Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden***SenV***, den Richter***Ri2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Juli 2021 gegen den (Sammel-)Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juli 2021 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum August 2019 bis November 2020
zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Nach Übermittlung diverser Überprüfungsschreiben und entsprechenden Beantwortungen durch den Beihilfenbezieher forderte das Finanzamt von diesem mit Bescheid vom 13. Juli 2021 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum August 2019 bis November 2020 zurück. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Sohn [Name] seine Ausbildung abgebrochen habe und "keine Bestätigung über die Abmeldung bzw. über die Zielstrebigkeit der Ausbildung vorgelegt" worden sei. Hinsichtlich der restlichen Kinder erfolge die Rückforderung der anteiligen Geschwisterstaffel.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 erhob der Beihilfenbezieher Beschwerde gegen diesen Bescheid, welchen er damit begründete, dass sein Sohn in Ausbildung gestanden sei. Beigelegt wurde der Beschwerde eine als Abgangszeugnis bezeichnete Bestätigung des Institut Buhara e.V. Berlin, nach welcher der Sohn von August 2019 bis Oktober 2020 Schüler des Institutes gewesen sei und er während der Unterrichtszeiten im angeschlossenen Internat wohnhaft gewesen sei.
Am 6. Oktober 2021 wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt aus, was unter Berufsausbildung (iSd FLAG 1967) zu verstehen sei. In der Folge wurde festgehalten, dass die Ausbildung des Sohnes "nicht der Vermittlung von Qualifikationen für einen konkreten Beruf sondern überwiegend der Vertiefung des islamischen Glaubens im Rahmen bereits vorhandener religiöser Interessen" gedient habe.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Der Sohn habe im streitgegenständlichen Zeitraum eine Ausbildung zum Imam/Theologen begonnen. Er habe diese Ausbildung in diesem Zeitraum jedenfalls zielstrebig verfolgt. Nach der Ausbildung könne man als Imam jedenfalls in Deutschland, aber auch in Österreich tätig sein. Der Lehrplan beinhalte mehrere Fächer, wobei unter anderem sowohl die Glaubenslehre als auch Koranwissenschaften, Haditwissenschaften und auch Sprachen gelehrt würden. Die Wochenstunden würden sich auf 25 bis 32 belaufen.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass der Sohn des Beihilfenbeziehers bereits im Zeitraum August 2015 bis Juli 2019 eine gleichartige Ausbildung absolviert hätte, für welche Familienbeihilfe gewährt worden sei.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2025 ersuchte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt unter Darstellung des bisher feststehenden Sachverhaltes und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen um weitere Ermittlungen im Zusammenhang mit der jeweils im Rahmen eines Fernstudiums absolvierten - Ablegung einer (türkischen) Reifeprüfung und der daran anschließenden Absolvierung eines Studiums an einer türkischen Universität.Das Finanzamt verfasste sodann einen Vorhalt an den Beschwerdeführer, welchen dieser mit Vorlage diverser (neuer) Unterlagen beantwortete. Das Finanzamt leitete diese Beantwortung an das Bundesfinanzgericht weiter.Mit Mail vom 25. November 2025 teilte das Finanzamt abschließend mit, dass nunmehr vom Vorliegen einer Ausbildung im Zeitraum August 2015 bis September 2021 auszugehen sei und auch die überwiegende Kostentragung nicht mehr angezweifelt werde. In Abänderung des ursprünglichen Begehrens wäre der Beschwerde Folge zu geben.
Der Sohn des Beschwerdeführers wurde am [GebDat] geboren, vollendete das 18. Lebensjahr somit im Jahr 2015 und war daher im strittigen Zeitraum bereits volljährig. Das 24. Lebensjahr vollendete der Sohn somit im November 2021.
Seit dem Schuljahr 2014/2015 war der Sohn an der Anadolu Universität angemeldet, um dort externe Prüfungen zum Erwerb des türkischen Gymnasialabschlusses abzulegen. Bei dieser Bildungsmaßnahme findet kein Präsenzunterricht statt, sondern bereiten sich die Teilnehmer zu Hause mit Lehrmaterial auf die Prüfungen vor. Die "normale" Bildungszeit beträgt vier Jahre und kann bis zu höchstens sechs Jahren verlängert werden.Am 18. Juli 2019 wurde diese Bildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen.Ab August 2015 war der Sohn auch Schüler einer staatlich angezeigten und bestätigten berufsbildenden Ergänzungsschule in Deutschland (Institut Buhara e.V.). Dabei handelt es sich um eine Privatschule mit Internatsunterbringung und einem festen Lehrplan mit ca 30 bis 35 Stunden pro Woche. Prognostiziert war ein Abschluss der Ausbildung bis Juli 2019.Die zweite bis vierte Klasse wurde sodann an einer Schule des Instituts in Frankreich absolviert.
