Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***
in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Italien,
betreffend den Bescheid des ***FA*** vom 9. April 2024
hinsichtlich Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (Ausgleichszahlung gemäß VO (EG) 883/2004) für ***1*** für 03/22-08/23, Steuernummer ***BF1StNr1***,
zu Recht erkannt:
I.
a) Für den Rückforderungszeitraum März 2022 bis Februar 2023 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
b) Für den Rückforderungszeitraum März 2023 bis August 2023 wird der Beschwerde Folge gegeben. Der Rückforderungsbescheid wird für diesen Zeitraum aufgehoben.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Der Rückforderungsbescheid enthielt die Begründung, für die Familienleistungen sei jener Staat vorrangig zuständig, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde (Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Bei Ausübung von Erwerbstätigkeiten in mehreren Staaten, sei jener Staat für die Familienleistungen zuständig, in dem das Kind lebe. Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung sei aufgrund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet worden. Die italienischen Familienleistungen seien, ausgehend von Unterlagen, die die Beschwerdeführerin einreichte, nachträglich berücksichtigt worden, weshalb der im Spruch genannte Betrag zurückzufordern gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin brachte Beschwerde ein, wies darauf hin, dass sie alle Unterlagen vorgelegt habe und ersuchte um neuerliche Überprüfung.
Es erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der ausgeführt wurde: Die Beschwerdeführerin lebe mit ihrer Familie in Italien und der Kindesvater sei bis zum 21.11.2023 in Italien erwerbstätig gewesen. Italien sei daher bis 11/2023 vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen zuständig. Aufgrund der Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich, bestehe in Österreich bis 11/2023 ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die Höhe der Ausgleichszahlung sei die Differenz zwischen der österreichischen Familienbeihilfe inklusive Kinderabsetzbetrag und der ausländischen Familienleistung.
Werde in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen verpflichtet sei, kein Antrag gestellt, so könne der andere Mitgliedstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären, bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages mitberücksichtigen.
Ab 1. März 2022 habe Italien eine neue Familienleistung, die "Assegno unico universale" eingeführt, zusätzlich gebe es das Landeskindergeld in ***2***.
Laut Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe, betrage das Landeskindergeld für ***3*** von 03-06/2022 € 65,28 und ab 07/2022 € 70."Assegno unico" sei für ***3*** von 03-12/2022 in Höhe von monatlich € 175, für 01/2023 i.H.v. € 201,18, für 02/2023 i.H.v. € 189,20 und ab 03/2023 i.H.v. € 54,10 bezogen worden. Diese Beträge seien bei der Berechnung berücksichtigt worden.
Angefügt wurde der Hinweis, dass Österreich ab 12/2023 vorrangig zuständig sei, weil der Kindesvater seit 12/2023 in Italien weder erwerbstätig sei, noch Arbeitslosengeld beziehe.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz ein, der als Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gewertet wurde. Sie erläuterte darin:
Sie verstehe nicht, warum das Jahr 2022 rückgefordert werde. Sie habe im Juni 2023 noch keinen Antrag auf das Landeskindergeld gestellt, weil dieser nur in einem gewissen Zeitraum eingebracht werden könne. Ihre letzte Auszahlung von Landeskindergeld sei im März 2023, nicht 2022 erfolgt. Einen neuen Antrag habe sie aufgrund von privaten Problemen nicht gestellt. Sie sei im Krankenstand gewesen. Sie verstehe nicht, wie es zu dem Rückforderungsbescheid gekommen sei und habe, obwohl sie sich darum bemüht hätte, telefonisch keine Auskunft bekommen. Wenn die Rückforderung berechtigt wäre, so hätte das Finanzamt sie ja mit den ihr zustehenden Auszahlungen verrechnen können.
Aufgrund ihrer finanziellen Situation sei sie nicht in der Lage, den rückgeforderten Betrag zu bezahlen.
Die Richterin sandte nachstehenden Vorhalt an das Finanzamt:
"Laut Bescheidbegründung beruht die streitgegenständliche Rückforderung auf einer Neuberechnung der österreichischen Ausgleichszahlung.
