Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 17. März 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 8. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pensionist und bezog im streitgegenständlichen Jahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem bezog der Bf. ganzjährig Pflegegeld der Stufe 1.
In der elektronisch eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2024 machte der Bf. zunächst Krankheitskosten in Höhe von € 3.870,97 als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2024 vom 5. März 2025 wurden die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 3.870,97 nicht berücksichtigt, da die Aufwendungen niedriger als der für den Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von € 6.882,16 seien. Ebenso wurde der Freibetrag für Behinderung nicht berücksichtigt, weil ganzjährig Pflegegeld bzw. andere pflegebedingte Geldleistungen bezogen worden ist.
Mit Eingabe vom 17. März 2025 erhob der Bf. gegen den oa Bescheid rechtzeitig Beschwerde und führte begründend aus:
"Bei meinem Einkommensteuerbescheid 2024 wurde der Freibetrag für Behinderung nicht berücksichtigt, weil ich ganzjährig Pflegegeld der Stufe 1 in der monatlichen Höhe von € 175,00 ganzjährig bezogen habe! Auch meine außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von € 5.991,52 wurden nicht berücksichtigt, weil diese meine Aufwendungen "NIEDRIGER" als der für mich geltende SELBSTBEHALT in der Höhe von "EURO 6.881,16" sind. Dazu möchte ich weiter darauf hinweisen, dass die außergewöhnlichen Belastungen meiner Ehegattin N1 N2, in der Höhe von € 3.870,97 (sie zahlt wegen ihrer kleinen Pension keine Lohnsteuer) auch nicht berücksichtigt wurden! Da ich der Meinung bin, dass das geringe Pflegegeld der Stufe 1 (beim Bundessozialamt wurde bei mir eine 70% Behinderung festgestellt- Gattin 30%) und der geltende Selbstbehalt von € 6.882,16 für mich nicht nachvollziehbar ist, erhebe ich Klage gegen den oa Bescheid."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. April 2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:
"Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern Aufwendungen, die durch eine Behinderung entstehen, die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Diese außergewöhnlichen Belastungen können bei der Arbeitnehmerveranlagung im Rahmen der Behindertenfreibeträge gem. § 35 Abs. 3 EstG 1988 geltend gemacht werden. Der Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit steht gem. § 35 Abs. 1 unter anderem nur dann zu, wenn kein Pflegegeld bezogen wird. Eine "Außergewöhnliche Belastung" (z.B. Krankheitskosten) beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen mehr als 36.400 Euro 12% der Bemessungsgrundlage, das sind in Ihrem Fall € 6.882,16"
Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 stellte der Bf. einen Antrag auf Vorlage "seiner Angelegenheit" (wohl gemeint Beschwerde) an das Bundesfinanzgericht, da er der Meinung sei, dass die unbegründete Ablehnung nicht in Ordnung sei. Die in seinem Schreiben vom 17. März 2025 angeführten Gründe der außergewöhnlichen Belastungen bzw. den Bezug der Pflegestufe 1 sollen bitte nochmals überprüft werden. Seine außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von € 5.991,52 bzw die seiner Gattin in der Höhe von € 3.870,97 seien deutlich über den Selbstkostenbetrag von € 6.882,16!
Er ersuche um neuerliche Überprüfung und nochmalige Entscheidung."
An den Bf. erging mit Schreiben vom 26. September 2025 nachstehender Vorhalt:
"Übermitteln Sie bitte eine Aufstellung über Ihre geltend gemachten außergewöhnliche Belastungen:
1. Eigene Krankheitskosten in der Höhe von € 5.991,52 (laut Beschwerde)
2. Krankheitskosten der Frau in Höhe von € 3.870,97 (laut Antrag Arbeitnehmerveranlagung)
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"Woraus resultieren die geltend gemachten Krankheitskosten?"
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"- Stehen diese im Zusammenhang mit Ihrer Behinderung?"
