Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde der KE***, KE-Adr***, vom 29. November 2024 gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 11. November 2024 betreffend Antrag auf Familienbeihilfe für FE*** betreffend die Zeiträume Juli 2022 bis Dezember 2022 sowie Oktober 2023 bis September 2024 und für RE*** betreffend den Zeitraum Juli 2024 bis September 2024 zu Recht:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Verfahrenslauf
Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde am 23.9.2024 über FinanzOnline Anträge betreffend Familienbeihilfe für ihre Kinder RE*** (geb. am TTMM***2002) und FE*** (geb. am TTMM***2004) aufgrund Studienbeginns mit 1. Oktober 2024 und ersuchte "gegebenenfalls" um Nachzahlung.
FE*** habe aufgrund der späten Musterung den Zivildienst erst ab Jänner 2023 antreten können und habe keine Möglichkeit gehabt, für ein geplantes Veterinärmedizinstudium Vorbereitungen zu treffen.
RE*** habe aus gesundheitlichen Gründen nach dem Schulabschluss eine Auszeit benötigt. Sie habe nach einem Auslandsaufenthalt nunmehr im Wintersemester 2024 mit einem Studium begonnen.
Diese Anträge wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2024 abgewiesen, da die Berufsausbildung der beiden Kinder nicht zum frühestmöglichen Termin begonnen worden sei.
In der rechtzeitig erhobenen Bescheidbeschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass für ihren Sohn ein Studienbeginn mit Wintersemester 2023/2024 aufgrund der Dauer des Zivildienstes bis 30. September 2023 in der Praxis nicht möglich gewesen sei. Es sei vollkommen unrealistisch, dass ihr Sohn sein Studium in Wien (einen Tag nach Beendigung des Zivildienstes in Vorarlberg) hätte antreten können. Die Vergabe der Studienplätze zum Veterinärstudium erfolge immer nur zum Wintersemester durch ein Aufnahmeverfahren. Für den Aufnahmetest hätte er nach Wien reisen müssen. Realistischerweise sei der erstmögliche Antritt zum Studium somit der 1. Oktober 2024 gewesen.
Mit Schreiben vom 25.4.2025 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen bis spätestens 16.5.2025 vorzulegen:
- Bestätigung über den Antritt/die Antritte zum Aufnahmetest an der VetMed
- Zusage der VetMed zum Studienplatz
- Sonstige Kommunikation mit der VetMed über Auswahlverfahren/Testergebnisse/etc.
In Beantwortung des Vorhalts übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde über FinanzOnline ein Schreiben beginnend mit folgendem Satz: "Sehr geehrte Damen und Herren, zusammen mit diesem Schreiben übermittle ich Ihnen die angeforderten Unterlagen." Dem Schreiben waren jedoch keine Beilagen angeschlossen.
Für die Bewerbung bzw den Zulassungsweg zum Veterinärmedizinstudium sei das persönliche Erscheinen zum Eignungstest sowie auch die persönliche Einschreibung vor Ort erforderlich. Ihr Sohn habe einen Vorbereitungskurs in Linz gemacht. Aufgrund der begrenzten Anzahl von Studienplätzen sei ihr Sohn nur als Nachrücker (Rang 246) gelistet gewesen. Am 29.8. sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm im Zuge des Nachrückungsverfahrens ein Studienplatz zugewiesen werden könne. Zusätzlich zu den Terminen bei der VetMed sei es für ihn als Vorarlberger notwendig gewesen, sich um eine Wohnmöglichkeit in Wien zu bemühen und diesbezügliche Termine vor Ort wahrzunehmen. Der Studienantritt sei zum machbar nächsten Termin erfolgt.
Betreffend Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe für RE*** wurden in der Bescheidbeschwerde keine Einwendungen erhoben.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9.5.2025 als unbegründet abgewiesen, da die abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 13.5.2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 13.5.2025 über FinanzOnline reichte die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen nach und wies darauf hin, dass sie der Meinung gewesen sei, dass die Dokumente mit ihrer Eingabe vom 7.5.2023 mitübertragen worden seien. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin "den Fall nochmals entsprechend in Bearbeitung zu nehmen".
Am 18.6.2025 ersuchte die Beschwerdeführerin über FinanzOnline, ihr Schreiben vom 13.5.2025 als Vorlageantrag zu werten.
