Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend Beschwerdevorentscheidung zur Einkommensteuer 2023 beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 28.1.2026 wurde die Verletzung der Entscheidungsplicht durch die belangte Behörde behauptet, da über eine Beschwerde vom 26.6.2025 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sein soll.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Die belangte Behörde hat über die Beschwerde der Bf. nicht innerhalb von 6 Monaten entschieden.
Deshalb hat die Richterin der belangten Behörde mit Beschluss vom 29.1.2026 gemäß § 284 BAO aufgetragen, die versäumte Handlung nachzuholen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt.
Die Abgabenbehörde hat mit Schreiben vom 19.2.2026 mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren zur Einkommensteuer 2023 mit Bescheid vom 18.2.2026 gemäß § 271 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgesetzt wurde.
Dies deshalb, weil zur Umsatzsteuer 2023 ein Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht anhängig ist (RV/5100814/2025). Strittig ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Behandlung der Einnahmen, ob diese in Folge der umsatzsteuerlichen Behandlung als Brutto- oder Nettobetrag anzusetzen sind. Dieses Verfahren ist lt. Amtspartei von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde.
Die Rechtskraftwirkung eines Aussetzungsbescheides besteht darin, dass durch seine Erlassung nicht nur die Entscheidungspflicht über die Beschwerde erlischt, sondern auch das Recht, über sie zu entscheiden (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0133).
Die Entscheidungspflicht ist demnach durch den Aussetzungsbescheid erloschen. Ob die Aussetzung zu Recht erfolgte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Da somit die behauptete Säumnis nicht mehr vorliegt, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Hinweis zu den weiteren in der Säumnisbeschwerde gestellten Anträge auf Entscheidung durch den Senat und mündliche Verhandlung:
Mangels Aufzählung in § 272 BAO kommt bei Säumnisbeschwerden keine Senatsentscheidung in Betracht. Eine solche Antragstellung ist ohnehin in der Beschwerde erfolgt und wird im fortgesetzten Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Aussetzung zu berücksichtigen sein.
Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 274 Abs. 3 und 5 BAO kann bei Zurückweisungen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Linz, am 23. Februar 2026
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