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"Übermitteln Sie jeweils eine entsprechende Aufstellung, welche den Grund der Aufwendungen, die Höhe der Zahlung sowie allfällige Ersätze (Krankenkasse, Versicherung etc.) beinhaltet. Übermitteln Sie weiters einen Nachweis, dass Sie die Zahlungen für die Krankheitskosten Ihrer Frau übernommen haben\""
]
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}Mit Schreiben vom 29.September 2025 übermittelte der Bf. - innerhalb der gesetzten Frist - nachstehende Aufstellung: (Anmerkung des BFG: handschriftliche Eingabe des Bf. und teilweise schwer lesbar!)
Beschwerdeführer:
| 1. Medikamente | € 904,59 | ***11*** |
| € 270,07 | Shop Apotheke | |
| 2. Fahrtkosten | € 1.456,00 | |
| 3. Wahlarzt | € 3.145,00 | Dr. ***1***1 HN € 945,-- 1 HN € 2.200,00 |
| 4. Kostenanteilea) Labor ***2*** | € 10,00 | |
| b) KH ***3*** | € 182,70 | (Stationär) 4.5.-18.5. |
| € 11,58 | (Stationär 22.12.23 | |
| 11,58 | Stationär 21.12.23 | |
| € 5.991,52 |
ad 1) Medikamente in Shop Apotheke, die nicht rezeptpflichtig waren, aber mit meiner Behinderung zusammenhängen wurden deswegen in dieser Apotheke besorgt (über Internet), weil diese in der ***11*** teurer waren.
ad 3) Bei den Wahlarztkosten handelt es sich um Rechnungen von Dr. ***1*** (Zahnarzt SOPRON) für erforderliche Implantate (HN wurden an ÖGK gesandt-0 Rückvergütung!)
Gattin des Bf.
| 1) Medikamente | € 588,94 | Römeraptheke |
| € 443,77 | Shop Apotheke | |
| 2) Fahrtkosten | € 498,00 | |
| 3) WahlärzteIntern., Rheumat. Labor | € 404,44*) | |
| € 1.970,97 | ||
| Dr. ***4***, Zahnarzt Sopron Implantologie | € 540,00 | |
| € 110,00 | ||
| € 470,00 | ||
| € 160,00 | ||
| € 620,00 | ||
| € 3.870,97 |
*) Labor Wien € 44,44; Dr. ***5*** € 230,00; Dr. ***6*** € 130,00= € 404,44!
ad 1) Medikamente in Shop Apotheke wurden für Ihre Behinderung (SJögren Syndrom = Autoimmunerkrankung seit Jahren) deswegen bezogen, weil diese rezeptfrei erhältlich waren und billiger als in ***11*** waren.
ad 3) Die Implantatbehandlung bei Dr. ***4*** war auf Grund ihrer Krankheit (ist in ÖGK dokumentiert!) notwendig. Vor Jahren wurden bereits Kostenersätze von ÖGK gewährt.
Ich möchte Ihnen weiters mitteilen, dass die Originalhonorarnoten an die ÖGK gesandt wurden.
Die Kosten für meine Gattin N1 habe ich jeweils per Telebanking bezahlt!
PS: Fahrtkosten Bf.: vom 3.1.-25.3.24 ÖGK - 15 F ***Bf1-Adr*** -***3*** unleserlich????
28.1.-KH ***3*** 16.1.24 -2/24 3 Fahrten ***Bf1-Adr*** -Sopron
18.1.-15.3.24-Dr. ***7***, Dr. ***8***???, (Name nicht lesbar) etc.
Fahrtkosten N1: 19.1., 6.3. KH ***3***, 24.1., 19.3.Dr. ***9***.,
31.1. Dr. ***10*** Wr. Neustadt; 18.4. KH -Neunkirchen;
9.3. DIAG.2 Mödling; 3.5.-31.5. Zahn Sopron;
Diagnosen Bf.: Axonale Polyneuropathie; Rest Lesslegssyndrom; Aorta Ascendes Ersatz; St.P Knie Tep li u.re, OP u. Schulter (4x), Gallen OP, Zwerchfellbruch!
