IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Mai 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 15. April 2024 betreffend den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage EW-AZ **1** (St.Nr. **1**) und EW-AZ **2** (St.Nr. **2**) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am 15.04.2024 ergingen zwei Bescheide zum Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage betreffend der beiden wirtschaftlichen Einheiten EW-AZ **1** und EW-AZ **2**, bewertet als land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2024 wurde jeweils in Höhe von 25 Euro festgesetzt.
In der Beschwerde vom 03.05.2024, eingelangt am 10.05.2024, wurde ausgeführt, dass aufgrund der Hanglagen, Unebenheiten und Kleinflächen sowie den vielen inzwischen liegenden Büschen und vereinzelten Bäume kein Pächter für diese Liegenschaften gefunden werden könne. Ebenso wurde ins Treffen geführt, dass die Anhebung des Grundbetrages als "unangemessen - bedenklich" erachtet werde und der Grundbetrag von 2 x 25 Euro eine ungerechtfertigte Zwangsabgabe sei.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2024 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke zusammen ein Flächenausmaß von 5,8172 ha aufweisen würden und als Mitglied bei der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Z 1 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 und gemäß § 40 Abs. 2 eine Umlagepflicht gegeben sei.
Dagegen wurde ein Vorlageantrag vom 02.10.2024, eingelangt am 09.10.2024, eingebracht. Beantragt wurde, den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage von 25 Euro betreffend EW-AZ **1** (St.Nr. **1**) und EW-AZ **2** (St.Nr. **2**) für das Jahr 2024 nur einmal festzusetzen. Ebenso wurde neuerlich die Frage gestellt, ob die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer verpflichtend sei.
Die Beschwerde wurde am 22.11.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der wirtschaftlichen Einheit der EWAZ **1** (St.Nr. **1**) und EW-AZ **2** (St.Nr. **2**) weisen zusammen ein Flächenausmaß von 5,8172 ha auf.
Für den landwirtschaftlichen Betrieb zu EW-AZ **1** wurde mit Bescheid vom 12.09.2023 ein Einheitswert zum 01.01.2023 in Höhe von 1.400 Euro festgestellt. Im Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2023 vom 12.09.2023 wurde ein Steuermessbetrag von 2,24 Euro festgesetzt.
Für den landwirtschaftlichen Betrieb zu EW-AZ **2** wurde mit Bescheid vom 06.07.2023 ein Einheitswert zum 01.01.2023 in Höhe von 1.700 Euro festgestellt. Im Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2023 vom 06.07.2023 wurde ein Steuermessbetrag von 2,72 Euro festgesetzt.
Für beide wirtschaftlichen Einheiten wurde jeweils mit Bescheid vom 15.04.2024 gemäß § 40 Abs. 2 des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967 der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2024 in Höhe von 25 Euro festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt geht aus den vorgelegten Akten des Finanzamtes und den eingereichten Schriftsätzen des Beschwerdeführers hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Strittig ist die Vorschreibung der Grundbeträge der Landwirtschaftskammerumlage für das Jahr 2024 dem Grunde und der Höhe nach.
Gemäß § 3 Z 1 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 sind Personen Mitglieder der Landwirtschaftskammer, die Eigentümer oder Bewirtschafter von in Oberösterreich gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken mit einer Größe von mindestens 2 ha sind.
Nach § 40 Abs. 2 Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967 besteht die Kammerumlage für die Mitglieder gemäß § 3 Z 1 aus einem Grundbetrag von 14,50 Euro und einem Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der höchstens 750% erreichen darf. Der Hebesatz muss für alle Mitglieder gleich hoch sein.
Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist die Kammerumlage der Mitglieder gemäß § 3 Z 1 von den Abgabenbehörden des Bundes unter sinngemäßer Anwendung der Bundesabgabenordnung zu erheben.
Aus den zitierten Gesetzesstellen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer kraft Gesetzes Mitglied der Landwirtschaftskammer ist und er die Kammerumlage zu leisten hat. Die Festsetzung der Kammerumlage der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe für 2024 mit einem Grundbetrag von 25 Euro und einem Hebesatz in Höhe von 750% des Grundsteuermessbetrages erfolgte mit Beschluss in der Sitzung der Vollversammlung der Oö. Landwirtschaftskammer am 13.12.2023.
