JudikaturBFG

RV/7101629/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
01. August 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 18. Jänner 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 bis 2022, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 17. Jänner 2024 elektronisch Anträge auf Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte jeweils die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für die Jahre 2020 bis 2022. Am 18. Jänner 2024 wurden die Bescheide ohne Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages erlassen.

In den rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurde eine Neuberechnung beantragt und ausgeführt, dass ihr das Geld zustünde. In den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen wurde ausführlich begründet, weshalb der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht.

Am 14. Februar 2024 langten (rechtzeitig) als Beschwerden bezeichnete Eingaben der Beschwerdeführerin ein, die als Vorlageanträge gewertet wurden. Am 8. Mai 2024 erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. Die belangte Behörde beantragte darin die Abweisung der Beschwerden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezog für ihr am xx. Jänner 2000 geborenes Kind bis März 2021 Familienbeihilfe.

Die Einkünfte des Ehemannes der Beschwerdeführerin lagen in den Jahren 2020 bis 2022 (deutlich) über dem (damaligen) Grenzbetrag für den Alleinverdienerabsetzbetrag von 6.000 Euro pro Jahr.

Dem Ehegatten der Beschwerdeführerin wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag - weil alle Kriterien erfüllt waren - im Jahr 2020 gewährt, ab 2021 jedoch nicht mehr, weil keine Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate zustand.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich allesamt aus den übermittelten Aktenteilen, insbesondere aus der Einstellungsmitteilung betreffend Familienbeihilfe für ***1*** vom 24. Juni 2021 (Anspruchsende März 2021) sowie aus den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide des Ehegatten der Beschwerdeführerin für die Jahre 2020 bis 2022.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs. 2 BAO als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Strittig ist lediglich, ob der Beschwerdeführerin die in den Streitjahren 2020 bis 2022 beantragten Alleinverdienerabsetzbeträge zustehen.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.

Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro sowie bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) (in den Streitjahren) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu.

Gemäß § 106 Abs. 1 EStG 1988 gelten Kinder im Sinnes des Bundesgesetzes als Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehepartner mehr als 6 Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 3 zusteht.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 normiert, dass Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zusteht.

Die Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag müssen alle erfüllt sein, damit dieser gewährt werden kann.

Die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist somit daran geknüpft, dass (zumindest) ein Kind vorhanden ist, für das mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe gewährt wird, sowie dass der Ehepartner Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt.

Diese Voraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag erfüllt die Beschwerdeführerin in den streitgegenständlichen Jahren 2020 bis 2022 jedoch nicht:

Im Jahr 2020 bezog bereits ihr Ehepartner den Alleinverdienerabsetzbetrag, während insbesondere für die Jahre 2021 und 2022 die Voraussetzungen schon deshalb nicht erfüllt waren, da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Einkommensgrenze maßgeblich überschritten hatte und ab dem Jahr 2021 auch keine Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag für mehr als sechs Monate zustand.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der Eindeutigkeit des Gesetzestextes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Wien, am 1. August 2025