JudikaturBFG

RV/3100397/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
14. Juli 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Kay Wrulich in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. November 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Der Einkommensteuerbescheid 2023 vom 22. November 2024 wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2023 festgesetzt mit € 171,-.

Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gegenständliche Entscheidung beschäftigt sich im Wesentlichen mit der Rechtsfrage, ob bei Leistung des vollen Unterhalts für ein volljähriges Kind und Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts der Unterhaltsabsetzbetrag sowie der Familienbonus Plus zustehen.

I. Verfahrensgang

Mit der am 9.11.2024 eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerinnenveranlagung für das Jahr 2023 beantragte die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: Bf) u. a. den Alleinverdienerabsetzbetrag sowie den Familienbonus Plus für zwei Kinder.

In Folge erließ die Abgabenbehörde am 22.11.2024 den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2023, setzte die Einkommensteuer iHv € 427,- fest und führte aus, dass der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt werden konnte, zumal der Kinderabsetzbetrag nicht zustehe. Ferner stünde auch der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu.

Mit am 20.12.2024 fristgerecht eingebrachter Beschwerde brachte die Bf anspruchsbegründend vor, dass ihre Kinder laut Auskunft im Jahr 2023 Familienbeihilfe bezogen hätten. Ferner habe sie den Unterhalt für ihre Kinder bezahlt, weshalb ihr der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe.

Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens und Vorlage von Urkunden durch die Bf wurde der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.4.2025 teilweise stattgegeben und der Einkommensteuerbescheid entsprechend abgeändert. Dabei wurden der Familienbonus Plus betraglich für zwei Monate und der Unterhaltsabsetzbetrag für 4 Monate für ein volljähriges Kind berücksichtigt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag aufgrund der vorgelegten Nachweise nunmehr für vier Monate (!) berücksichtigt werden konnten. Für das zweite Kind seien keine Nachweise vorgelegt worden.

Schließlich reichte die Bf elektronisch am 26.4.2025 einen Vorlageantrag ein und führte ergänzend aus, dass sämtliche Unterlagen bereits vorgelegt worden seien. Diese seien gemeinsam mit den Unterlagen zum Veranlagungsjahr 2021 übermittelt worden. Zudem habe die Bf der zuständigen Sachbearbeiterin mehrere E-Mails mit zahlreichen Anhängen übermittelt.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 3.7.2025 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf erzielte im Streitjahr 2023 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Bf ist Mutter zweier Kinder: ***A*** wurde am ***1.1.2004*** geboren, ***B*** am ***1.1.1998***. ***A*** maturierte im Juni 2023 und begann anschließend ein Studium.

Die Ehe der Bf wurde mit Urteil des Landesgerichtes ***X*** vom ***x.x.xxxx*** zu GZ ***1*** geschieden. Während des Scheidungsverfahrens und bis September 2023 lebte die Bf mit den Kindern und ihrem (ehemaligen) Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Der gemeinsame Haushalt befand sich im Wohnhaus an der Adresse ***Ort 1, Straße 1***, welches zur Hälfte ihrem damaligen Ehemann und ihr gehört (***ET x, KG xxxxx***). Die Bf unterhielt zumindest mit ihrem Sohn ***A*** bis September 2023 nicht nur eine Wohn-, sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft.

Seit 1.3.2024 ist die Bf in ***Ort 1, Straße 2***, polizeilich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Die Familienbeihilfe für beide Kinder wurde bis November 2021 von der Bf bezogen. Aufgrund einer Eingabe vom 18.11.2021 ersuchte die Bf um Einstellung, da die Familienbeihilfe nunmehr vom Vater der Kinder beantragt werde. Im verfahrensgegenständlichen Jahr wurden die Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag für ***A*** von seinem Vater bezogen. Für ***B*** bestand im Jahr 2023 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr. Der Vater beantragte keinen Familienbonus Plus.

Die Bf leistete im Jahr 2023 den vollen Unterhalt für ***A***.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Daten zu den Kindern der Bf ergeben sich aus dem Familienbeihilfenakt. Aus diesem ergibt sich auch, dass im Jahr 2023 lediglich für ***A*** Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. An der Richtigkeit der Daten bestehen keine Zweifel.