Diagnosen N1: Sjögren Syndrom (seit Jahren) - hohe Rheumawerte, hoher Blutdruck; 0 Tränenflüssigkeit, 0 unleserlich Implantat erforderlich!"
Mit Bericht vom 8. Oktober 2025 legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Bf. ist Pensionist und bezog im Streitjahr 2024 ganzjährig Pflegegeld der Stufe 1.
Der Bf. macht diverse nicht näher ausgeführte Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung für sich und seine Gattin geltend.
Die Gattin bezog im Jahr 2024 nur Einkünfte in Höhe von € 10.165,20.
Der Beschwerdeführer erklärte zunächst Krankheitskosten in Höhe von € 3.870,97.
Laut Bescheid vom 5. März 2025 wurden diese nicht berücksichtigt, da die geltend gemachten Aufwendung niedriger als der für den Bf. gültige Selbstbehalt in Höhe von € 6.882,16 sind. Auch der Freibetrag für Behinderung wurde nicht berücksichtigt, da der Bf. lt. Lohnzettel ganzjährig Pflegegeld bezogen hat.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. erstmals vor, dass die geltend gemachten Krankheitskosten seine Frau betreffen würden und er eigene Krankheitskosten in Höhe von € 5.991,52 geltend machen würde.
Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ein Vorlageantrag eingebracht.
In der Folge wurde seitens des Finanzamtes ein ausführlicher Vorhalt versendet.
Laut Aufstellung im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 29.09.2025 machte der Bf. eigene Krankheitskosten in Höhe von € 5.991,52 (für Medikamente, Fahrtkosten, Kostenanteil Labor und Wahlarzt und KH ***3***) und Krankheitskosten der Ehefrau (für Medikamente, Wahlarzt, Zahnarzt Sopron, Fahrtkosten) in Höhe von € 3.870,97 geltend.
Entsprechende Nachweise über die genaue Art der Krankheitskosten (zB welche Medikamente in der Apotheke gekauft wurden), Fahrtkosten, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Ersätze etc. wurden nicht vorgelegt.
Mit Bericht vom 8. Oktober 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Fest steht, dass die steuerpflichtigen Bezüge der Gattin € 10.165,20 im Jahr 2024 betragen haben (s. Lohnzettel der Gattin St. Nr. St.Nr Gattin für das Jahr 2024).
Fest steht, dass der Bf. Pflegegeld der Stufe 1 ganzjährig bezogen hat.
Fest steht, dass der Bf. eine 70%ige und seine Gattin eine 30% ige Behinderung haben. Dies ergibt sich aus der jeweiligen Bescheinigung des Bundessozialamtes gültig für das Jahr 2024.
Fest steht auch, dass der Bf. eigene Krankheitskosten in Höhe von € 5.991,52 und Krankheitskosten für seine Gattin in Höhe von € 3.870,97 geltend macht.
Das Finanzamt hat den Bf. mit Schreiben vom 26.09.2025 aufgefordert eine Aufstellung, welche den Grund der Aufwendungen, die Höhe der Zahlung sowie allfällige Ersätze (Krankenkasse, Versicherung etc.) beinhaltet sowie den Nachweis zu erbringen, dass der Bf. die Zahlungen für die Krankheitskosten der Gattin übernommen hat, vorzulegen.
Fest steht, dass der Bf. zwar eine handschriftliche zahlenmäßige Aufstellung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen für sich und seine Gattin übermittelte, konkrete Nachweise (Rechnungen, Honorarnoten, Zahlungsbelege, Kostenersätze, Befunde) betreffend der geltend gemachten Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung wurden ebenso wenig vorgelegt, wie eine Darstellung der Berechnung der Fahrtkosten zu den jeweiligen Ärzten und zur Apotheke (zB durch Vorlage eines Fahrtenbuches).