Ab dem Wintersemester 2019/2020 war der Sohn als Fernstudierender an der Anadolu Universität im Studiengang "Theologie" immatrikuliert. Die Regelstudienzeit beträgt vier Semester, die maximale Studienzeit acht Semester.Diese Bildungsmaßnahme hat der Sohn am 13. September 2021 erfolgreich abgeschlossen.Ab August 2019 war der Sohn auch wiederum Schüler am Institut Buhara e.V. in Deutschland und lebte weiterhin im dortigen Internat. Im Oktober 2020 brach der Sohn den dortigen Aufenthalt ab und kehrte in den Haushalt des Beschwerdeführers zurück.
Für die Zeit des Aufenthaltes in den Internaten hat der Beschwerdeführer überwiegend die Kosten des Unterhaltes des Kindes getragen.
Obiger Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Hinsichtlich des Gymnasialabschlusses ist auf die Bescheinigung der Anadolu Universität, Kontaktstelle für Westeuropa, vom 5. März 2019 und die Bescheinigung des Nationalen Erziehungsministeriums der Republik Türkei vom 18. Juli 2019 zu verweisen.
Hinsichtlich des "Schulbesuches" am Institut Buhara e.V. ist auf die Bestätigungen des Instituts vom 17. August 2015 und 16. November 2017 zu verweisen. Der Besuch der "Schule" in Frankreich ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers (Eingabe vom 19. Feber 2020) und den Schulbesuchsbestätigungen des Institut Privé Buhara de France vom 27. Oktober 2017, 20. März 2018 und 2. September 2018. Auch liegen Überweisungsbelege für das Schulgeld vom 2. Jänner, 2. Oktober und 28. November 2017 sowie vom 10. September und 10. Dezember 2018 über insgesamt € 9.500,00 auf ein Konto in Frankreich vor. Ein weiterer Überweisungsbeleg, vom 31. Dezember 2019, bescheinigt eine Überweisung von € 1.000,00 auf ein deutsches Bankkonto. Damit ist auch für das Finanzamt unstrittig (s Mail vom 25. November 2025), dass die überwiegende Kostentragung durch den Beschwerdeführer gegeben war.
Die Immatrikulation an der Anadolu Universität ab dem Wintersemester 2019/2020 ergibt sich aus der Bescheinigung vom 15. Jänner 2020, der erfolgreiche Abschluss des Studiums mit September 2021 aus der Bescheinigung der Universität vom 20. Oktober 2025.
Der "Schulbesuch" in Deutschland ab August 2019 ergibt sich aus der Bestätigung vom 23. August 2019. Der Abbruch dieser Maßnahme sowie deren Zeitpunkt ergibt sich aus der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 16. November 2020 sowie dem Abgangszeugnis des Institutes vom 17. Juli 2021.
Der Aufenthalt am Buhara Institut in Deutschland und Frankreich diente neben dem Erwerb der Reifeprüfung und der Absolvierung eines Studiums auch der Vertiefung des islamischen Glaubens.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, neben anderen Gründen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden bzw nach lit d leg cit für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird.
Gem Abs 2 der genannten Bestimmung hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Im vorliegenden Fall steht nach den vom Bundesfinanzgericht beauftragten zusätzlichen Sachverhaltsermittlungen unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit des Internatsaufenthaltes überwiegend die Kosten des Unterhaltes des Kindes getragen hat bzw das Kind danach bei ihm haushaltszugehörig war.
Unstrittig ist weiters, dass es sich bei einer Schulausbildung zur Erlangung der Reifeprüfung bzw bei einem Studium an einer Universität um eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 handelt, selbst wenn diese Maßnahmen nicht an einer inländischen Schule bzw Hochschule absolviert werden. Dabei fallen jedoch die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Berufsausbildung an einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305 genannten Einrichtung weg, sodass Voraussetzung für den Beihilfenanspruch die ernsthafte und zielstrebige Absolvierung der Ausbildung(en) ist.
Der Sohn des Beschwerdeführers hat in der vorgesehenen Zeit sowohl den Reifeprüfungsabschluss als auch den Universitätsabschluss erreicht, sodass Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit nicht in Zweifel gezogen werden können.
Damit steht fest, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Rückforderungszeitraum August 2019 bis November 2020
- in der Zeit nach dem Abschluss der Schulausbildung in den Monaten August und September 2019 auf Grund des Anspruchsgrunds des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 bzw
- ab Oktober 2019 auf Grund der Absolvierung einer Universitätsausbildung (Anspruchsgrund des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967)
einen Beihilfenanspruch vermittelte, weshalb der Beschwerdeführer die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Sohn nicht zu Unrecht bezogen hat. Daraus folgt, dass auch die für die anderen Kinder aufgrund der Geschwisterstaffel bezogenen Erhöhungsbeträge (§ 8 Abs 3 FLAG 1967) nicht zurückzufordern sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt - nach zusätzlichen Sachverhaltsermittlungen - ein unstrittiger Sachverhalt vor und wurden auch seitens des Finanzamtes letztlich keine Bedenken gegen eines stattgebende Erledigung mehr erhoben. Das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 bei schulischen und universitären Ausbildungen ist durch die Rechtsprechung hinlänglich geklärt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.
Innsbruck, am 15. Dezember 2025
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