Die Feststellung, dass die Bf während des Scheidungsverfahrens und bis September 2023 weiterhin im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern und ihrem (damaligen) Ehemann lebte, ergibt sich aus ihren eigenen, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen die Rückforderungsbescheide hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemachten Angaben.In einer Stellungnahme vom 3.9.2024 führte die Bf unter Vorlage zahlreicher Beweismittel nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass sie bis Herbst 2023 im gemeinsamen Haus verblieb und lediglich das Schlafzimmer nicht mehr mit ihrem damaligen Ehemann teilte. Sie brachte zudem ausdrücklich vor, weiterhin "bis zuletzt" den Haushalt geführt, Wäsche gewaschen, die Schneeräumung organisiert, frisch gekocht sowie regelmäßig Lebensmitteleinkäufe getätigt zu haben.Diese Ausführungen erachtete das erkennende Gericht als glaubwürdig, zumal auch die Abgabenbehörde im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens diese Angaben für schlüssig hielt und dem Rechtsmittel stattgab und von der Rückforderung der Familienbeihilfe absah. Ferner wird die Feststellung zusätzlich dadurch gestützt, dass die Kinder seit ihrer Geburt durchgehend an der betreffenden Adresse gemeldet sind und kein weiterer Wohnsitz bekannt war. Dass die Bf anschließend den gemeinsamen Haushalt - somit vor ihrer polizeilichen Ummeldung im März 2024 - verlassen hat, stützt sich auf ihre glaubhaften Schilderungen der zunehmend belastenden Lebensverhältnisse seit Einleitung des Scheidungsverfahrens. Angesichts der geschilderten familiären Spannungen und der beschriebenen Wohnsituation erscheint es nachvollziehbar und glaubwürdig, dass ein gemeinsamer Haushalt über September 2023 hinaus nicht mehr bestand. In Zusammenschau mit ihrer eigenen Angabe, wonach bis Herbst 2023 ein gemeinsamer Haushalt bestanden hatte, konnte daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass dieser bis September 2023 bestand und ab Oktober 2023 nicht mehr.

Die Feststellung, dass zwischen der Bf und zumindest ihrem Sohn ***A*** bis September 2023 nicht nur eine Wohn-, sondern auch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen sowie aus dem glaubwürdigen Vorbringen in der Stellungnahme der Bf vom 3.9.2024. Darin wurde nachvollziehbar dargelegt, dass sie nicht nur regelmäßig für den gemeinsamen Haushalt Lebensmitteleinkäufe tätigte, die Wäsche wusch und frisch kochte, sondern sich darüber hinaus auch um die schulischen Belange der Kinder kümmerte. Dieses Verhalten geht über die bloße Mitbenutzung derselben Wohnung hinaus und spricht für eine tatsächliche wirtschaftliche und soziale Einheit, wie sie für das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft erforderlich ist.

Dass die Bf den vollen Unterhalt für ihren Sohn ***A*** leistete, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen. Insbesondere belegen die vorgelegte Umsatzübersicht des Kontos der Bf sowie die dazugehörigen Buchungsbestätigungen regelmäßige monatliche Zahlungen. An der Richtigkeit bestehen keine Zweifel.

Die Feststellung, dass der Vater der Kinder den Familienbonus Plus nicht beantragt hat, ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Vorbringen der Abgabenbehörde im Vorlagebericht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

Gemäß § 33 Abs 3a EStG 1988 (BGBl. I Nr. 194/2022) steht für ein Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gewährt wird und das sich ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält, auf Antrag ein Familienbonus Plus nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu:

1. Der Familienbonus Plus beträgta) bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 166,68 Euro,b) nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, für jeden Kalendermonat 54,18 Euro.

3. Der Familienbonus Plus ist in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 31 Euro monatlich zu. Dabei gilt:

a) Der Unterhaltsabsetzbetrag steht zu, wenn das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört (§ 2 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe für das Kind gewährt wird.

