Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. David Hell LL.B. LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 20. Juni 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Juni 2023 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***Bf-StNr***, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2022 mit -2.556,00 Euro festgesetzt wird.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 17.2.2023 reichte der Beschwerdeführer (Bf.) seine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 ein. Darin machte er folgende Werbungskosten geltend:
| Kennzahl | Beschreibung | Betrag |
| 720 | Fachliteratur | 49,42 € |
| 721 | Reisekosten | 788,53 € |
| 722 | Aus-/Fortbildungs-/Umschulungskosten | 4.680,00 € |
| 724 | Sonstige Werbungskosten | 216,33 € |
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erließ die belangte Behörde am 19.6.2023 den angefochtenen Bescheid, in welchem sie ausschließlich die Werbungskosten in der Kennzahl 722 berücksichtigte. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie hätte jene Aufwendungen berücksichtigt, für die nachvollziehbare Beweise vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die rechtzeitig über FinanzOnline eingebrachte Beschwerde des Bf. vom 20.6.2022, in welcher dieser ausführte, es seien die geltend gemachten Kosten mit Ausnahme der Fortbildungskosten nicht berücksichtigt worden.
Nach zwei weiteren Vorhalten und einer Urgenz seitens des Bf. wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 5.7.2024 als unbegründet ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, die geltend gemachten tatsächlichen Ausgaben für Verpflegung seien nicht zu berücksichtigen, da sie mit dem amtlichen Taggeld abgegolten seien; die berufliche Veranlassung der Reisen sei nicht nachgewiesen worden; die Ausgaben für Arbeitskleidung seien nicht anzuerkennen, weil es sich nicht um typische Berufskleidung handle.
Dagegen wendet sich der rechtzeitige Vorlageantrag des Bf. vom 8.7.2024, in welchem er zusammengefasst vorbrachte, die geltend gemachten Reisespesen würden im Zusammenhang mit seiner berufsbezogenen Fortbildung stehen; bei der angeschafften Arbeitskleidung würde es sich um spezielle Berufskleidung handeln.
Am 17.2.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt und Vorlagebericht dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Dabei führte sie ergänzend im Wesentlichen aus, dass nunmehr auch nach ihrer Ansicht die geltend gemachten Kosten für Fachliteratur zur Gänze sowie jene für Reisekosten teilweise zu berücksichtigen seien.
Am 9.9.2025 ersuchte die Volksanwaltschaft den Präsidenten des Bundesfinanzgerichtes um Veranlassung der Übermittlung einer Information über den Verfahrensstand an den Bf.; diesem Ersuchen entsprach das Gericht mit Schreiben vom 10.9.2025. Am selben Tag ersuchte das Gericht außerdem die ehemalige Arbeitgeberin des Bf. um verschiedene Auskünfte bzw. Unterlagen im Zusammenhang mit dem Beschwerdebegehren. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 2.10.2025 entsprochen.
Mit Schreiben vom 7.10.2025 informierte das Gericht die Parteien über die bisherigen Beweisergebnisse und seine vorläufige Rechtsansicht. Die belangte Behörde machte vom Recht, dazu eine Stellungnahme abzugeben, nicht Gebrauch. Der Bf. brachte am 29.10.2025 und 30.10.2025 jeweils identische Stellungnahmen beim Gericht ein, in welchen er beantragte, dass auch die bislang nicht berücksichtigten Werbungskosten noch vom Gericht berücksichtigt werden. Die darin erwähnten Nachweise legte er aber nur zum Teil bei. Nachdem er vom Gericht auf diesen Umstand hingewiesen wurde, reichte er am 13.11.2025 weitere Belege nach.
Der Bf. war im gesamten Jahr 2022 als Bautechniker im ***Bereich*** in der ***Abteilung*** der ***Arbeitgeberin*** nichtselbständig tätig. Er war im Rahmen seiner Tätigkeit regelmäßig im Außendienst auf Baustellen im Einsatz.