Auch eine genaue Auflistung bzw. Bezeichnung, welche Arten von Medikamenten in der ***11*** bzw. Shop Apotheke bezogenen wurden, wurde nicht vorgelegt. Der alleinige Hinweis, dass die in der Shop Apotheke besorgten Medikamente (ohne diese genau zu bezeichnen bzw. zu benennen), die nicht rezeptpflichtig sind, aber mit seiner Behinderung zusammenhängen, reicht nicht aus um die steuerliche Berücksichtigung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen.
Zudem fehlt eine genaue Erklärung, ob die in der Shop Apotheke bzw in der ***11*** erworbenen Medikamente mit der Behinderung des Bf. bzw mit der Behinderung seiner Gattin in Zusammenhang stehen oder ob es sich um Medikamente handelt, die nicht mit einer Behinderung im Zusammenhang stehen.
Es liegt jedoch an dem Bf., schlüssig darzulegen, dass die von ihm bzw. für seine Gattin angeschafften Medikamente mit jener Erkrankung in Zusammenhang stehen, welche zu einer vom Sozialmimisteriumsservice festgestellten Behinderung von 70% für den Bf. bzw 30% für seine Gattin geführt haben.
Auch das Anführen der Diagnosen für den Bf. (zB.:Axonale Polyneuropathie, Aorta Ascendes Ersatz) bzw. für seine Gattin (zB. Sjögren Syndrom, hohe Rheumawerte, keine Tränenflüssigkeit) ohne Vorlage von Befunden oder ärztlichen Anordnungen sind nicht als Nachweis ausreichend.
Aus den untenstehenden Ausführungen (Behauptungs- und Nachweispflicht des Abgabepflichtigen) ergibt sich hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten für den Bf. in Höhe von € 1.456,00 und für die Gattin in Höhe von € 498,00 zu den Ärzten bzw. ins Krankenhaus und zur Apotheke, dass diese nicht anerkannt werden können, da der Bf. diesbezüglich keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt und somit keinen Nachweis erbracht hat.
Da die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehende Fahrtkosten zu den jeweiligen Ärzten bzw. ins Krankenhaus nur im nachgewiesenen Ausmaß als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können (vgl. UFS 18.7.2013, RV/0480L/12), ist eine Anerkennung dieser Kosten durch das BFG nicht möglich.
Dazu kommt, dass Fahrtkosten zur Anschaffung von Medikamenten und Hilfsmitteln schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil diese Anschaffungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit Anschaffungen des täglichen Lebens (Lebensmittel etc.) verbunden werden (vgl. UFS 24.5.2011, RV/0339-K/08).
Dem Vorbringen des Bf., dass die Originalhonorarnoten an die ÖGK gesandt wurden, ist entgegenzuhalten, dass den Bf. eine Nachweispflicht trifft. Es wäre dem Bf. daher zuzumuten gewesen, dass er sich zumindest Kopien der jeweiligen Honorarnoten für allfällige weitere Nachweise aufbewahrt.
Dem BFG ist daher mangels der oa Nachweise nicht möglich zu ermitteln, welche Kosten mit der Behinderung des Bf. bzw seiner Gattin in Zusammenhang stehen und damit eine Aufteilung in außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Selbstbehalt vorzunehmen. Zudem ist es dem BFG auch nicht möglich die tatsächliche Höhe der außergewöhnlichen Belastungen zu berechenen und zu beurteilen, ob diese den für den Bf. geltenden Selbstbehalt in Höhe von € 6.882,16 überschreiten.
Auch das Vorbringen des Bf., dass er die Zahlungen für seine Gattin per Telebanking vorgenommen hat, ohne entsprechende Darlegung welche Kosten bzw. Rechnungen er für die Gattin übernommen hat, führt nicht zur steuerlichen Abzugsfähigkeit derselben.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bf. seiner Nachweispflicht hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht nachgekommen ist.
