Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 22. August 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Juli 2025 betreffend Antrag auf Rückzahlung zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 4. Februar 2026 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2025, eingelangt beim Finanzamt Österreich am 10. Juli 2025, beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) die Rückzahlung des bislang nicht ausbezahlten Differenzbetrages von € 32,70 aus der Arbeitnehmerveranlagung 2024.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2025 wurde der Antrag auf Rückzahlung abgewiesen, da aufgrund der gemäß § 215 Abs 1 BAO vorgenommen Umbuchung kein einer Rückzahlung zugängliches Guthaben auf dem Abgabenkonto des Bf. verblieben sei.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22. August 2025 wurde mit im Wesentlichen gleichlautender Beschwerdevorentscheidung vom 23. September 2025 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2025 stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.
Mit Vorlagebericht vom 14. November 2025 wurde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung übertragen.
Am 4. Februar 2026 wurde beim Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten.
Am 10. März 2025 wurde ein Guthaben auf dem Abgabenkonto ***BF1StNr1*** iHv EUR 32,70 auf das Abgabenkonto ***BF1StNr2*** übertragen und am 11. März 2025 mit dort bestehenden Abgabenforderungen verrechnet.
Die Abgabenforderung, die am Abgabenkonto ***BF1StNr2*** verbucht waren und durch Verrechnung mit Guthaben des Abgabenkontos ***BF1StNr1*** getilgt wurden, waren zum Zeitpunkt der Verrechnung fällig. Dies wurde vom Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten.
Beide Abgabenkonten betreffen den Beschwerdeführer.
Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Finanzamt Österreich, vorgelegten Verwaltungsakten. Die im Sachverhaltsteil beschriebenen Verrechnungen ergeben sich für das Bundesfinanzgericht eindeutig aus den Auszügen der beiden Abgabenkonten. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
§ 215 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden, ist zulässig.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen."
§ 239 Abs. 1 BAO lautet:
"(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die Höhe jener Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 239 BAO entsteht ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften bzw. Lastschriften (siehe Ritz, BAO-Kommentar, § 215 Rz.1 und VwGH 28.6.2016, 2013/17/0873, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0375).
Der verfahrensgegenständliche Rückzahlungsantrag langte am 10. Juli 2025 beim Finanzamt Österreich ein und wurde am 31. Juli 2025 durch die belangte Behörde mit Bescheid abgewiesen. Durch die Überrechnung des Betrages von € 32,70 auf das Abgabenkonto ***BF1StNr2*** am 11. März 2025 bestand am Abgabenkonto ***BF1StNr1*** weder im Zeitpunkt der Antragstellung, noch im Zeitpunkt der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages ein Guthaben.
Sofern die beschwerdeführende Partei vermeint, ein drittes Abgabenkonto mit der Steuernummer ***BF1StNr2***, geschrieben mit Bindestrich, sei ihm nicht bekannt, er wüsste nur von zwei Abgabenkonten mit den Zahlen ***BF1StNr1*** und ***BF1StNr2***, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Steuernummer ***BF1StNr2*** bzw. ***BF1StNr2*** um dasselbe Abgabenkonto handelt.
Entgegen der Annahme der beschwerdeführenden Partei vermag auch die mit 11. März 2025 datierte Zahlungsaufforderung zur Entrichtung des Abgabenrückstandes von € 32,70 nichts an der Rechtmäßigkeit der Umbuchung zu ändern, zumal die Zahlungsaufforderung mit der Tilgung des Rückstandes als gegenstandslos zu betrachten ist. Es ist lediglich dem Zufall geschuldet, dass sich die Zahlungsaufforderung und die Buchungsmitteilung über die Umbuchung und Rückzahlung im vorliegenden Fall zeitlich überschnitten und am selben Datum (11. März 2025) versendet wurden.
Da sich somit gemäß § 239 BAO kein rückzahlbares Guthaben auf dem Abgabenkonto des Bf. befand, erweist sich die Abweisung des Antrages durch das Finanzamt als rechtsrichtig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 24. Februar 2026
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