Mit an das Bundesfinanzgericht gerichtetem Schreiben vom 22.10.2025 erstattete die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme. Entgegen den Darstellungen im Vorlagebericht entspreche es nicht den Tatsachen, dass die von der belangten Behörde abverlangten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin am 7.5.2025 über FinanzOnline eingereichten Unterlagen seien scheinbar aus technischen Gründen nicht übermittelt worden. Sofort nach Bekanntwerden dieser Tatsache, habe sie die Unterlagen nochmals (auch postalisch) übermittelt.
FE*** habe im August 2022 einen Musterungstermin erhalten. Eine Teilnahme am Eignungstest im Jahr 2022 wäre vergeblich gewesen, da der Aufnahmetest nur für das folgende Studienjahr gelte. Das Studium habe jedoch im Wintersemester 2022/2023 aufgrund Ableistung des Wehrersatzdienstes nicht erfolgen können.
In diesem Schreiben ersuchte die Beschwerdeführerin zudem um Einvernahme ihres Sohnes als Zeugen sowie um die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob der Sohn der Beschwerdeführerin zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem Studium begonnen hat und ob in der Folge für die Zeit zwischen dem Freiwilligen Sozialen Jahr und dem Beginn des Studiums die Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Sachverhalt
FE*** hat nach Beendigung der Schule und Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2022 ein Soziales Jahr beim Roten Kreuz im Zeitraum Jänner 2023 bis September 2023 absolviert.
Die Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin setzt den positiven Abschluss eines Zulassungsverfahrens (Aufnahmetest) voraus.
Der Eignungstest für das Studium der Veterinärmedizin, beginnend mit dem Wintersemester 2023/2024, fand im Juli 2023 statt. An diesem Eignungstest hat der Sohn der Beschwerdeführerin nicht teilgenommen.
Die allgemeine Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin im Wintersemester 2023/2024 war im Zeitraum 7.8.2023 bis 31.10.2023 möglich.
In der Zeit vom 30.5.-2.6.2024 hat FE*** an einem Vorbereitungskurs für den Eignungstest teilgenommen.
Der Eignungstest zum Diplomstudium der Veterinärmedizin war für das Wintersemester 2024/2025 im Zeitraum 15.-19.7.2024 in Wien vorgesehen. Der Sohn der Beschwerdeführerin hat an diesem Eignungstest am 17.7.2024 teilgenommen.
FE*** hat das Studium der Veterinärmedizin im Wintersemester 2024/2025 begonnen.
Der Vater (OE***) hat für seinen Sohn FE*** bis einschließlich Oktober 2022 Familienbeihilfe bezogen.
Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde weder in der Bescheidbeschwerde noch im Vorlageantrag gestellt.
Beweiswürdigung
Da der Eignungstest für das Wintersemester 2024/2025 nachweislich anhand der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen im Zeitraum 15.-19.7.2024 stattgefunden hat, ist daher ohne Zweifel anzunehmen, dass dieser Test für das Wintersemester 2023/2024 jedenfalls im Juli 2023 stattgefunden hat.
Die Feststellungen betreffend allgemeine Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin im Studienjahr 2023/2024 sind auf der Homepage der Veterinärmedizinischen Universität Wien ersichtlich (https://www.vetmeduni.ac.at/universitaet/infoservice/mitteilungsblatt/uebersicht-der-mitteilungsblaetter/studienjahr-2022/2023/33-stueck-10052023 abgefragt am 28.11.2025).
Die Anmeldung zum Studium ist aus dem vorliegenden Studienblatt für das Wintersemester 2024/2025 ersichtlich.
Die Leistungen betreffend Familienbeihilfe an den Vater sind anhand der Datenbank der Finanzbehörde nachvollziehbar.
Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen sind zudem unstrittig.
Rechtliche Würdigung
1. Rechtzeitiger Vorlageantrag
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Beurteilung von Anträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 1 und die dort zitierte Judikatur).
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 13.5.2025 über FinanzOnline die belangte Behörde ersucht, "den Fall nochmals entsprechend in Bearbeitung zu nehmen".
Mit dieser Eingabe hat die unvertretene Beschwerdeführerin eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Ergebnis der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden war. Daher ist die Eingabe vom 13.5.2025 als rechtzeitiger Vorlageantrag zu werten.
2. Mündliche Verhandlung, Zeugeneinvernahme
§ 274 BAO bestimmt:
"(1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
e) im Vorlagebericht (§ 265 Abs. 3), oder
2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
(….)"