Im März 2022 bestellte und bezahlte er über Amazon das Buch "Entwurfs- und Berechnungs-tafeln für Bauingenieure" zum Preis von 49,42 €. Es handelt sich dabei um ein fachspezifisches Nachschlagewerk für Bauingenieure.
Berufsbegleitend nahm er am Studiengang "DI (FH) Bauingenieurwesen" der ***Bildungseinrichtung*** teil. Im Jahr 2022 leistete er diesbezüglich Studiengebühren in Höhe von 4.680,00 € an die Bildungseinrichtung. Die Lehrveranstaltungen fanden teilweise in ***Ort-Ö*** und teilweise in ***Ort-D*** statt, wobei die Lehrveranstaltungen in ***Ort-Ö*** stets freitags und samstags stattfanden, während die Lehrveranstaltungen in ***Ort-D*** geblockt innerhalb einer Woche (1.8.2022, 13:00 Uhr bis 5.8.2022, 09:30 Uhr) stattfanden. Die Arbeitgeberin des Bf. leistete diesbezüglich weder einen Kostenersatz noch Zuschüsse.
Im Zusammenhang mit seinem diesbezüglichen Aufenthalt in ***Ort-D*** im August 2022 tätigte der Bf. folgende Ausgaben:
| Hotel (31.7.2022 bis 6.8.2022), Nächtigungen | 354,00 € |
| Tatsächlicher Verpflegungsaufwand | 241,63 € |
| Zugtickets (An-/Abreise, Nahverkehr) | 111,80 € |
Von 27.2.2023 bis 3.3.2023 legte der Bf. in ***Ort-D*** mehrere Prüfungen im Zusammenhang mit dem genannten Studiengang ab. Die diesbezüglichen Zugfahrten zum Preis von insgesamt 93,90 € bezahlte er bereits am 20.12.2022.
Im Jahr 2022 erwarb der Bf. zweimal Arbeitskleidung von der ***X-GmbH***. Bei diesem Unternehmen handelt es sich um ein auf Arbeitskleidung spezialisiertes Versandhandelsunternehmen. Er erwarb im Jänner 2022 Sicherheitsschuhe um 139,68 € und im September 2022 eine Warnschutz-Kapuzenjacke um 67,68 €. In Bezug auf die Sicherheitsschuhe wurde dem Bf. von seiner Arbeitgeberin ein steuerfreier Kostenersatz in Höhe von 92,50 € geleistet. Für die Warnschutz-Kapuzenjacke wurde kein Kostenersatz geleistet. Bei beiden Artikeln handelt es sich um spezifische Arbeitskleidung für die Arbeit auf Baustellen und dergleichen, die privat nicht (sinnvoll) nutzbar ist.
Hinsichtlich der Software "VideoSolo Screen Recorder" (17,94 €) kann nicht festgestellt werden, ob der Bf. diese bezahlt hat. Die vorgelegte diesbezügliche Rechnung enthält keinerlei Angaben zum Rechnungsempfänger.
Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Bf., zu den geleisteten und nicht geleisteten Kostenersätzen seiner Arbeitgeberin, gründen auf der Auskunft der Arbeitgeberin vom 2.10.2025, deren Richtigkeit das Gericht nicht anzweifelt.
Die Feststellungen zu den Ausgaben des Bf. und seinem Studium gründen auf den von ihm vorgelegten Belegen, deren Richtigkeit vom Gericht und der belangten Behörde ebenfalls nicht angezweifelt wird. Den Nachweis, dass die vom Bf. am 20.12.2022 bezahlten Zugtickets mit seinem Studium in Zusammenhang standen, erbrachte der Bf. erst mit Eingabe vom 13.11.2025 gegenüber dem Gericht. Das Gericht erachtete es nicht für notwendig, der belangten Behörde diesbezüglich erneut Parteiengehör einzuräumen, da sie bereits zuvor klar zu erkennen gegeben hatte, dass die Berücksichtigung dieser Ausgaben bisher ausschließlich am fehlenden Nachweis des Zusammenhanges mit dem Studium scheiterte, und dieser Nachweis nunmehr in derselben Art und Weise wie der von der Behörde bereits akzeptierte Nachweis für den Aufenthalt des Bf. in ***Ort-D*** im Juli/August 2022 erbracht wurde. Überdies war ein Zusammenhang mit dem Studium auch ansonsten schon sehr naheliegend.
