BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Oktober 2025, beim Bundesfinanzgericht am 20. Oktober 2025 eingelangt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024, Steuernummer ***BF1StNr4***, beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13. Oktober 2025, eingelangt beim Bundesfinanzgericht (BFG) am 20. Oktober 2025, gemäß § 284 Abs. 1 BAO die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde behauptet, da über die Beschwerde vom 9. April 2025 gegen den Bescheid vom 8. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden worden sein soll.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Wie das BFG aufgrund der Aktenlage feststellen konnte, wurde der Beschwerde vom 9. April 2025 gegen den Bescheid vom 8. April 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. Oktober 2025 stattgegeben. Die Bescheidzustellung erfolgte über Finanzonline. Die Arbeitnehmerveranlagung 2024 führte aufgrund der Stattgabe der Beschwerde zu einer Gutschrift in Höhe von 5.929,00 €. Da bereits aus dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2024 eine Gutschrift in Höhe von 1.608,00 € resultierte, wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2025 eine Gutschrift in Höhe von 4.321,00 € (5.929,00 € abzüglich 1.608,00 € ergibt 4.321,00 €) auf das angegebene Girokonto überwiesen.
Infolge der bereits am 17. Oktober 2025 ergangenen Beschwerdevorentscheidung bestand am 20. Oktober 2025, dem Zeitpunkt der Einbringung der mit 13. Oktober 2025 datierten Säumnisbeschwerde betreffend die Beschwerde vom 9. April 2025 gegen den Bescheid vom 8. April 2025 bezüglich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 keine Entscheidungspflicht der Behörde.
Da somit keine Verletzung der Entscheidungspflicht gegeben war, war die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Zurückweisung der Säumnisbeschwerde unmittelbar aus § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO ergibt und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Feldkirch, am 23. Oktober 2025