Die gesetzlich geregelte Umlagepflicht knüpft an die einzelne wirtschaftliche Einheit an.
Gemäß § 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde zu legen. Aufgrund dieser Bestimmung besteht im gegenständlichen Verfahren eine Bindung an die in den obig angeführten Einheitswertbescheiden vom 12.09.2023 und 06.07.2023 getroffene Feststellung, wonach es sich beim gegenständlichen Grundbesitz jeweils um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt. Da für diese im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden wirtschaftliche Einheiten ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wurde, sind die Voraussetzungen für eine Umlagepflicht des Beschwerdeführers nach dem Oö. Landwirtschaftskammergesetz erfüllt. Das Finanzamt hat daher den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage dem Grunde nach zu Recht und angesichts des Beschlusses der Vollversammlung der Oö. Landwirtschaftskammer vom 13.12.2023 in richtiger Höhe festgesetzt.
Gemäß § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass in einem Feststellungsbescheid getroffene Feststellungen unzutreffend sind. Insofern der Beschwerdeführer vorbringt,
- dass die land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen wegen ihrer Hanglage, ihrer Durchfeuchtung in Bachnähe und ihrer geringen Größe unrentabel seien und daher Schwierigkeiten bestünden, einen Pächter für diese Grundflächen zu bekommen,
-die Grundumlage für sämtliche land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von 5,8172 ha nur einmal in Höhe von 25 Euro festzusetzen ist,
richten sich diese Einwände gegen die getrennte Feststellung der Einheitswerte der beiden in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften und könnten demgemäß nur im Verfahren zur Einheitswertfeststellung berücksichtigt werden.
Dass der Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage jeweils für beide wirtschaftliche Einheiten vorgeschrieben wurde, zeigt keine Rechtswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Bescheide auf (vgl. BFG 28.11.2019, RV/3100855/2019).
Im Sinne des § 2 Bewertungsgesetz 1955 bilden mehrere verstreut liegende Grundstücke, die ein Steuerpflichtiger einheitlich bewirtschaftet, unabhängig von Gemeinde- oder Verwaltungsgrenzen einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Es ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zu überprüfen oder festzustellen, ob gegenständlich eine Zusammenlegung der beiden wirtschaftlichen Einheiten zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geboten ist. Sollte durch die Abgabenbehörde eine Zusammenlegung zu einer wirtschaftlichen Einheit erfolgen, besteht in Folge die Möglichkeit bei der Oö. Landwirtschaftskammer um Rückzahlung eines Grundbetrages anzusuchen.
Zur im Vorlageantrag aufgeworfenen Frage, ob die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer verpflichtend sei, wird auf Artikel 120a Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz verwiesen:
Nach Artikel 120a Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) können Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden. Aus dieser Verfassungsbestimmung leitet der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft zu einzelnen Kammern ab und begründet dies im VfGH-Erkenntnis vom 06.03.2009, Zl. B 616/08, betreffend die Pflichtmitgliedschaft zur Arbeiterkammer wie folgt: "Durch die Wendung 'zusammengefasst werden' wird die obligatorische Mitgliedschaft als Strukturelement zum Ausdruck gebracht und somit die Abgrenzung von gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörpern zu freiwilligen Vereinigungen betont. Die konkrete Einrichtung und Ausgestaltung von Selbstverwaltungskörpern (dazu gehören insbesondere auch Fragen der Finanzierung, des jeweiligen Mitgliederumfanges und der organisatorischen Struktur) obliegt dem einfachen Gesetzgeber." (vgl. UFSL 28.11.2012, RV/0538-L/12)
Das Finanzamt war aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage verpflichtet, den Grundbetrag der Landwirtschaftskammerumlage in der vorgeschriebenen Höhe festzusetzen und die angefochtenen Bescheide zu erlassen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage war in diesem Verfahren nicht zu lösen, da sich die rechtliche Würdigung direkt aus den anzuwendenden generellen Normen ergibt.
Linz, am 23. Juni 2025