Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter_A in der Beschwerdesache Beschwerdeführer, Anschrift_A, über die Beschwerde vom 20. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. März 2024 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2023, Steuernummer Steuernummer_1, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
A.) Verfahrensgang / Sachverhalt:A.1.) Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehegattin_A (nunmehr Name_A) sowie den beiden minderjährigen Kindern Tochter_1 und Tochter_2 in Anschrift_A, wohnhaft (siehe die Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft der Gemeinde_A vom 7. Dezember 2023 sowie die Abfragen im Zentralen Melderegister vom 17. Mai 2024).
Die Ehegattin des Abgabepflichtigen war im strittigen Jahr 2023 vom 1. Jänner bis 15. März 2023 bei der Arbeitgeber_A nichtselbständig beschäftigt und bezog weiters Krankengelder von der österreichischen Gesundheitskasse. Der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte bzw. ihr Einkommen überstieg im Jahr 2023 den Betrag von 6.312,00 € (siehe die Lohnzettel und Meldungen der Bezugsauszahlenden Stellen sowie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 des Finanzamtes Österreich vom 26. Februar 2024).
A.2.) Der Beschwerdeführer begehrte in seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2023 ua. den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG für zwei Kinder.
Das Finanzamt Österreich verwehrte dem Abgabepflichtigen in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2023 (mit Ausfertigungsdatum 19. März 2024) den beantragten Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung, die steuerpflichtigen Einkünfte und ein allfälliges Wochengeld der Partnerin bzw. des Partners seien höher als 6.000,00 €.
Der Abgabepflichtige begehrte in seiner Beschwerde vom 20. März 2024 eine neuerliche Überprüfung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2023, da er Alleinverdiener sei, zwei kleine Kinder, die bei ihm leben würden, zu ernähren habe, seine Frau arbeitslos wäre und er für alle unterhaltspflichtig sei.
Das Finanzamt Österreich wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. April 2024 mit der Begründung ab, im gegenständlichen Fall hätten die Einkünfte der (Ehe)partnerin im Jahr 2023 den zulässigen Grenzbetrag von 6.312,00 € überschritten, weshalb im Rahmen der Beschwerdeerledigung weder der Alleinverdienerabsetzbetrag noch der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag für ein Kind gewährt werden könnten.
Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 10. April 2024 fristgerecht den Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte hierzu ergänzend aus, er sei für die im gemeinsamen Haushalt wohnhaften zwei minderjährigen Kinder und Frau, welche Sozialhilfe beziehe, unterhaltspflichtig. Seine Frau sei psychisch erkrankt und müsse Psychopharmaka gegen das Einschlafen einnehmen; es könne eine Zeit lang dauern, bis sie wieder arbeitsfähig sei. Außerdem sei er zahlungsunfähig, da er einen Privatkonkurs habe (siehe Edikt Dateien des Bezirksgerichtes_A). Normalerweise würde er Geld bei der Arbeitnehmer-Veranlagung, nicht aber eine Nachzahlung erhalten.
B.) Beweiswürdigung:Der streitwesentliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der vorliegenden unstrittigen Aktenlage, insbesondere aus den oben näher bezeichneten Unterlagen.
C.) Rechtslage:Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 194/2022 stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich bei einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) 520,00 Euro, bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1 EStG) 704,00 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1 EStG) um jeweils 232,00 Euro jährlich.Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 EStG ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) Einkünfte von höchstens 6.312,00 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 EStG und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu.
Maßgebend für die Ermittlung des Grenzbetrags ist der Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs. 2 EStG zuzüglich bestimmter steuerfreier Einkünfte sowie sonderbesteuerter Einkünfte (BFG 2.8.2021, RV/7101107/2021). In den Grenzbetrag einzubeziehen sind neben dem Gesamtbetrag der Einkünfte auch alle insbesondere nach §§ 67, 69, 27a Abs. 1, 30a Abs. 1 EStG mit einem festen Steuersatz besteuerte Einkünfte, auch wenn sie durch Steuerabzug endbesteuert sind und daher nicht in die Veranlagung aufzunehmen sind (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, 18. Lfg. § 33 Tz 44/2).
Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e EStG, bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG und bei Auszahlung von Wiedereingliederungsgeld gemäß § 143d ASVG sind gemäß § 69 Abs. 2 EStG 20% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen.
D.) Erwägungen:Im konkreten Fall ist ausschließlich strittig, ob dem Beschwerdeführer von der Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid zu Recht die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages versagt wurde, im Konkreten, ob die Einkünfte der Ehegattin des Beschwerdeführers die Grenze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG in Höhe von 6.312,00 € im Streitjahr überstiegen haben oder nicht.
Die Ehegattin_A war im Jahr 2023 nicht nur bei der Arbeitgeber_A nichtselbständig beschäftigt, sondern bezog weiters auch von der Österreichischen Gesundheitskasse Krankengelder (siehe die Lohnzettel und Meldungen der bezugsauszahlenden Stellen). Wie oben dargelegt sind jedoch Krankengelder für die Ermittlung des gesetzlich festgelegten Grenzbetrages von 6.312,00 € ebenso miteinzubeziehen, sodass der gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin im Jahr 2023 in der Gesamtsumme von 6.432,10 € die gesetzlich angeordnete Einkunftsgrenze von 6.312,00 € überschritten hat. Nachdem bereits geringfügige Überschreitungen des Grenzbetrages zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages führen, wurde dieser zu Recht nicht gewährt und war daher dem diesbezüglichen Beschwerdebegehren ein Erfolg zu versagen.
Ergänzend wird zum Beschwerdevorbringen angemerkt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber_B unzutreffend die steuerliche Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages für zwei Kinder veranlasst hat (siehe den vorliegenden Lohnzettel für das Jahr 2023), sodass nunmehr die zu Unrecht in Anspruch genommene steuerliche Begünstigung zu berichtigen war. Dieser Umstand begründet die bekämpfte Steuernachzahlung und verhindert die vom Beschwerdeführer erhoffte Gutschrift bei der Arbeitnehmer-Veranlagung.
E.) Revision:Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage ist im Gesetz eindeutig gelöst. Diese schlichte Rechtsanwendung berührt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Revision ist daher nicht zulässig.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 3. Februar 2026
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