Dass es sich beim Buch "Entwurfs- und Berechnungstafeln für Bauingenieure" um ein fachspezifisches Nachschlagewerk für Bauingenieure handelt, ergibt sich aus dem Titel sowie einer Internetrecherche des Gerichtes und wurde von der belangten Behörde zuletzt auch nicht mehr bestritten.
Dass es sich bei beiden bei der ***X-GmbH*** bestellten Artikeln um spezifische Arbeitskleidung für die Arbeit auf Baustellen und dergleichen handelt, die privat nicht (sinnvoll) nutzbar ist, ergibt sich aus den Artikelbezeichnungen auf den vorgelegten Rechnungen in Zusammenschau mit dem Katalog auf der Webseite dieses Unternehmens. Die Arbeitgeberin hat in ihrer Auskunft vom 2.10.2025 bestätigt, dass der Bf. entsprechende Arbeitsbekleidung tragen musste. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin dabei auch ausführte, dass sie ihren Mitarbeitern die notwendige Arbeitsbekleidung zur Verfügung stelle, ändert nichts an der Natur der vom Bf. angeschafften Artikel als spezifische Arbeitskleidung, weshalb diesem Umstand keine gesonderte Bedeutung beizumessen ist.
In Bezug auf die Software "VideoSolo Screen Recorder" wurde der Bf. mehrfach darauf hingewiesen, dass auf dem von ihm vorgelegten Beleg nicht ersichtlich ist, dass die entsprechende Zahlung von ihm geleistet wurde (Vorlagebericht vom 17.2.2025, Seite 6 bzw. Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 7.10.2025, Punkt 7). Der Bf. hat daraufhin am 13.11.2025 lediglich erneut denselben Beleg vorgelegt, aus dem nicht hervorgeht, dass die entsprechende Zahlung von ihm geleistet wurde. Daher war diesbezüglich festzustellen, dass die Rechnung keinerlei Angaben zum Rechnungsempfänger enthält, weshalb nicht festgestellt werden konnte, ob der Bf. oder jemand anderes diese bezahlt hat.
Vorausgeschickt wird, dass die Begründung der Beschwerde vom 20.6.2022 nach Ansicht des erkennenden Gerichtes derart mangelhaft war, dass die belangte Behörde grundsätzlich einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 BAO erteilen hätte müssen. Da die Beschwerdegründe jedoch zumindest aus dem Vorlageantrag vom 8.7.2024 ausreichend hervorgehen und der ursprüngliche Mangel dadurch in der Zwischenzeit bereits behoben wurde, hatte das Gericht keinen solchen Mängelbehebungsauftrag mehr zu erteilen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind abzugsfähig: "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."
Das Studium des Bf. ist als Berufsausbildung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, da es dem Bf. eine spätere Tätigkeit als Bauingenieur ermöglicht (vgl. VwGH 22.11.2006, 2004/15/0143: "Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlernung eines Berufes"). Dass ein Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit als Bautechniker besteht, ergibt sich schon daraus, dass ein Jahr Praxis im Bauwesen als Zulassungsvoraussetzung für das konkret vom Bf. belegte Studium genannt wird und diese Voraussetzung auch aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Bf. erfüllt wurde. Im Übrigen hat auch die belangte Behörde nie die Abzugsfähigkeit der Kosten für das gegenständliche Studium bestritten.
Zu den abzugsfähigen Kosten gehören nicht nur die unmittelbaren Kosten für das Studium wie die Studiengebühren, sondern auch Kosten für Fachliteratur, Fahrtkosten, Nächtigungen und Tagesgelder (Jakom/Ebner EStG, 2025, § 16 Rz 53). Auch die Kosten des Buches "Entwurfs- und Berechnungstafeln für Bauingenieure" sowie Kosten für die im Zusammenhang mit dem Studium stehenden Zugfahrten nach ***Ort-D*** sind daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig.