Aus dem Aktmaterial ist nicht nachvollziehbar, welches konkrete Zahlensubstrat der Rückforderung zugrundeliegt.
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"Welche Beträge wurden aus welchem Titel von Österreich an die Beschwerdeführerin geleistet?"
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"Welche Beträge wurden von Italien als Familienleistungen an die Beschwerdeführerin ausbezahlt?"
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"Wie wurde die Ausgleichszahlung ursprünglich bzw. laut angefochtenem Rückforderungsbescheid berechnet?"
]
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}Es ergeht das Ersuchen, eine nach Monaten der Rückforderung gegliederte tabellarische Gegenüberstellung der maßgeblichen Beträge einzureichen."
Es langte ein Antwortschreiben des Finanzamtes wie nachstehend ein:
"(Anmerkung: Diese italienischen Leistungen wurden erst nachträglich bekannt gegeben)
| ***1***geb. ***4*** | ÖsterreichischeLeistungenausbezahlte DZ | Rückforderung | Italienische Assegno unico | LeistungenLandeskindergeld |
| März 22 | € 48,22 | € 48,22 | € 175,00 | € 65,28 |
| April 22 | € 48,22 | € 48,22 | € 175,00 | € 65,28 |
| Mai 22 | € 48,22 | € 48,22 | € 175,00 | € 65,28 |
| Juni 22 | € 48,22 | € 48,22 | € 175,00 | € 65,28 |
| Juli 22 | € 48,20 | € 48,22 | € 175,00 | € 70,00 |
| Österreichische Leistungen | Beträge 2022 | Beträge 2023 |
| FB (ein Kind 3-9 Jahre) | € 121,90 | € 129,00 |
| KG | € 58,40 | € 61,80 |
| Gesamt | € 180,30 | € 190,80 |
Ursprüngliche Berechnung:
Es wurden die Beträge aus der Anspruchsüberprüfung vom 24.10.2019 herangezogen. Laut den damals vorliegenden Unterlagen aus 2019 betrugen die italienischen Familienleistungen 132,08 monatlich. Diese wurden laufend für die Berechnung der DZ herangezogen, da nichts Gegenteiliges bekannt gegeben wurde.
| 2022 | 2023 | |
| Maximale österreichische Leistungen | 180,30 | 190,80 |
| Abzüglich italienische Leistungen | 132,08 | 132,08 |
| Ausbezahlte DZ | 48,22 | 58,72 |
August 2022-einmalige Sonderfamilienbeihilfe:
| Anspruch FB | 360,30 |
| Abzüglich italienische Leistungen | 132,08 |
| Ursprünglich ausbezahlt | 228,22 |
Mit Anpruchsüberprüfungsschreiben vom 07.09.2023 wurde erstmalig der Bezug des Landeskindergeldes und Assegno unico bekanntgegeben, wodurch die Höhe der italienischen Leistungen korrigiert wurde.
Korrektur nach Vorlage der italienischen Leistungen von 132,08 auf 245 (175 + 70).
| Ursprünglich ausbezahlt (Anm.: für August 2022) | 228,22 |
| Anspruch nach Korrektur | 115,30 (360,30 - 245) |
| Rückforderung | 112,92 |
| abzüglich | 4,72 |
| Rückforderung für August 2022 | 108,20 |
Im angefochtenen Rückforderungsbescheid vom 09.04.2024 wurde der Maximalbetrag plus Landeskindergeld zur Berechnung herangezogen, da die Beschwerdeführerin die Unterlagen für 2023 zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegt hat. Somit wurden die ausbezahlten 58,72 pro Monat ab 2023 zur Gänze zurückgefordert.
