den übrigen Abgaben keine Bescheide zu Grunde liegen, ergeben sich aus der Stellungnahme der Behörde vom 30. Jänner 2026. Dass die Festsetzungsbescheide dem Haftungsbescheid nicht angeschlossen waren, resultiert ebenso aus der genannten Stellungnahme.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen (vgl. VwGH 16. September 2003, 2000/14/0162). Zu den liquiden Mitteln wurde in der Beschwerde lediglich ausgeführt, die Primärschuldnerin verfügte im gegenständlichen Zeitraum über äußerst eingeschränkte und zuletzt überhaupt keine liquiden Mittel. Dies sei dem Insolvenzakt zu entnehmen. In der bloßen Behauptung es hätten "zuletzt" keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden und den Verweis auf den Insolvenzakt, kann kein Nachweis des Fehlens von liquiden Mittel erblickt werden. Auch nach der geforderten monatlichen Aufgliederung der Abgaben durch die belangte Behörde (vgl. Vorhalt vom 9. Juni 2021) wurden keine konkreteren Ausführungen zu den vorhandenen oder fehlenden liquiden Mittel getätigt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachweispflicht des zur Haftung herangezogenen Vertreters konnte das Bundesfinanzgericht daher die Feststellung treffen, dass liquide Mittel vorhanden waren.
Gemäß § 6a Abs. 1 KommStG 1993 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
Gemäß § 6a Abs. 1 Wr. Dienstgeberabgabegesetz haften die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.
Vertreterstellung
Beim Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin handelt es sich um einen Vertreter gemäß § 80 Abs. 1 BAO. Er kommt daher grundsätzlich als Haftungsschuldner in Betracht.
Abgaben können nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden
Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde ein Konkursverfahren eröffnet. Der Konkurs wurde nach Schlussverteilung aufgehoben. Die Firma wurde mittlerweile aus dem Firmenbuch gelöscht.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist von der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin - und somit vom Vorliegen von Schwierigkeiten bei der Einbringung - auszugehen (vgl. auch die Anführung der Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens in § 6a Abs. 1 KommStG 1993 und § 6a Wr. Dienstgeberabgabegesetz).
Nicht mehr aushaftende Abgaben
Hinsichtlich der nicht mehr aushaftenden Abgaben kommt eine Haftungsinanspruchnahme nicht mehr in Betracht (zur Akzessorietät der Haftung vgl. VwGH 19. März 2015, 2013/16/0200).
Nicht mitgeschickte Abgabenbescheide
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1 BAO) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Aus dem einem Haftungspflichtigen eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehende Abgabenanspruches. Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig. Wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl. VwGH 24. Oktober 2013, 2013/16/0165, Ritz/Koran, BAO8, § 248 Rz 8).
Die Bescheide betreffend Festsetzung der Säumniszuschläge für die Kommunalsteuer waren dem Haftungsbescheid nicht angeschlossen. Der angefochtene Bescheid enthält auch keine Ausführungen über eine erfolgte Festsetzung.
Auch der Umstand, dass die Bescheide an die Primärschuldnerin gerichtet waren und dem Beschwerdeführer bekannt sein sollten (wie von der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 30. Jänner 2026 vorgebracht), vermag daran nichts zu ändern (vgl. VwGH 28. Mai 1993, 93/17/0049 sowie Ritz/Koran, BAO8 § 248 Rz 9).
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt eine Haftung des Beschwerdeführers für diese Abgaben daher nicht in Betracht.
Schuldhafte Pflichtverletzung
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. VwGH 5. Oktober 2023, Ra 2023/13/0060). Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl § 80 Abs 1 BAO).
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aufgrund eines entsprechenden Vorbringens in der Beschwerde, im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Gläubigergleichbehandlung aufgefordert, eine Liquiditätsaufstellung zu den Fälligkeitstagen vorzulegen und ihm eine Gliederung der Abgaben nach monatlicher Fälligkeit übermittelt (vgl. Vorhalt vom 9. Juni 2021).
Nach Gewährung einer Fristverlängerung zur Beantwortung dieses Vorhalts wurde der Vorhalt nicht beantwortet und auch im Vorlageantrag wurden keine entsprechenden Ausführungen zu den liquiden Mitteln getätigt.
Der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung obliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem zur Haftung in Anspruch genommenen Vertreter (vgl. VwGH 20. September 2023, Ra 2023/13/0050).
Da der Beschwerdeführer einen solchen Nachweis nicht erbracht hat, ist ihm der Nachweis der Gläubigergleichbehandlung nicht gelungen.
In der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben liegt somit eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (VwGH 5. Oktober 2023, Ra 2023/13/0060).
Ursächlichkeit zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabe
Die Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Abgabenausfall voraus. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (VwGH 5. Oktober 2023, Ra 2023/13/0060).
Im Hinblick auf die festgestellte schuldhafte Pflichtverletzung des Beschwerdeführers und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit auszugehen.
Zahlungen aus der Insolvenzmasse
Die im Rahmen des Insolvenzverfahrens geleisteten Quotenzahlungen sind nach dem festgestellten Sachverhalt in den noch aushaftenden Beträgen bereits berücksichtigt.
Ermessen
Die Haftungsinanspruchnahme stellt eine Ermessensentscheidung dar. Diese hat sich gemäß § 20 BAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (VwGH 16. Oktober 2002, 99/13/0060).
Die gegenständliche Abgabenschuld ist bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich. Daher dient die Geltendmachung der Haftung dem öffentlichen Interesse an der Sicherung und Einbringung der Abgabenschulden. Demnach ist die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers zweckmäßig.
Umstände, die im Rahmen der Ermessensübung auf Seiten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen wären, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Insbesondere liegt auch kein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bzw. von Schwierigkeiten bei der Einbringung bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung vor. Die älteste Abgabe, zu deren Haftung der Beschwerdeführer herangezogen wird, ist ca. fünf Jahre vor Haftungsinanspruchnahme entstanden. Das Konkursverfahren wurde im Jahr 2016 eröffnet. Im Jahr 2018 erfolgte die Haftungsinanspruchnahme.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen waren jene Abgaben, die nicht mehr unberichtigt aushaften und jene, bei denen die Festsetzungsbescheide nicht mitgeschickt wurden, aus der Haftung auszuscheiden.
Der angefochtene Bescheid war daher abzuändern.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung gründet auf den in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt und der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Wien, am 25. Februar 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden