Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. April 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 6. April 2023 betreffend Normverbrauchsabgabe 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ( B-VG) nicht zulässig.
Mit Bescheid vom 06.04.2023 setzte das Finanzamt Österreich gegenüber der Beschwerdeführerin die Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 04/2023 fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18.04.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass ihr lediglich ein Achtel des entrichteten Betrages verblieben sei und eine vollständige Rückerstattung zu erfolgen habe. Die Heranziehung des § 8 EStG sei für sie nicht nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass sie bereits im Juni 2022 sowohl bei der Zulassungsstelle als auch bei der belangten Behörde das Formular Kr21 eingebracht habe und sich dabei auf die Informationen des Bundesministeriums für Finanzen stütze, wonach bei bereits eingebrachtem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses die Befreiung rückwirkend gewährt und die Normverbrauchsabgabe nach Vorlage der Bescheinigung vollständig rückerstattet werde.
Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2023 als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 22.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerdeführerin stellte am 16.06.2022 beim zuständigen Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Am 28.06.2022 brachte die Beschwerdeführerin beim zuständigen Finanzamt persönlich einen Antrag auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer ein.
Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeuges wurde der Beschwerdeführerin die Normverbrauchsabgabe (NoVA) vorgeschrieben, welche von dieser in der Folge entrichtet wurde. Eine entsprechende Zahlungsbestätigung liegt vor.
Zum Zeitpunkt der Vorschreibung und Entrichtung der NoVA lag der Beschwerdeführerin noch kein ausgestellter Behindertenpass vor.
Im Hinblick auf die häufig lange Verfahrensdauer vor dem Sozialministeriumservice wurde der Beschwerdeführerin jedoch bereits vor Ausstellung des Behindertenpasses eine Vergütung in Höhe von sieben Achteln der entrichteten Normverbrauchsabgabe gewährt. Diese Vergütung erfolgte unter Bezugnahme auf § 12 Abs 1 NoVAG in Verbindung mit § 3 Abs 3 NoVAG, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch kein Behindertenpass vorlag.
In weiterer Folge wurde der Antrag vom 16.06.2022 bewilligt und der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit Gültigkeit ab 16.06.2022 bis 31.01.2025 ausgestellt. Dieser Behindertenpass wurde zwischenzeitlich durch einen neuen, unbefristeten Behindertenpass ersetzt, weshalb das ursprüngliche Dokument nicht mehr vorgelegt werden konnte.
Am 05.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt. Eine Kopie dieses aktuellen Behindertenpasses liegt vor.
Die Beschwerdeführerin erhob am 18.04.2023 gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe fristgerecht Beschwerde.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten des Finanzamtes sowie den von der Beschwerdeführerin eingebrachten Unterlagen.
Die Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 16.06.2022 ist durch einen entsprechenden Nachweis belegt. Ebenso ist die persönliche Einbringung eines Antrages auf Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer am 28.06.2022 aktenkundig.
Die Festsetzung und Entrichtung der Normverbrauchsabgabe ergeben sich aus dem Bescheid vom 06.04.2023 sowie der vorgelegten Zahlungsbestätigung.
Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe kein ausgestellter Behindertenpass vorlag.
Die teilweise Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von sieben Achteln ist aktenkundig und wurde von der Abgabenbehörde unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer beim Sozialministeriumservice gewährt.
Die nachträgliche Bewilligung des Behindertenpasses mit Gültigkeit ab 16.06.2022 sowie die spätere Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses am 05.09.2024 sind durch die vorgelegten Unterlagen glaubhaft gemacht. Dass der ursprüngliche befristete Behindertenpass nicht mehr vorgelegt werden kann, ist aufgrund der Ausstellung eines neuen Dokuments nachvollziehbar und begegnet keinen Bedenken.
Die Einbringung der Beschwerde am 18.04.2023, die Erlassung der Beschwerdevorentscheidung am 10.05.2023 sowie der Vorlageantrag vom 22.05.2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Gemäß § 1 NoVAG unterliegt die Lieferung sowie die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen im Inland der Normverbrauchsabgabe.
Nach § 3 NoVAG sind unter bestimmten Voraussetzungen Fahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe befreit. Gemäß § 12 Abs. 1 NoVAG ist eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe vorgesehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 3 NoVAG vorliegen. Die Inanspruchnahme dieser Begünstigungen setzt nach der gesetzlichen Systematik in Verbindung mit den Bestimmungen über die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer (§ 4 Abs. 3 Z 9 VerStG 1953) das Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung voraus.