Zeitraum 03-08/23
Am 11.4.2024 wurden die Nachweise der italienischen Leistungen für 2023 nachgereicht. Seit März 2023 übersteigen die italienischen Leistungen jene der österreichischen nicht mehr, wodurch richtigerweise eine DZ i.H.v. € 66,70 (= 190,80 - 124,10) zu leisten gewesen wäre. Am 03.06.2024 wurden dann dementsprechend die € 124,10 monatlich (54,10 + 70) ab 03/2023 angesetzt und es erfolgte eine Nachzahlung an die Beschwerdeführerin ab 03/23 i.H.v. € 66,70 pro Monat.
Insgesamt wurden € 400,02 (66,70 × 6) des Rückforderungsbetrages für den Zeitraum 03-08/2023 wieder ausbezahlt. Eine Berichtigung der Rückforderungsbescheides wurde jedoch unterlassen, somit ist der Rückforderungsbescheid jedenfalls dem Grunde nach unrichtig."
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"Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner und den Kindern ***3*** (geb. ***4***) und ***5*** (geb. ***6***) in Italien. "
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"Der in Streit stehende Rückforderungsbescheid hinsichtlich Ausgleichszahlung (Differenzzahlung) zu Familienleistungen bezieht sich auf den Sohn ***3***."
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"Die Beschwerdeführerin war bis 16.02.2024 in Österreich erwerbstätig."
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"Ihr Partner und Vater ihrer Kinder war bis zum 21.11.2023 in Italien erwerbstätig."
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"Die Abgabenbehörde ging vorerst von italienischen Familienleistungen i.H.v. € 132,08 pro Monat aus und stellte diese für 2022 einem Betrag von € 180,30 an österreichischen Familienleistungen (bzw. Sonderfamilienbeihilfe für August 2022), für 2023 einem Betrag von € 190,80 an österreichischen Familienleistungen gegenüber."
]
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"Dadurch ergaben sich für 2022 monatliche österreichische Differenzzahlungen i.H.v. € 48,22 (bzw. € 228,22 für August 22), für Jänner bis August 2023 monatliche Differenzzahlungen von € 58,72."
]
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"Seit 01.03.2022 gibt es in Italien die Familienleistung \"Assegno unico universale\", die zusätzlich zum Landeskindergeld von ***2*** ausbezahlt wird."
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"Für ***3*** wurde in ***2***/Italien von März bis Juni 2022 das Landeskindergeld i.H.v. € 65,28/Monat ausbezahlt, ab Juli 2022 i.H.v. € 70. "
]
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"Für den Zeitraum März 2023 bis Februar 2024 wurde kein Landeskindergeld für ***3*** ausbezahlt, weil weder die Beschwerdeführerin noch der Kindesvater einen entsprechenden Antrag gestellt hatten."
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"\"Assegno Unico\" wurde für ***3*** von März bis Dezember 2022 in Höhe von monatlich € 175 ausbezahlt, für Jänner 2023 i.H.v. € 201,18, für Februar 2023 i.H.v. € 189,20 und ab März 2023 i.H.v. € 54,10 monatlich."
]
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"Die in Italien ausbezahlten bzw. zustehenden Familienleistungen wurden im angefochtenen Bescheid korrigierend zur Berechnung der Differenzzahlung herangezogen."
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"Ab März 2023 betrugen die in Italien zustehenden Leistungen € 124,10 pro Monat (das sind € 54,10 \"Assegno unico\" plus € 70 Landeskindergeld)."
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"Die vergleichbare österreichische Leistung für diesen Zeitraum belief sich auf € 190,80 pro Monat (das sind € 129 Familienbeihilfe für ein Kind zwischen 3 und 9 Jahren plus € 61,80 Kinderabsetzbetrag)."
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"Es wäre daher eine Differenzzahlung i.H.v. € 66,70 pro Monat zu leisten gewesen."
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"Die Beschwerdeführerin erhielt eine Nachzahlung an österreichischen Familienleistungen für März bis August 2023 i.H.v. € 66,70 pro Monat, das sind insgesamt € 400,02."
