Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Ungericht in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 13. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 13. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom 30. September 2025 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) erzielte im Jahr 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25). Aus der Veranlagung zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 ergab sich für den Bf. mit dem Einkommensteuerbescheid 2024 vom 13. Juni 2025 eine Abgabengutschrift in Höhe von 400,00 Euro.
2. Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2024 vom 13. Juni 2025 Beschwerde (elektronisch eingebracht beim Finanzamt per FinanzOnline am 13.07.2025), welcher diverse Unterlagen über Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten angeschlossen wurden. Begründend beantragte der Bf., näher angeführte Ausbildungskosten, die die Ausbildung seiner Gattin beträfen, und näher aufgezeigte Fortbildungskosten, die die Fortbildung des Bf. beträfen, als Werbungskosten zu berücksichtigen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 30. September 2025 wurde die Beschwerde teilweise stattgebend erledigt. Die den Bf. selbst betreffenden Fortbildungskosten wurden vom Finanzamt als Werbungskosten zuerkannt. Die die Lebenspartnerin des Bf. betreffenden Ausbildungskosten wurden vom Finanzamt nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Begründet dazu hat das Finanzamt ausgeführt: "Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Erhaltung und Sicherung der eigenen Einnahmen. Die Berücksichtigung von Ausgaben und Aufwendungen für Ihre Gattin ist daher nicht möglich, auch wenn Sie diese Kosten bezahlt haben."
4. Dagegen brachte der Bf. einen Vorlageantrag ein (eingegangen beim Finanzamt per FinanzOnline am 18.10.2025). Der Bf. brachte darin vor: "Hiermit bitte ich das Finanzamt darum, die Ausbildungskosten meiner Gattin, welche ich zum grossen Teil finanziere, ebenfalls als Werbungskosten anzuerkennen. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass es bei einer Partnerschaft eine komplette Trennung der finanziellen Gegebenheiten gäbe. Sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben fließen ineinander. Wenn ich meine Frau bei den Bemühungen zur Erlangung einer entsprechend fundierten Ausbildung unterstütze, so sichere ich auf lange Sicht das Einkommen der Familie mit ab. Dies geht somit Hand in Hand. Da ich es war, welcher in diesem betreffenden Jahr, den überwiegenden Teil der Ausgaben zur Ausbildung getragen habe, beantrage ich ebenso, diese Ausgaben bei mir im Rahmen der Steuererklärung zu berücksichtigen. Bei meiner Frau sind dies 2024 EUR 774,12 Studienbeitrag, EUR 982,80 Fahrtstrecken, in Summe EUR 1.804,98. Ich bitte daher das Finanzamt bzw. die entsprechende Instanz dem Antrag zu folgen und die Werbungskosten zu berücksichtigen. Vielen Dank."
5. Der eingebrachte Vorlageantrag vom 18.10.2025 wurde dem Bundesfinanzgericht am 24.11.2025 zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebericht des Finanzamtes vom 24.11.2025).
1.1. Der Bf. wohnt in Österreich, lebt in einer Lebensgemeinschaft mit der Lebenspartnerin A. und erzielte im Jahr 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) aus einem Dienstverhältnis (Bezugszeitraum laut Lohnzettel 01.01.2024 bis 31.12.2024). In der gegenständlichen Beschwerde beantragte der Bf., Ausbildungskosten, welche die Ausbildung seiner Lebenspartnerin beträfen, bei der Veranlagung des Bf. zur Einkommensteuer als Werbungskosten einkunftsmindernd zu berücksichtigen.
1.2. Nach § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Nach § 167 Abs. 2 BAO hat im übrigen die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Bf., zu den vom Bf. beantragten Werbungskosten und zu den vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zuerkannten Werbungskosten ergeben sich auf Grundlage der dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Aktenlage und der ergänzenden Einsichtnahme in die elektronische Datenbank der Finanzverwaltung. Wie sich die vom Finanzamt zuerkannten Werbungskosten zusammensetzen, ist in der Beschwerdevorentscheidung nicht angeführt. Diese ergeben sich aus den Eingaben des Bf., wo die beantragten und in der Folge zuerkannten Werbungskosten im Detail angeführt sind.
1. Strittig ist, ob die Ausbildungskosten, die für die Ausbildung der Lebenspartnerin des Bf. angefallen sind und die der Bf. bezahlt hat, als abzugsfähige Werbungskosten anzuerkennen sind.
2. Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
3.1. Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 25.11.1986, 86/14/0065; Quantschnigg, RdW 1992, 384). Der/die Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen (bei nichtselbständigen Einkünften insbesondere im Rahmen des Veranlagungsverfahrens nach § 41) aber über Verlangen der Abgabenbehörde gem §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 - Kommentar, Tz 98 zu § 16 EStG, uHa VwGH 17.12.1996, 92/14/0176, und § 4 Abs 4 zu Betriebsausgaben).
3.2. Werbungskosten sind Ausgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Damit Aufwendungen als Werbungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden können, müssen sie mit der Einkünfteerzielung in einem nach außen in Erscheinung tretenden objektiven Zusammenhang stehen und gleichzeitig subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden. Werbungskosten können nur geltend gemacht werden, wenn ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des/der Steuerpflichtigen vorliegt. Andererseits dürfen die Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des/der Arbeitnehmers/-in (§ 20 Abs 1 Z 2) gehören (vgl. Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 - Kommentar, Tz 21, 27f und 77 zu § 16 EStG).
4. Sachverhaltsmäßig steht fest, dass die beantragten Werbungskosten in direktem Zusammenhang mit der Ausbildung der Lebenspartnerin des Bf. stehen. Ein Zusammenhang mit der eigenen beruflichen Tätigkeit des Bf. besteht somit nicht.
5. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungskosten der Lebenspartnerin und der Einkunftsquelle des Bf. Die Kosten sind daher steuerlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig (vgl. EStG: Kommentar, Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, § 16 Tz 7f; BFG vom 01.02.2024, RV/1100228/2023; siehe auch die vom Finanzamt im Vorlagebericht vom 24.11.2025 angeführte Berufungsentscheidung UFS 20.02.2013, GZ. RV/2740-W/11).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen bzw. ergeben sich die Rechtsfolgen unmittelbar und eindeutig aus den gesetzlichen Bestimmungen, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 29. Dezember 2025
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