[…]

Zunächst ist festzuhalten, dass im Jahr 2023 ausschließlich für ***A*** ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestand. Nach § 33 Abs 3a EStG 1988 ist der Anspruch auf den Familienbonus Plus an die grundsätzliche Gewährung der Familienbeihilfe für ein Kind geknüpft.

Da der Vater als familienbeihilfenberechtigte Person den Familienbonus Plus nicht beantragt hat, könnte dieser nur dann der Bf zustehen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrag vorliegen. In einem solchen Fall könnte der Familienbonus Plus nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Gänze der Bf zukommen.

Zu prüfen ist daher, ob der Bf der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 3 EStG 1988 zusteht.

Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört. Die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit erfolgt nach § 2 Abs 5 FLAG 1967. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Demnach kommt es ausschließlich auf eine einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (VwGH 20.4.1995, 95/13/0071; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214).

Nach den Feststellungen unterhielt die Bf zumindest bis September 2023 eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit ***A***. In diesem Sinne war ***A*** bis zu diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Bf zugehörig, weshalb eine allgemeine Voraussetzung für den Unterhaltsabsetzbetrag gerade nicht gegeben ist. Zudem ist festzuhalten, dass ein Kind jeweils nur einem Haushalt zugeordnet werden kann (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214). Im gegenständlichen Zeitraum bis September 2023 bestand nur ein gemeinsamer Haushalt - weder die Bf noch ***A*** oder die anderen Familienmitglieder lebten anderweitig. Auch steht die Leistung von Geldunterhalt für ***A*** durch die Bf auf Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung der Annahme der Haushaltszugehörigkeit nicht entgegen (VwGH 15.12.2009, 2006/13/0120).

Ferner sollte mit Einführung des Unterhaltsabsetzbetrages der Umstand berücksichtigt werden, dass die getrennte Haushaltsführung der Elternteile im Vergleich zu einer gemeinsamen Haushaltsführung zusätzlichen Aufwand verursacht. So würden etwa in beiden Haushaltssphären - somit doppelt - Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände für das Kind zur Verfügung stehen (VwGH 24.09.2003, 2003/13/0063). Vor diesem Hintergrund wäre auch die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrags im vorliegenden Fall, in dem kein tatsächlich getrennter Haushalt der Eltern vorlag, nicht sachgerecht.

Im Ergebnis war ***A*** im Zeitraum bis einschließlich September 2023 dem Haushalt der Bf zugehörig. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrags nicht erfüllt. Aus diesem Grund steht der Bf für diesen Zeitraum weder der Unterhaltsabsetzbetrag noch in der Folge der Familienbonus Plus zu. Erst ab Oktober 2023, als keine Haushaltszugehörigkeit mehr bestand, ist die Anspruchsvoraussetzung erfüllt, sodass Unterhaltsabsetzbetrag (die Bf leistet überdies vollen Unterhalt) sowie Familienbonus Plus für ein volljähriges Kind ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden kann.

Da für die volljährige Tochter ***B*** im Jahr 2023 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestand, entfällt in der Folge auch jeglicher Anspruch auf den Familienbonus Plus. Ferner steht nach § 34 Abs 7 Z 5 EStG 1988 für Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, kein Unterhaltsabsetzbetrag zu (BFG 29.08.2018, RV/7104245/2018; BFG 07.01.2025, RV/5100765/2024).

Schließlich stehen der Bf auch keine anderen Absetzbeträge zu. Der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 setzt u. a. voraus, dass die Steuerpflichtige im Kalenderjahr für mehr als sechs Monate verheiratet ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Auch der Alleinerzieherabsetzbetrag kommt nicht in Betracht, da hierfür gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988 u. a. ein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag für ein Kind nach § 106 Abs 1 EStG 1988 bestehen muss. Der Kinderabsetzbetrag stand jedoch im Jahr 2023 dem Kindesvater zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Berechnung:

[...]

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Entscheidung betrifft im Wesentlichen Sachverhaltsfragen, die einer Revision nicht zugänglich sind. Im Übrigen ergibt sich die Rechtsfolge eindeutig aus dem Gesetz sowie aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Innsbruck, am 14. Juli 2025