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}
}Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf unstrittigem Akteninhalt sowie auf den Ermittlungen der Richterin mit nachgereichter tabellarischer Zahlenaufstellung durch das Finanzamt.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 erhalten österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 4 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 4) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Gemäß Abs. 3 leg cit. wird die Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
Gemäß Abs. 6 leg cit. gilt die Ausgleichszahlung als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert: "Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen."
Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Gemäß Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Gemäß § 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, werden die Familienleistungen bei dem zuständigen Träger beantragt. "Bei der Anwendung von Art. 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. …
(2) der nach Abs. 1 in Anspruch genommene Träger prüft den Antrag anhand der detaillierten Angaben des Antragstellers und berücksichtigt dabei die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die die familiäre Situation des Antragstellers ausmachen. Kommt dieser Träger zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften Art. 68 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung prioritär anzuwenden sind, so zahlt er die Familienleistungen nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften.
Ist dieser Träger der Meinung, dass aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Art. 68 Abs. 2 der Grundverordnung bestehen könnte, so übermittelte er den Antrag unverzüglich dem zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats und informiert die betreffende Person; …
(3) Kommt der Träger, bei dem der Antrag gestellt wurde, zu dem Schluss, dass seine Rechtsvorschriften zwar anwendbar, aber nach Art. 68 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung nicht prioritär anwendbar sind, so trifft der unverzüglich eine vorläufige Entscheidung über die anzuwendenden Prioritätsregeln, leitet den Antrag nach Art. 68 Abs. 3 der Grundverordnung an den Träger des anderen Mitgliedstaats weiter und informiert auch den Antragsteller darüber" …
Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 normiert: (1) "Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: An erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: Der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; …"
Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 spricht aus: "Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt. Erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehende Betrages der Leistungen zu gewähren." …
Umgelegt auf den Streitfall ergibt sich:
Für die Feststellung der Zuständigkeit für Familienleistungen ist zunächst für jeden Elternteil gesondert festzustellen, welchen Rechtsvorschriften er unterliegt. Eine Person unterliegt dabei ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Staates (Lenneis/Wanke, FLAG2, Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, 6.3.1. ff). Familienleistungen können laut der VO (EG) Nr. 883/2004 aus drei Gründen gewährt werden, nämlich aufgrund einer Beschäftigung/Erwerbstätigkeit, aufgrund eines Rentenbezuges oder aufgrund des Wohnortes. Die Staatenzuständigkeit richtet sich dabei nach folgender Rangfolge: 1. Beschäftigungsstaat, 2. Rentenstaat, 3. Wohnortstaat.
Unter Beschäftigungsstaat (bzw. Erwerbstätigkeitsstaat) versteht man jenen Staat, dessen Rechtsvorschriften eine Person aufgrund einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit unterliegt. Eine Person hat auch dann Anspruch auf Familienleistungen des zuständigen Staates, wenn das Kind in einem anderen Staat lebt.
Die Beschwerdeführerin, die im streitrelevanten Zeitraum eine Beschäftigung in Österreich ausübte (und in Italien wohnte), unterliegt daher familienbeihilfenrechtlich den Rechtsvorschriften Österreichs ((Art. 11 Abs. 3 lit. a und Art. 67 VO (EG) 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 987/2009).
Der in ***2***/Italien wohnhafte und beschäftigte Partner der Beschwerdeführerin und Vater ihrer Kinder unterliegt familienbeihilfenrechtlich den Rechtsvorschriften Italiens.
Vorrangig zuständig ist diesfalls im Sinne der Prioritätsregeln gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b sublit. i der VO (EU) 883/2004 Italien, das ist der Beschäftigungsstaat des Vaters, in dem auch das Kind lebt. Der andere Beschäftigungsstaat - nämlich jener der Mutter - ist nachrangig zuständig (Ausgleichszahlung).
Die Ausgleichszahlung ist der Differenzbetrag zwischen der Höhe der ausländischen Familienleistungen und den österreichischen Familienleistungen. Erfolgt im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat keine Antragstellung auf die der Familienbeihilfe vergleichbare Leistung, so ist dies irrelevant (Antragsweiterleitung nach Art. 68 Abs. 3 lit. a-Verfahren; vgl. Lenneis/Wanke, FLAG, Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967, 6.7.).
