IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 21. März 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung)
Ist eine Abgabenfestsetzung trotz eingetretener Bemessungsverjährung bescheidmäßig erfolgt, ist dieser Bescheid unzulässig und ersatzlos aufzuheben.
Gemäß § 207 BAO verjährt das Recht, Einkommensteuer festzusetzen nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO in diesen Fällen mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Dieser Zeitpunkt wäre nach Ansicht des Finanzamtes das Jahr 2018 gewesen. In diesem Jahr wurde der strittige Betrag vom Konto des Beschwerdeführers behoben.
Warum dieser Betrag auch im Jahr 2018 zugeflossen und nicht -wie vom Beschwerdeführer mit zahlreichen Unterlagen dargelegt- durch laufende Ansparungen in den Vorjahren entstanden sein soll, ergibt sich aus der Aktenlage nicht. Ebenso ergibt sich keinerlei Hinweis im Akt oder aus den Ausführungen des Finanzamtes, dass von hinterzogenen Abgaben und der damit verbundenen Verlängerung der Verjährungsfrist auszugehen sei.
Nach der Aktenlage gab es auch keine nach Außen erkennbare Amtshandlungen der Abgabenbehörde zur Geltendmachung des Abgabenanspruches innerhalb der Verjährungsfrist. Der diesbezügliche Vorhalt erging am 17.1.2024 nach Eintritt der Verjährung.
Die Verjährung hinsichtlich der Bemessung des behobenen Betrages ist somit am 31.12.2023 eingetreten. Dem hat auch das Finanzamt nach telefonischer Rücksprache nicht widersprochen.
Ergänzend wird festgehalten, dass das Finanzamt im Vorlagebericht vom 12.8.2025 selbst aus inhaltlichen Gründen die Stattgabe der Beschwerde angeregt hat. Mit Fax vom 13.8.2025 wurde der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
1.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da auch vom Finanzamt in sachverhaltsmäßiger Hinsicht nicht bestritten wurde, dass der Bescheid außerhalb der Verjährungsfrist ergangen ist, war die Aufhebung eine reine Folge der diesbezüglichen eindeutigen Rechtslage und nicht abhängig von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Linz, am 13. August 2025