Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***3*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. März 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. März 2021 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
In seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 beantrage der Beschwerdeführer, im folgenden "der Bf.", gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 im Jahr 2020 als unbeschränkt steuerpflichtig in Österreich behandelt zu werden. Ebenso beantragte er darin für seine beiden in Tschechien wohnhaften Kinder den Familienbonus Plus sowie den Alleinverdienerabsetzbetrag.
Bei der Berechnung im Einkommensteuerbescheid 2020 vom 17.03.2021 als auch in der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2021 wurden diese beiden Absetzbeträge dem Grunde nach anerkannt, allerdings der Höhe nach aufgrund der damaligen Rechtslage lediglich die indexierten Werte berücksichtigt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zuerst Beschwerde und beantragte dann aufgrund der abweisenden Beschwerdevorentscheidung die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Tschechien lebt dort mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kindern. Er bezog für die beiden minderjährigen Kinder ***1*** und ***2*** ganzjährig die Familienbeihilfe. Er war ganzjährig in Österreich beschäftigt.
Der Sachverhalt ist unstrittig.
Es erfolgte eine Veranlagung als unbeschränkt steuerpflichtig.
Der für Kinder im Inland in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zustehende Familienbonus plus konnte aufgrund der geltenden Gesetzeslage im Zeitpunkt der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2020 und der abweisenden Beschwerdevorentscheidung für im Ausland lebende Kinder nicht gewährt werden. Für Kinder im EU / EWR -Raum bzw. der Schweiz war der Familienbonus Plus zu indexieren (zu erhöhen oder zu vermindern) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates anzupassen (§ 33 Abs. 3a Z 2 EStG 1988). Das galt ebenso für den Alleinverdienerabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 4 EStG 1988).
In der Folge hat der EuGH mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung der familienbezogenen Absetzbeträge (Familienbonus Plus, Kindermehrbetrag, Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag) für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. In Reaktion auf dieses Urteil ist § 124b Z 410 EStG 1988 in Kraft getreten. Danach sind für Kinder, die sich ständig in Tschechien aufhalten, ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 rückwirkend die nicht indexierten familienbezogenen Absetzbeträge anzuwenden.
Dem Bf. stehen daher die beiden Absetzbeträge in nicht indexierter Höhe zu.
Der Familienbonus Plus wird als erster Absetzbetrag von der aufgrund des Einkommensteuertarifs errechneten Steuer abgezogen, jedoch maximal bis zum Betrag der tarifmäßigen Steuer (im Beschwerdefall € 722,50). Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann bei der Berechnung der Einkommensteuer zu einem Betrag unter null führen.
Aufgrund der niedrigen Steuer bleibt die Nichtvornahme der Indexierung bei der Berücksichtigung des Familienbonus plus ohne steuerliche Auswirkung (Reduktion auf Null). Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist von € 305,79 auf € 669,00 (für zwei Kinder) zu erhöhen. Die steuerlichen Auswirkungen sind aus dem beiliegenden Berechnungsblatt ersichtlich.
Der Beschwerde war aus den genannten Gründen stattzugeben.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall ist die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bereits durch die zitierte EuGH Rechtsprechung gelöst. Es ist daher keine ordentliche Revision zulässig.
Linz, am 27. November 2025
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