Im gegenständlichen Fall wurde die mündliche Verhandlung weder in der Bescheidbeschwerde noch im Vorlageantrag beantragt. Darüber hinaus ist aus der Aktenlage erkennbar, dass eine mündliche Erörterung der Rechtssache eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, da der Sachverhalt unstreitig feststeht. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ist somit nicht erforderlich. Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, bedarf es auch nicht der Einvernahme von FE***.
3. FB-Anspruch für FE***
Gem § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (und volljährigen Kinder, die erheblich behindert sind und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) für vier Monate nach Abschluss der Schulbildung; im Anschluss daran für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (und volljährige Kinder, die erheblich behindert sind und die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) bis zum Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Nach der Judikatur des VwGH ist der Präsenz- oder Zivildienst nicht als Ausbildung anzusehen (siehe etwa VwGH 22.05.2002, 2002/15/0022).
FE*** hat die Schulausbildung im Juni 2022 beendet. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 besteht daher für den Zeitraum Juli 2022 bis Oktober 2022 Anspruch auf Familienbeihilfe. Da die Familienbeihilfe für FE*** bis einschließlich Oktober 2022 an den (für diesen Zeitraum anspruchsberechtigten) Vater ausbezahlt wurde, ist eine allfällige Nachzahlung der Familienbeihilfe an die Beschwerdeführerin für ihren Sohn erst ab November 2022 dem Grunde nach möglich.
Gem § 2 Abs 1 lit l sublit aa FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die am Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes teilnehmen.
Da der Sohn der Beschwerdeführerin am Freiwilligen Sozialjahr im Zeitraum Jänner 2023 bis September 2023 teilgenommen hat, besteht für diesen Zeitraum auch Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gem § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs 1 lit l sublit aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs 1 lit l sublit aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird.
Der verpflichtende Eignungstest zum Diplomstudium der Veterinärmedizin war für das Wintersemester 2023/2024 im Juli 2023 (während des Freiwilligen Jahres) in Wien vorgesehen.
Gem § 13 FreiwG hat der Teilnehmer bzw die Teilnehmerin für das Freiwillige Sozialjahr einen Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Tagen. Bei einer kürzeren Dauer des Freiwilligen Sozialjahres von weniger als zwölf Monaten gebührt Freistellung in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des verkürzten Freiwilligen Sozialjahres entspricht.
Für den Sohn der Beschwerdeführerin wäre es somit möglich gewesen, unter Inanspruchnahme von ihm gesetzlich zustehenden Urlaubstagen, den Eignungstest im Juli 2023 zu absolvieren.
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angesprochene interne Vorgabe beim Roten Kreuz, wonach Urlaubstage ausdrücklich nicht im Sommer zu nehmen sind, kann nur als Empfehlung gesehen werden.
Da eine Urlaubsplanung in der Regel in jedem Unternehmen (somit auch beim Roten Kreuz) in Absprache mit der Unternehmensleitung bzw der Einsatzstelle erfolgt, wäre es für den Sohn der Beschwerdeführerin leicht möglich gewesen, bereits bei Antritt des Freiwilligen Jahres im Jänner 2023 die Notwendigkeit von ein bis zwei Urlaubstagen im Juli 2023 für die Absolvierung des Eignungstestes darzulegen.
Im vorliegenden Fall hat FE*** sein Studium nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, da er zum Aufnahmetest im Juli 2023 nicht angetreten ist und in der Folge das Studium nicht mit Wintersemester 2023/2024 begonnen hat. (Ein Aufnahmetest im Juli 2022 wäre für den frühestmöglichen Studienbeginn im Wintersemester 2023/2024 hingegen nicht geeignet gewesen.)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die weitere Berufsausbildung selbst dann nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird (vgl. VwGH Ra 2020/16/0033). Gleiches muss daher auch gelten, wenn der Aufnahmetest nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt absolviert wird.
Da der Tatbestand des § 2 Abs 1 lit l sublit aa bis dd FLAG 1967 im Beschwerdefall nicht erfüllt ist, steht die Familienbeihilfe für FE*** weder für den Zeitraum November bis Dezember 2022, noch für den Zeitraum Oktober 2023 bis September 2024 zu.
Die Beschwerde wird daher spruchgemäß als unbegründet abgewiesen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Wien, am 11. März 2026
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