Soweit daher gegenständlich Österreich als nachrangig zuständiger Staat Ausgleichszahlungen (Differenzzahlungen) für den Zeitraum März 2022 bis Juli 2022 sowie September 2022 bis Dezember 2022 i.H.v. € 48,22 monatlich, für August 2022 i.H.v. € 228,22 und für Jänner bis Februar 2023 i.H.v. € 58,72 monatlich geleistet hat, waren diese zu Recht zurückzufordern (für August 2022 in einer Höhe von € 108,20), weil die Familienleistungen des vorrangig zuständigen Staates Italien tatsächlich höher waren als die für dieselben Zeiträume in Österreich für ein Kind zwischen 3 und 9 Jahren geltenden (siehe dazu oben die tabellarische Zahlenaufstellung des Finanzamtes).
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine rein objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezuges von Familienbeihilfe an, also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug. Subjektive Momente wie die Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe oder die Verwendung der Familienbeihilfe sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich (Lenneis/Wanke, FLAG2, § 26 Rz 12 ff.).
Die Beschwerde war daher, soweit sie den Rückforderungszeitraum März 2022 bis Februar 2023 umfasste, spruchgemäß als unbegründet abzuweisen (siehe oben, Spruch, lit. a).
Bezüglich der Rückzahlungsmodalitäten wird auf den "Bescheid über den Widerruf" des Finanzamtes vom 23. Juli 2024 verwiesen, wonach die Rückzahlung durch Anrechnung zu Unrecht bezogener Beträge auf die fälligen oder fällig werdenden Familienbeihilfen vorgenommen werde.
Für den Zeitraum März 2023 bis August 2023 lag die seitens des vorrangig zuständigen Staates Italien gebührende Familienleistung der Höhe nach unter der im nachrangig zuständigen Staat Österreich geltenden. Es gebührte daher die Leistung des Unterschiedsbetrages gemäß Art. 68 Abs. 2 der VO (EG) 883/2004 und wurde dieser auch bereits, wie aus der Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes hervorgeht, in einer Höhe von € 66,70 monatlich, das sind insgesamt € 400,02, an die Beschwerdeführerin ausbezahlt.
Der Bescheid war daher im Umfang der für März 2023 bis August 2023 ausgesprochenen Rückforderung aufzuheben (siehe oben, Spruch, lit. b).
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung beruht auf den zitierten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen und gründet sich darüber hinaus auf Sachverhaltsfeststellungen, wie sie einer Revision nicht zugänglich sind.
Feldkirch, am 12. Februar 2026
| € 228,22 |
| € 108,20 |
| € 175,00 |
| € 70,00 |
| Sept. 22 | € 48,22 | € 48,22 | € 175,00 | € 70,00 |
| Okt. 22 | € 48,22 | € 48,22 | € 175,00 | € 70,00 |
| Nov. 22 | € 48,22 | € 48,22 | € 175,00 | € 70,00 |
| Dez. 22 | € 48,42 | € 48,22 | € 175,00 | € 70,00 |
| Jänner 23 | € 58,72 | € 58,72 | € 201,18 | € 70,00 |
| Februar 23 | € 58,72 | € 58,72 | € 189,20 | € 70,00 |
| März 23 | € 58,72 | € 58,72 | € 54,10 | € 70,00 |
| April 23 | € 58,72 | € 58,72 | € 54,10 | € 70,00 |
| Mai 23 | € 58,72 | € 58,72 | € 54,10 | € 70,00 |
| Juni 23 | € 58,72 | € 58,72 | € 54,10 | € 70,00 |
| Juli 23 | € 58,72 | € 58,72 | € 54,10 | € 70,00 |
| August 23 | € 58,72 | € 58,72 | € 54,10 | € 70,00 |
| € 1.011,94 |
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