In Bezug auf die Nächtigungen ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass für die Nächtigung des Bf. vom 5.8.2022 auf den 6.8.2022 in ***Ort-D*** kein Bezug zu seiner Ausbildung erkannt werden kann, da die letzte Lehrveranstaltung in ***Ort-D*** am 5.8.2022 bereits um 09:30 Uhr endete. Von den insgesamt 6 Nächtigungen stehen folglich nur 5 im Zusammenhang mit seiner Ausbildung. Die Hotelkosten sind daher entsprechend zu kürzen. Auszugehen ist dabei von den reinen Nächtigungskosten im Ausmaß von 354,00 €. Davon sind nach dem Gesagten ⅚ (also 295,00 €) abzugsfähig.
Die vom Bf. geltend gemachten tatsächlichen Verpflegungskosten sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 - wie unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung im Allgemeinen - nicht abzugsfähig. Der Verpflegungsmehraufwand aufgrund einer beruflich bzw. durch die Berufsausbildung veranlassten Reise ist nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung längstens für eine Woche abzugsfähig (VwGH 1.9.2015, 2012/15/0119). Das Gericht hat daher keine Bedenken dagegen, beim Bf. - wie von der belangten Behörde beantragt - 5 Tagesgelder für den Zeitraum 31.7.2022 bis 5.8.2022 zu je 35,30 € (Tagessatz für Deutschland) als abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen.
Die vom Bf. bei der Fa. ***X-GmbH*** gekauften Artikel sind für die Arbeit auf Baustellen notwendig. Sie stellen daher Arbeitsmittel dar und die Kosten sind folglich gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abzugsfähig. Der von der Arbeitgeberin des Bf. gewährte Kostenersatz minderte seine Kosten und war daher abzuziehen. Da es bei Arbeitsmitteln nicht darauf ankommt, ob das Arbeitsmittel (auch) vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, war darauf nicht näher einzugehen (vgl. VwGH 22.3.1991, 87/13/0074).
In Bezug auf die Software "VideoSolo Screen Recorder" ist dem Bf. weder der Nachweis noch die Glaubhaftmachung gelungen, dass er - und nicht jemand anderes - diese Software erworben hatte. Die geltend gemachten Kosten für diese Software sind daher nicht abzugsfähig. Im Übrigen wäre aber ohnehin höchstens der Betrag von 2,94 € abzugsfähig gewesen, da derartige Ausgaben für digitale Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz EStG 1988 um das von der Arbeitgeberin des Bf. berücksichtigte Homeoffice-Pauschale in Höhe von 15,00 € zu kürzen gewesen wären.
Zusammengefasst sind daher folgende Ausgaben als Werbungskosten zu berücksichtigen:
| Buch "Entwurfs- und Berechnungstafeln für Bauingenieure" | 49,42 € |
| Hotelkosten ***Ort-D*** für den Zeitraum 31.7.2022 bis 5.8.2022 | 295,00 € |
| 5 Tagesgelder à 35,30 € für den Zeitraum 31.7.2022 bis 5.8.2022 | 176,50 € |
| Zugtickets für Juli/August 2022 (An-/Abreise, Nahverkehr) | 111,80 € |
| Zugtickets für Februar/März 2023 (An-/Abreise) | 93,80 € |
| Studiengebühren | 4.680,00 € |
| Sicherheitsschuhe Fa. ***X-GmbH*** | 47,18 € |
| Warnschutz-Kapuzenjacke Fa. ***X-GmbH*** | 67,68 € |
| Summe | 5.521,38 € |
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall waren zunächst im Wege der freien Beweiswürdigung Tatfragen zu beurteilen, die einer Revision nicht zugänglich sind. In der rechtlichen Beurteilung weicht das Erkenntnis nicht von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am 14. November 2025
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