Hinsichtlich des vom Bf. beantragten Behindertenfreibetrages ist - wie bereits das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt hat - festzuhalten, dass der Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gem. § 35 Abs. 1 EStG 1988 unter anderem nur dann zusteht, wenn kein Pflegegeld bezogen wird.
Der Bf. bezog aber im streitgegenständlichen Jahr Pflegegeld der Stufe 1.
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 leg. cit.) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen), und darf weiters weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben darstellen.
Die Belastung ist nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt § 34 Abs. 4 EStG 1988 wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 leg. cit.) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 enthält eine abschließende Aufzählung, welche außergewöhnlichen Belastungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes bei der Ermittlung des Einkommensteuertarifes zu berücksichtigen sind (Katastrophenschäden, Berufsausbildung nach Abs. 8, Aufwendungen der Kinderbetreuung im Sinne des Abs. 9, Mehraufwendungen für Personen mit erhöhter Kinderbeihilfe, Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG 1988, welche anstelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden, Mehraufwendungen im Sinne des § 35 Abs. 1 EStG 1988 soweit sie die pflegebedingter Geldleistungen übersteigen) und eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen, welche auch erlaubt, festzulegen, welche Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988, steht dem Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn er außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, und er keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält.
Nach § 35 Abs. 2 EStG 1988 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente;
- die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern;
- in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Sozialministeriumsservice).
Aufgrund der §§ 34 und 35 EStG 1988 erließ der Bundesminister für Finanzen die Verordnung BGBl 303/1996 (VO).
Gemäß § 1 Abs. 1 VO idF BGBl II 430/2010 sind die in den §§ 2 bis 4 genannten Mehraufwendungen, die der Steuerpflichtige durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt (Abs. 2).
Die Mehraufwendungen gemäß §§ 2 bis 4 dieser Verordnung sind nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen (Abs. 3).
Hinsichtlich der den Bf. treffenden Nachweis- und Behauptungspflicht ist auf BFG 11.01.2024, RV/7100079/2024 zu verweisen, wo festgehalten wird:
"Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nimmt, selbst einwandfrei und "unter Ausschluss jeden Zweifels" das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann, wobei die Gründe im Einzelnen anzuführen sind (Behauptungs- und Nachweispflicht: Jakom/Peyerl, EStG 12. Auflage, § 34 Rz 9, mit Verweis auf VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191).
Zwar gibt es im Abgabenverfahren keine verfahrensförmliche subjektive Beweislastregel; als allgemein anerkannte verfahrensvernünftige Handlungsmaxime gilt aber, dass die Abgabenbehörde ergebnishaft letzten Endes die Behauptungs- und Feststellungsbürde für die Tatsachen trägt, die vorliegen müssen, um den Abgabenanspruch geltend machen zu können, der Abgabepflichtige hingegen für jene, die den Anspruch aufheben oder einschränken (UFS 24.07.2008, RV/2087-W/04, unter Verweis auf Stoll, BAO Kommentar, S 1561; BFG 29.05.2015, RV/7101625/2015). Die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung schränkt den Abgabenanspruch ein; sie begünstigt den Abgabepflichtigen, weshalb die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem Abgabepflichtigen obliegt (vgl. UFS 11.12.2006, RV/0317-G/06; BFG 29.05.2015, RV/7101625/2015; BFG 8.11.2019, RV/7101576/2017)."
Dieser bei abgabenrechtlichen Begünstigungen bestehenden ausdrücklichen Nachweispflicht ist der Bf., wie bereits oben dargelegt, nicht nachgekommen. Die geltend gemachten Ausgaben waren somit nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Das Erkenntnis folgte vielmehr der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 10.08.2005, 2001/13/0191).
Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 7. Jänner 2026
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