JudikaturBFG

RV/7101506/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Steuerrecht
23. Mai 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Jänner 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9. Jänner 2025 betreffend Säumniszuschlag 2025 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Bescheid vom 9.1.2025

Mit Bescheid vom 9.1.2025 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 716,67 Euro (zwei Prozent von 35.833,40 Euro der Umsatzsteuer für das Jahr 2014) fest und führte in der Begründung aus: "Die Festsetzung war erforderlich, weil Sie die oben angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 16.02.2015 entrichtet haben."

2. Beschwerde vom 19.1.2025

Mit Schreiben vom 19.1.2025 (eingelangt bei der belangten Behörde am 22.1.2025) bekämpfte der Beschwerdeführer neben der Buchungsmitteilung Nr. 1/2025 vom 9.1.2025 den Bescheid über den Säumniszuschlag vom 9.1.2025.

3. Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2024

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.2.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom 9.1.2025 als unbegründet ab.

4. Vorlageantrag vom 29.3.2025

Mit Vorlageantrag vom 29.3.2025 bekämpfte der Beschwerdeführer ua die Festsetzung des Säumniszuschlages 2014. und führte aus:

5. Vorlagebericht vom 19.5.2025

Mit Schreiben vom 19.5.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 9.1.2025 setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von 716,67 Euro betreffend die nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer für das Jahr 2014 fest (zwei Prozent von 35.833,40 Euro) fest.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist aktenkundig und ergibt sich aus den von der belangten Behörde im Rahmen der Vorlage übermittelten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Gemäß § 209 Abs. 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 4 leg. cit.).

Gemäß § 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit. a UStG 1994 entsteht die Steuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz - um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.

Gemäß § 19 Abs 2 Z 1 lit. b UStG 1994 entsteht die Steuerschuld in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17 leg. cit.) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung). Wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet (Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e), entsteht abweichend davon die Steuerschuld für vereinbarte, im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht vereinnahmte Entgelte, mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 zweiter Satz - um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist.

Die gegenständliche Festsetzung des Säumniszuschlages betreffend Umsatzsteuer 2014 bezieht sich auf USt-Ansprüche, die - spätestens - mit 31.12.2014 entstanden und somit - gemäß § 209 Abs. 3 BAO - spätestens am 31.12.2024 absolut verjährt sind. Die Festsetzung des Säumniszuschlages im Jahr 2025 erfolgte somit außerhalb der absoluten Verjährungsfrist.

Der streitgegenständliche Bescheid war daher spruchgemäß ersatzlos aufzuheben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall fehlt es an einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die Entscheidung sich unmittelbar aus dem Gesetzestext ergibt und im Übrigen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgt.

Wien, am 23. Mai 2025