BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** über den von ***Ast***, eingebrachten Vorlageantrag vom 4. Juni 2025 betreffend die an ***T.***, ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, den Beschluss gefasst:
Der Vorlageantrag wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 264 Abs. 4 lit. e BAO und § 278 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit dem an Frau ***Ast*** (Antragstellerin) gerichteten Bescheid vom 28. Februar 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 2.151,60 Euro, welche die Antragstellerin für ihre Kinder ***T.***, VNR: ***1***, und ***S.***, VNR: ***2***, für die Zeiträume März 2024 bis Oktober 2024 bezogen hatte, zurück.Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die volljährige Tochter der Antragstellerin im Sommersemester 2024 keine Prüfungen abgelegt habe und daher ihr Studium nicht ernsthaft und zielstrebig verfolgt habe. Das Studium sei ab dem Wintersemester 2024 abgebrochen worden.
Gegen den Rückforderungsbescheid erhob die Tochter der Antragstellerin, ***T.***, mit der am 8. April 2025 beim Finanzamt eingelangten Eingabe Beschwerde, welche das Finanzamt mit der an die Tochter gerichteten Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2025 gemäß § 260 BAO wegen fehlender Aktivlegitimation zurückwies.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 beantragte Frau ***Ast*** die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag).Die Antragstellerin führte darin im Wesentlichen an, dass sie nunmehr beantrage, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Hinsichtlich der Begründung und der beantragten Änderungen verweise sie auf die Beschwerde vom 8. April 2025 bzw. möchte diese wie folgt ergänzen:Die Antragstellerin beziehe sich auf den Bescheid über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend das zweite Semester des Studiums ihrer Tochter. Im vorherigen Schreiben sei der Sachverhalt fälschlicherweise aus der Sicht ihrer Tochter geschildert worden. Nachfolgend wolle sie den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht schildern.Ihre Tochter sei in diesem Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die erforderliche Studienleistung zu erbringen. Zur Untermauerung dieser Angaben sei ein ärztliches Attest beigelegt, das die eingeschränkte Studierfähigkeit ihrer Tochter in diesem Zeitraum bestätige. Dieses Attest sei bisher nicht berücksichtigt worden. Die Antragstellerin ersuche um eine schriftliche Begründung, weshalb das angesprochene Attest in der bisherigen Entscheidung unberücksichtigt geblieben ist.
Mit Vorlagebericht vom 24. Juli 2025 legte das Finanzamt die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Antragstellerin.
Nach § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss ( § 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann gemäß § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).
Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO befugta) der Beschwerdeführer, fernerb) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Gemäß § 264 Abs. 4 lit e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.
Wird ein Vorlageantrag von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist dieser gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (vgl. VwGH 12.11.1987, 85/16/0113; VwGH 19.9.2001, 2001/16/0253). Nach § 264 Abs 5 BAO obliegt die Zurückweisung nicht zulässiger Vorlageanträge dem Verwaltungsgericht.
Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin nach einer gegenüber ihrer Tochter erlassenen Beschwerdevorentscheidung im eigenen Namen einen Vorlageantrag eingebracht.
Die Antragstellerin ist weder Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Rückforderungsbescheid vom 28. Februar 2025 noch ist sie eine Person, der gegenüber die Beschwerdevorentscheidung vom 6. Mai 2025 wirkt. Die Beschwerdevorentscheidung war nicht an sie gerichtet und war auch inhaltlich nicht für sie bestimmt.Es war daher der von ihr eingebrachte Vorlageantrag vom 4. Juni 2025 mangels Aktivlegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt den Beihilfenanspruch der Antragstellerin für die Zeiträume von März 2024 bis September 2024 anerkannt und den Rückforderungsbescheid vom 28. Februar 2025 für die genannten Zeiträume mit Bescheid vom 6. Mai 2025 gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben hat.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist eine Revision nicht zulässig, da sich die Rechtsfolge der Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorlageantrages nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Linz, am 31. Juli 2025