IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 19. Februar 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 17. Jänner 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Frau ***Bf1***, Beschwerdeführerin, reichte ihre Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2015 am 7.12.2020 am Finanzamt ein.
Die beantragten Steuerberatungskosten, Werbungskosten und Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wurden erklärungsgemäß mit Bescheid vom 17.1.2022 anerkannt.
Mit Beschwerde vom 17.2.2022, eingelangt am Finanzamt am 19.2.2022, beantragte die Beschwerdeführerin, dass Gehaltsbestandteile wie Diensterfindungen und gesetzliche Abfertigungen begünstigt besteuert werden.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 21.6.2022 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf die berufliche Veranlassung der beantragten Werbungskosten und Steuerberatungskosten zu begründen und belegmäßig nachzuweisen.
Informativ wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Diensterfindung und Abfertigung bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt worden waren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.2.2023, zugestellt der Beschwerdeführerin am 14.2.2023, wurde der Einkommensteuerbescheid 2015 abgeändert und die beantragten Werbungs- und Steuerberatungskosten nicht gewährt, da der Vorhalt nicht beantwortet worden war.
Der Einkommensteuerbescheid 2015 gemäß der Beschwerdevorentscheidung 6.2.2023 setzte die Einkommensteuer mit € -8.186,00 fest. Die Festsetzung ergab eine geringere Abgabengutschrift als der Erstbescheid vom 17.1.2022 mit € -10.300,00.
Mit Vorlageantrag vom 9.3.2023, eingelangt am Finanzamt am 10.3.2023, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 19.02.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 17.1.2022 zurück.
Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 9.3.2023, eingelangt am Finanzamt am 10.3.2023, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 19.02.2022 gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 17.1.2022 zurück.
2. Beweiswürdigung
Dies ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren, den vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Gegenstandsloserklärung)
Rechtliche Bestimmungen:
Bundesabgabenordnung, BAO:
§ 278. (1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,…
§ 256. (1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären.
Anwendung auf den beschwerdegegenständlichen Fall:
Da die Beschwerdeführerin gemäß § 256 Abs. 1 BAO ihre Beschwerde vom 17.2.2022 schriftlich im Vorlageantrag zurückgenommen hat, ist die Beschwerde gemäß § 256 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit b BAO als gegenstandslos zu erklären.
Da die Beschwerde gegenstandslos erklärt wird, gilt die Abgabenfestsetzung für 2015 im Sinne des Erstbescheides betreffend Einkommensteuer vom 17.1.2022.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da der Beschluss den gesetzlichen Bestimmungen folgt.
Wien, am 4. September 2025