Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Gertraud Hausherr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Handelsstraße 8/Stiege 2/Top 2, 3130 Herzogenburg, betreffend Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. September 2023 betreffend Einkommensteuer 2021 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
Die Beschwerde vom 24. Oktober 2023 wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. September 2023 wurde die Einkommensteuer 2021 festgesetzt.
Dagegen wurde fristgerecht mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8. Jänner 2025 hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 19. Jänner 2025 fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit weiterer Eingabe vom 14. Oktober 2025 zog die beschwerdeführende Partei die Beschwerde vom 24. Oktober 2023 zurück.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Da die beschwerdeführende Partei mit Anbringen vom 14. Oktober 2025 die Beschwerde betreffend den hier angefochtenen Bescheid zurückgezogen hat, war diese gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
Gemäß § 274 Abs. 3 Z 2 iVm Abs. 5 BAO kann im Falle der Gegenstandsloserklärung von einer beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Das Absehen von der beantragten mündlichen Verhandlung liegt im Ermessen und ist verfahrensökonomisch zweckmäßig. Eine Unbilligkeit des Absehens von der mündlichen Verhandlung ist nicht erkennbar. Daher wird das Ermessen dahingehend geübt, dass von der mündlichen Verhandlung abgesehen wird.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 14. Oktober 2025
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