Im gegenständlichen Fall stand fest, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 06.04.2023 ein entsprechender Nachweis über die Befreiung nicht vorlag. Die Abgabenbehörde war daher verpflichtet, die Normverbrauchsabgabe auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt feststehenden Sachlage festzusetzen. Die Festsetzung erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.
Nach der dargestellten gesetzlichen Systematik ist in Fällen, in denen der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bereits eingebracht, jedoch noch nicht erledigt wurde, die Normverbrauchsabgabe zunächst zu entrichten. Die abgabenrechtliche Begünstigung wird in diesen Fällen erst nach Vorliegen der entsprechenden Bescheinigung im Wege einer verfahrensrechtlichen Korrektur (insbesondere durch Aufhebung oder Wiederaufnahme des Verfahrens) berücksichtigt, wodurch es zu einer rückwirkenden Entlastung kommen kann.
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 18.04.2023 zitierte Verwaltungspraxis bestätigt somit gerade, dass die vollständige Rückerstattung der Normverbrauchsabgabe an ein gesondertes Verfahren geknüpft ist und nicht im Rahmen der ursprünglichen Festsetzung bzw. eines Beschwerdeverfahrens zu erfolgen hat. "..Da in solchen Fällen die Bescheinigung über die Inanspruchnahme der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in der Regel nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Lieferung bzw. Zulassung vorgelegt werden kann, muss die NoVA durch die Erwerberin/den Erwerber des Kraftahrzeuges zunächst beim Finanzamt gezahlt werden (siehe Nichtvorlage der Bescheinigung sowie Verfahren sonstige Fälle). Um die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens sicherzustellen, beantragen Sie hierfür die bescheidmäßige Festsetzung der NoVA durch das Finanzamt. Sobald die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer rückwirkend zuerkannt wird und Sie die Bescheinigung für die Inanspruchnahme beim Finanzamt vorlegen, wird der ursprüngliche NoVA- Bescheid verfahrensrechtlich aufgehoben und die geleistete NoVA rückerstattet…."
Soweit im angefochtenen Bescheid eine teilweise Vergütung in Höhe von sieben Achteln der Normverbrauchsabgabe vorgenommen wurde, ist festzuhalten, dass eine derartige aliquote Begünstigung im Gesetz keine ausdrückliche Deckung findet.
Im Beschwerdeverfahren ist jedoch ausschließlich zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid im Rahmen des Beschwerdebegehrens eine Rechtsverletzung bewirkt. Die Beschwerdeführerin begehrt eine weitergehende Vergütung.
Eine solche setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Dies war mangels entsprechender Bescheinigung nicht der Fall. Die nachträgliche Ausstellung des Behindertenpasses stellt eine neue Tatsache dar, die im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen ist, sondern entsprechend der gesetzlichen Systematik im Wege einer Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO geltend zu machen gewesen wäre.
Die von der Abgabenbehörde herangezogene Überlegung, wonach unter Bezugnahme auf § 8 EStG ein jährlicher 'Verbrauch' von einem Achtel der Normverbrauchsabgabe anzunehmen sei, betrifft einkommensteuerliche Abschreibungsgrundsätze und ist für die Beurteilung der Normverbrauchsabgabe nicht maßgeblich.
Da sich das Beschwerdebegehren jedoch auf eine über die bereits gewährte Vergütung hinausgehende Rückerstattung richtet, war auf die Rechtmäßigkeit der bereits erfolgten Teilvergütung nicht näher einzugehen.
Eine Verpflichtung der belangten Behörde, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf andere verfahrensrechtliche Möglichkeiten, insbesondere auf die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO, hinzuweisen, besteht nicht.
Zwar hat die belangte Behörde gemäß § 113 BAO die Parteien über ihre Rechte und Pflichten zu belehren und ihnen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen erforderlichen Anleitungen zu geben, jedoch erstreckt sich diese Verpflichtung nicht darauf, die Partei über die zweckmäßigste rechtliche Vorgangsweise zu beraten oder auf alternative Rechtsbehelfe hinzuweisen.
Da es sich bei der Beschwerde um ein zulässiges Rechtsmittel handelt, war die Abgabenbehörde gehalten, darüber in der Sache zu entscheiden. Eine darüberhinausgehende Anleitungspflicht bestand nicht.
Ein allfälliges Unterbleiben eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Ausstellung des Behindertenpasses einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen kann. Eine allfällige amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde.
Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung stützt sich auf die klare gesetzliche Rechtslage sowie auf die ständige Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung aufweist.
Linz, am 2. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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