Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwalt ***RA***, als Erwachsenenvertreter, über die Beschwerde vom 12. August 2025, eingelangt am 13. August 2025, gegen den Bescheid des ***FA*** vom 11. Juli 2025 zu Steuernummer ***1*** über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 15.3.2024 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin, vertreten durch ***RA***, als Erwachsenenvertreter, zu Unrecht für das Kind ***K*** bezogene Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 627,90 € zurück. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Diese Rückforderung wurde am 15.3.2024 auf dem Abgabenkonto zu Steuernummer ***2*** (Abgabenkonto gemäß § 213 Abs. 2 BAO) gebucht und war am 22.4.2024 fällig.
Da weder auf eine Mahnung vom 10.5.2024 noch auf eine Zahlungsaufforderung vom 11.6.2024 reagiert wurde, erfolgte am 1.8.2024 die Pfändung einer Geldforderung der Beschwerdeführerin, die zu einem Zahlungseingang von 108,05 € führte.
Ein Antrag des Erwachsenenvertreters gemäß § 54 AbgEO vom 13.8.2024 blieb erfolglos (Abweisungsbescheid vom 27.9.2024, in Rechtskraft erwachsene Beschwerdevorentscheidung vom 21.7.2025).
Mit Bescheid vom 8.7.2025 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung zur Einkommensteuer 2022 veranlagt. Aus diesem Bescheid ergab sich eine Gutschrift von 114,00 €, die am 8.7.2025 am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin zu Steuernummer ***1*** (Abgabenkonto gemäß § 213 Abs. 1 BAO) verbucht wurde und dort zu einem Guthaben in Höhe von 114,00 € führte. Im Spruch dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt: "Das Guthaben wird nach Aufrechnung mit allfälligen Abgabenrückständen auf Ihr Girokonto überwiesen. Wurde keine Bankverbindung bekannt gegeben, müssen Sie einen Rückzahlungsantrag beim Finanzamt einbringen."
Am 9.7.2025 wurde die Umbuchung dieses Guthabens auf das Abgabenkonto zu Steuernummer ***2*** zur teilweisen Abdeckung des dort fällig und vollstreckbar aushaftenden Rückstandes von 532,85 € (restlich offene Rückforderung an Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbeträge und Pfändungsgebühr samt Barauslagenersatz) verfügt.
Da damit auf dem Abgabenkonto zu Steuernummer ***1*** kein Guthaben mehr bestand, wurde ein Rückzahlungsantrag mit Bescheid vom 11.7.2025 mit der Begründung abgewiesen, dass das Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur teilweisen Tilgung anderer Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin zu verwenden gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 12.8.2025, in der ohne nähere Begründung das Bestehen anderer Abgabenschuldigkeiten bestritten wurde.
Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.8.2025 ab und führte in der Begründung aus: Mit Buchungstag 08.07.2025 erging auf dem Steuerkonto des Beschwerdeführers, ***1***, der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 mit einer Gutschrift iHv Euro 114,00. Mit 09.07.2025 wurde dieses Guthaben auf die Steuernummer ***2***, ebenfalls It. auf ***Bf***, auf den aushaftenden Rückstand aufgrund einer Rückforderung von Familienbeihilfe, bereits fällig gewesen am 22.04.2024, umgebucht. Ihre Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung eines Rückzahlungsantrages wird dahingehend begründet, dass keine anderen Abgabenschuldigkeiten bestehen. Zum Zeitpunkt der Überrechnung haftete auf dem besagten Steuerkonto ein Abgabenrückstand in Höhe von Euro 532,85 aus. Aufgrund der Gegenrechnung mit der Abgabengutschrift vom Steuerkonto ***1*** reduzierte sich der Rückstand auf Euro 418,85. Die Begründung in Ihrer Beschwerde ist somit nach ho. Ansicht nicht nachvollziehbar.
Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 8.9.2025, in dem ohne nähere Begründung das Bestehen des in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Abgabenrückstandes in Höhe von 532,85 € bestritten wurden.
Am 23.9.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen und den im Abgabeninformationssystem sowie in der Beihilfendatenbank gespeicherten Daten.
§ 213 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:
(1) Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen.
(2) Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen.
§ 215 BAO normiert:
(1) Ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
(2) Verbleibt nach der in Abs. 1 vorgesehenen Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes ein Guthaben, ist dieses zunächst zur Tilgung dieser Behörde bekannter und fälliger Abgabenschuldigkeiten des Abgabepflichtigen bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes zu verwenden, soweit deren Einhebung nicht ausgesetzt ist. In weiterer Folge ist ein solches Guthaben zur Tilgung dieser Behörde bekannter fälliger Geldstrafen, Wertersätze sowie im Finanzstrafverfahren angefallener sonstiger Geldansprüche bei einer Finanzstrafbehörde zu verwenden. Die für Zwecke dieser Tilgung erforderliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten, wie insbesondere der automationsunterstützte Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden, ist zulässig.
(3) Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(4) Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
§ 239 Abs. 1 BAO lautet:
Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen (Ritz, BAO8, § 215 Tz 1 mit Hinweis auf VwGH 25.2.2010, 2007/16/0184; 25.2.2010, 2009/16/0311; 5.9.2012, 2009/15/0095; 28.6.2016, 2013/17/0873; BFG 6.7.2023, RV/7102957/2020).
Die Umbuchung (Überrechnung) nach § 215 Abs. 1 und 2 hat gegebenenfalls zwingend zu erfolgen (kein Ermessen; Ritz, BAO8, § 215 Tz 4 mit Hinweis auf Stoll, BAO, 2308; VwGH 20.7.1999, 99/13/0071; 26.6.2001, 97/14/0166; UFS 17.9.2008, RV/0277-I/08; 6.7.2012, RV/3392-W/11; BFG 13.10.2020, RV/7100645/2015; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 215 Anm 4; Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 215 Rz 7).
Erst nach Verwendung gemäß § 215 Abs. 1 bis 3 BAO verbleibende Guthaben sind auf Antrag oder von Amtswegen rückzahlbar (Ritz, BAO8, § 239 Tz 2 mit Hinweis auf VwGH 11.1.1980, 2523/79).
Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216) zu klären (Ritz, BAO8, § 239 Tz 1 mit Hinweis auf Arnold, AnwBl 1998, 729; VwGH 21.5.2001, 2001/17/0043; 28.2.2008, 2006/16/0129; 25.6.2009, 2007/16/0121; 28.6.2016, 2013/17/0873; BFG 15.12.2023, RV/7103324/2023).
Im gegenständlichen Fall war das aus der Veranlagung der Beschwerdeführerin zur Einkommensteuer 2022 resultierende Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO zwingend zur Abdeckung ihres Rückstandes am Abgabenkonto zu Steuernummer ***2*** (rückgeforderte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) zu verwenden, sodass kein rückzahlbares Guthaben am Abgabenkonto zu Steuernummer ***1*** verblieb.
Da sich damit der angefochtene Bescheid als rechtmäßig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am 6. Februar 2026
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