Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Judith Daniela Herdin-Winter in der Beschwerdesache A als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren B GmbH über die Beschwerde vom 18. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Februar 2025 betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro angedroht, falls dieser bis zum 27.1.2025 nicht der Aufforderung eine Abgabenerklärung betreffend Körperschaftsteuer (K1) und Umsatzsteuer (U1) für das Jahr 2023 einzureichen, fristgerecht nachkommt.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter um Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das betreffende Jahr 2023, da die Gewerbeberechtigung der Schuldnerin bereits im Jahr 2018 geendet habe und diese auch seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2019 nicht mehr operativ tätig sei.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19. Februar 2025 wurde von der belangten Behörde eine Zwangsstrafe iHv 1.000,- festgesetzt, da der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter die genannten Abgabenerklärungen betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 2023 nicht fristgerecht eingereicht habe.
Mit Schreiben vom 18. März 2025 erhob der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter dagegen Beschwerde und führte begründend aus, dass es keine liquiden Mittel gebe und das Unternehmen bei Insolvenzeröffnung bereits seit langem geschlossen gewesen sei. In den letzten Jahren seien die Besteuerungsgrundlagen jeweils über dessen Ersuchen geschätzt und auf dieser Basis veranlagt worden. Dies sei auch für das Jahr 2023 entsprechend gehandhabt worden. Es habe sich um ein Versehen gehandelt, dass das Schätzungsersuchen um ein paar Tage verspätet eingereicht worden sei. Dies sei einem erhöhtem Arbeitsaufkommen vor dem Jahreswechsel und einer kurzen Abwesenheit geschuldet gewesen. Er ersuche daher von der Verhängung einer Zwangsstrafe abzusehen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. April 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte diese aus, dass gem. § 111 BAO die Abgabenbehörden berechtigt seien die Befolgung ihrer Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Das Schätzungsansuchen sei mit 5. Februar 2025 datiert gewesen und am 10. Februar 2025 bei der belangten Behörde eingelangt. Die gesetzte Nachfrist habe jedoch bereits am 27. Jänner 2025 geendet.
Das Vorbringen, dass das Unternehmen bereits lange geschlossen sei und kein Fortbetrieb stattfinde, rechtfertige nicht die Missachtung der Pflicht zur fristgerechten Erklärungsabgabe oder zur rechtzeitigen Stellung eines Schätzungsantrags. Ein bloßes Versehen oder eine fehlerhafte Priorisierung von Aufgaben durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter stelle zudem kein unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis dar.
Weiters sei die Zielsetzung der Zwangsstrafe gem. § 111 BAO verkannt worden. Diese diene zur Erzwingung einer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht. Nicht ein Verschulden, sondern die Nichterfüllung der verfahrensrechtlichen Pflicht zur gesetzten Frist sei entscheidend. Ein bloßer Hinweis auf ein Versehen und Arbeitsüberlastung stelle keinen ausreichenden Grund für eine Ermessensaufhebung dar. Der Beschwerdeführer habe genug Zeit gehabt ein entsprechendes Schätzungsansuchen an die belangte Behörde zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 ersuchte der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter um Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und wies darauf hin, dass das Schätzungsersuchen nachweislich bereits 9 Tage vor Erlassen des verfahrensgegenständlichen Bescheids bei der belangten Behörde eingelangt sei. Die erwünschte Handlung sei daher bereits gesetzt worden, weshalb die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht mehr zulässig sei.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro angedroht, falls dieser bis zum 27.1.2025 nicht der Aufforderung eine Abgabenerklärung betreffend Körperschaftsteuer (K1) und Umsatzsteuer (U1) für das Jahr 2023 einzureichen, fristgerecht nachkommt.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 (eingelangt am 10. Februar 2025) ersuchte der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter die belangte Behörde um Schätzung der Besteuerungsgrundlagen betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2023.
Mit Bescheid vom 19. Februar 2025 verhängte die belangte Behörde eine Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.3. Rechtliche Beurteilung
§ 111 Abs. 1 BAO lautet:
"Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht."
Gemäß den Feststellungen wurde dem Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro angedroht, falls dieser nicht fristgerecht bis zum 27. Jänner 2025 der Aufforderung nachkommt, eine Abgabenerklärung betreffend Körperschaftsteuer (K1) und Umsatzsteuer (U1) für das Jahr 2023 einzureichen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter die belangte Behörde um Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das betreffende Jahr 2023.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl VwGH 26.3.2014, 2013/13/0022).
Die Verhängung einer Zwangsstrafe ist unzulässig, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Erbringung der angeordneten Leistungen ist die Wirksamkeit ( § 97 BAO) des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides (vgl Ritz, BAO7 § 111 Rz 1 unter Verweis auf VwGH 22.04.1991, 90/15/0186 ).
Durch das Schätzungsersuchen des Beschwerdeführers als Insolvenzverwalter vom 5. Februar 2025 - somit vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids am 19. Februar 2025 - wurde die Festsetzung der Zwangsstrafe daher unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 22.4.1991, 90/15/0186, festgehalten, dass die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe unzulässig ist, wenn der Anordnung der Behörde (gleichgültig, ob fristgerecht oder nach Ablauf der bestimmten Frist) vor Zustellung des Festsetzungsbescheides entsprochen wurde. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Wien, am 4. Dezember 2025
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