Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 16. November 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2024 betreffend Festsetzung von Stundungszinsen, St.-Nr. ***1***,
I. zu Recht erkannt:Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:Der Antrag auf Ersatz der Kosten wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. zu I. und II.:Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Nachdem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2024, eingelangt am 15. Februar 2024, den Betrag von € 1.866,66 in zehn monatlichen Teilbeträgen begleichen zu können, weil er für seine geschiedene Frau und seine Kinder monatliche Zahlungen zu erbringen habe.
Das Finanzamt Österreich bewilligte mit Bescheid vom 1. März 2024 die beantragte Ratenzahlung des zu diesem Zeitpunkt auf dem Steuerkonto ***1*** aushaftenden Betrages von € 1.944,46 in 9 Raten zu je € 195,00 und 1 Rate zu € 189,46.
Die am 16. September 2024 fällige Rate wurde vom Beschwerdeführer nicht beglichen.
Nach Ausfertigung eines Rückstandsausweises am 11. November 2024 setzte das Finanzamt mit Bescheid gleichen Datums Stundungszinsen für den Zeitraum 11. März 2024 bis 10. November 2024 in Höhe von € 53,06 fest.
Mit Eingabe vom 16. November 2024, eingelangt am 18. November 2024, erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und führte begründend aus, dass gegen den Beschluss des BFG ein wohl begründeter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht worden sei. Das BFG habe sich gravierend geirrt. Dem Finanzamt stehe es nicht zu, eine Rückforderung der Familienbeihilfe zu begehren und somit könnten auch keine Stundungszinsen gefordert werden.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12. Mai 2025 als unbegründet ab.
Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass hinsichtlich der bewilligten Zahlungserleichterung aufgrund der Nichtentrichtung der am 16. September 2024 fälligen Rate Terminverlust eingetreten sei. Im Falle eines Terminverlustes seien Stundungszinsen vorzeitig bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Rückstandsausweises zu berechnen. Aufgrund der bewilligten Zahlungserleichterung seien die Stundungszinsen zu Recht vorgeschrieben worden.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2025, eingelangt am 26. Mai 2025, beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ordnungsgemäß den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2021 gestellt habe. Dieser sei auch innerhalb der Zeit bearbeitet worden und es habe im Ergebnis eine Gutschrift in Höhe von € 2.051,00 hieraus resultiert. Der diesbezügliche Bescheid sei rechtskräftig geworden. Nach 3 Jahren, also im Jahr 2024, sei der rechtskräftige Bescheid des Finanzamtes Österreich amtsmäßig behoben worden. Als rechtschaffener unbescholtener Staatsbürger stelle sich die Frage, ob ein Bescheid des Finanzamtes einen Wertbestand im Sinne des AVG habe oder dieser eine Absichtserklärung sei. Ihm als Staatsbürger sei es nicht möglich zu begehren, einen rechtskräftigen Bescheid nach Jahren rückgängig zu machen.
Der Fehler dieses Gesamtverfahrens liege eindeutig beim Finanzamt. Der Hausverstand sage jedem Staatsbürger, dass derjenige der den Fehler verursacht habe, auch die Folgen zu tragen habe. Das Finanzamt Österreich weise aber das Fehlverhalten im Arbeitnehmerveranlagungsbescheid zurück und schiebe die Schuld auf den rechtschaffenen Staatsbürger.
Er sei also veranlasst gewesen, insgesamt 6 Schriftsätze mit insgesamt 44 Seiten zu verfassen, um sich gegen die Falschbearbeitung seiner Arbeitnehmerveranlagung 2021 durch das Finanzamt Österreich und die Behauptung des Finanzgerichts, dass das Studium an der renommiertesten Hochschule Europas ein sogenanntes Kurzstudium sei, zur Wehr zu setzen. Für seinen bisherigen Aufwand an Zeitversäumnis, Schreibarbeit und Barkosten stelle er die berechtigte und nachweisbare Forderung von € 15,00 pro Seite, somit einen Gesamtbetrag von € 660,00 in Rechnung. Er weise jegliches Fehlverhalten seinerseits und somit auch die Rechtmäßigkeit des Gesamtverfahrens sowie des Vollstreckungs- und Gebührenverfahrens zurück.
Wegen Fehlens der Unterschrift auf dem Vorlageantrag vom 24. Mai 2025 wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 11. August 2025 aufgefordert, gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO den Mangel zu beheben.
Mit Schreiben vom 16. August 2025, eingelangt am 21. August 2025, wurde der Mangel durch Rücksendung des nunmehr unterzeichneten Schriftsatzes behoben.
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 31. Jänner 2024, RV/3100027/2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge rechtskräftig abgewiesen. Nach Verfügung über den Ablauf der Einhebung bewilligte das Finanzamt über Ansuchen des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 1. März 2024 die Ratenzahlung betreffend die Rückforderung zuzüglich der angefallenen Aussetzungszinsen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 17. März 2025, RV/3100007/2025, rechtskräftig abgewiesen.
Die am 16. September 2024 fällige Rate wurde nicht beglichen, wodurch Terminverlust eintrat. In der Folge fertigte das Finanzamt am 11. November 2024 einen Rückstandsausweis aus.
Mit Bescheid vom 11. November 2024 setzte das Finanzamt für den Zeitraum 11. März 2024 bis 10. November 2024 Stundungszinsen in Höhe von € 53,06 fest.
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes und der Gebarung auf dem Steuerkonto Nr.: ***1***.
§ 212 Abs 2 BAO lautet:
"§ 212 (2). Für Abgabenschuldigkeiten sind,
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"a. solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs 3) oder"
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"b. soweit infolge einer gemäß Abs 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,",
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"Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.\""
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}§ 323c Abs 13 BAO lautet:
"§ 323c (13). Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab 15. März 2020 bis 30. Juni 2021 sowie ab 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. Juli 2021 bis 21. November 2021 sowie ab 1. Februar 2022 bis 30. Juni 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr."
Im Beschwerdefall hat das Finanzamt am 11. November 2024 den Rückstandsausweis über die offenen Abgabenschuldigkeiten ausgestellt, nachdem durch die Nichtentrichtung der am 16. September 2024 fälligen Rate Terminverlust eingetreten war.
Die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO lagen daher für den Zeitraum 11. März 2024 bis 10. November 2024 vor. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen und im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Festsetzung von Stundungszinsen für die Abgabenbehörde kein Ermessen besteht, erfolgte die bescheidmäßige Vorschreibung somit zu Recht.
Das Vorbringen, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe auf einer rechtswidrigen Gerichtsentscheidung beruhe, geht ins Leere. Abgesehen davon, dass die Erhebung von Stundungszinsen nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraussetzt (vgl. VwGH 18.9.2003, 2002/16/0256), sind die Beschwerden gegen die Rückforderung als auch der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtskräftig abgewiesen worden.
§ 313 BAO lautet:
"§ 313. Die Parteien haben die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten."
Gemäß § 313 BAO haben die Parteien somit die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag auf Ersatz von entstandenen Kosten war deshalb als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis bzw. der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Abweisung der Beschwerde und die Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz stützt sich unmittelbar auf den Wortlaut der zitierten Normen und die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegt auch sonst kein Umstand vor, der auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schließen lassen würde. Die (ordentliche) Revision war daher als unzulässig zu erklären.
Innsbruck, am 9. Februar 2026
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