Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***BE*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom 13. Dezember 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. November 2022 betreffend Rückforderung Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum August 2021 bis September 2022, ***OB***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Am 3. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeführerin vom Finanzamt Österreich aufgefordert, Nachweise über die von ihrer Tochter ***1*** abgelegten Prüfungen ihrer derzeitigen Ausbildung zu übermitteln.
Mit Schreiben vom 2. November 2022 übermittelte die Tochter der Beschwerdeführerin die Zeugnisse über den Abschluss der Yoga-Ausbildungen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für ihre Tochter ***1*** für den Zeitraum August 2021 bis September 2022 sowie der anteiligen Geschwisterstaffel für ihre Tochter ***2*** für den Zeitraum August 2021 bis Dezember 2021 und ihren Sohn ***3*** für den Zeitraum August 2021 bis September 2022 aufgefordert. Der Rückforderungsbetrag beläuft sich gesamt auf 3.626,80 Euro.
Am 13. Dezember 2022 brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein und führte dabei aus, dass ihre Tochter ***1*** vom 19. September 2021 bis 14. Februar 2022 eine Ausbildung zur Yogalehrerin bei YogaRenew absolvierte. Im Rahmen der Ausbildung absolvierte ihre Tochter am 11. Oktober 2021 die erste Prüfung "Yin Yoga" und schloss somit eine Ausbildung im Ausmaß von 20 Stunden erfolgreich ab. In weiterer Folge absolvierte sie am 11. Februar 2022 die Prüfung "Multistyle Yoga" und schloss eine 200-stündige Ausbildung ab. Im Anschluss absolvierte sie zudem eine Reiki Ausbildung. Aufgrund der angeführten Ausbildungen ist es der Tochter der Beschwerdeführerin möglich, den Beruf der Yoga-Lehrerin auszuüben. Die Beschwerdeführerin vergleicht die absolvierte Ausbildung mit Kursen, die an der Universität Wien angeboten werden und bezeichnet die absolvierte Ausbildung als "Berufsausbildung für Bereiche von gesamtgesellschaftlichem Wert mit guten Beschäftigungschancen". Im Anhang übermittelte die Beschwerdeführerin sämtliche Unterlagen bezüglich der Ausbildung.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Unterlagen bezüglich der Einrichtung, in der die Yoga-Ausbildung absolviert wurde, mit Informationen zu potenziellen Zwischentests, vermittelten Inhalten und zum wöchentlichen Zeitaufwand zu übermitteln. Außerdem ersuchte die belangte Behörde um Übermittlung eines Stundenplans inklusive Anwesenheitsbestätigung.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, dass die Stundenaufteilung von den Kursteilnehmern im Wesentlichen frei gewählt werden kann. Der Aufwand betrug jedenfalls zumindest rund 11 Stunden pro Woche.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21. April 2023 wurde die Beschwerde vom 13. Dezember 2022 als unbegründet abgewiesen. Als Begründung wurde ausgeführt, dass die Ausbildung der Tochter nicht als Berufsausbildung iSd FLAG angesehen werden kann, da das quantitative Element nicht erfüllt ist. Die Ausbildung muss die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, was laut Judikatur ab einem wöchentlichen Zeitaufwand von 20 bis 30 Stunden pro Woche erfüllt ist. Die Ausbildung der Tochter kann jedoch mit einem Zeitaufwand von 11 Stunden pro Woche keine Berufsausbildung iSd FLAG ergeben.
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2023 die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Sie bringt vor, dass sich der tatsächliche Ausbildungszeitaufwand ihrer Tochter nicht auf 11 Stunden pro Woche beschränke. Es sei zu beachten, dass neben den eigentlichen Ausbildungsstunden täglich mindestens zwei bis drei weitere Stunden für praktische Yoga-Übungen sowie das Lesen und Lernen der entsprechenden Prüfungsliteratur aufgewendet worden sei. Der tatsächliche Aufwand sei daher wesentlich höher als die reinen Seminarstunden gewesen.
Mit Vorlagebericht vom 4. Juli 2023 legte das Finanzamt den Beschwerdeakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
1.1. Die Tochter der Beschwerdeführerin schloss im Sommer 2019 die HAK ***5*** mit Matura ab und absolvierte bis Juli 2021 eine Lehre zur Reisebüroassistentin.
1.2. Anschließend absolvierte sie von 19. September 2021 bis 14. Februar 2022 die Ausbildung zur Yogalehrerin bei YogaRenew. Im Rahmen dieser Ausbildung absolvierte sie die erste Prüfung "Yin Yoga" am 11. Oktober 2021. Mit dieser Prüfung wurde von ihr eine Ausbildung im Ausmaß von 20 Stunden erfolgreich abgeschlossen. In weiterer Folge absolvierte sie dann am 11. Februar 2022 die Prüfung "Multistyle Yoga". Mit dieser Prüfung wurde von ihr eine Ausbildung im Ausmaß von 200 Stunden erfolgreich abgeschlossen. Anschließend absolvierte sie eine Reiki-Ausbildung und erhielt am 7. Juni 2022 die Einweihung in den 1. Reiki Grad/Shoden nach dem traditionellen Usui System.
1.3. Insgesamt nahmen die Ausbildungsstunden 220 Stunden in Anspruch. Dies entspricht über den gesamten Ausbildungszeitraum hinweg etwa 11 Stunden pro Woche.
1.4. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurden für die Tochter ***1*** bis September 2022 gewährt.
Der oben dargestellte Verfahrensgang gibt auch den zu beurteilenden Sachverhalt wieder. Er ist von den Parteien des Verfahrens unbestritten.
Die Feststellung zu Punkt 1.1 wurden den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Familienbeihilfeninformation FABIAN der Finanzverwaltung entnommen.
Die Feststellungen zu Punkt 1.2 ergeben sich aus den übermittelten Zeugnissen und Zertifikaten der Yogaschule.
Die Feststellung zu Punkt 1.3 ergibt sich aus der Annahme, dass die Ausbildung etwa 5 Monate gedauert hat und sich basierend auf dem angegebenen Gesamtaufwand ein wöchentlicher Zeitaufwand von 11 Stunden ergibt.
Die Feststellung zu Punkt 1.4 wurden der Familienbeihilfeninformation FABIAN der Finanzverwaltung entnommen.
Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht und durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
Gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß § 8 Abs 3 Z 3 lit a und b FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie für zwei bzw 3 Kinder gewährt wird um näher angeführte Beträge.
Nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für den Kinderabsetzbetrag.
Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl etwa VwGH 18.5.2020, Ra 2020/16/0017 mwN).
Was unter der "vollen Zeit des Kindes" zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch trifft die Judikatur des VwGH diesbezüglich eine klare Aussage (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 39).
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes wird hinsichtlich des Zeitaufwandes - analog zum Besuch einer AHS oder BHS - ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden als erforderlich erachtet (vgl zB BFG 12.11.2025, RV/7102421/2025; BFG 12.11.2018, RV/7103779/2018; ebenso (Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Rz 40 mwN).
Von der Beschwerdeführerin selbst wurde vorgebracht, dass sich bei 220 Unterrichtsstunden im Zeitraum von 5 Monaten ein Zeitaufwand von rund 11 Wochenstunden ergibt. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass weitere 2 bis 3 Stunden täglich für praktische Yoga-Übungen sowie das Lesen und Lernen der entsprechenden Prüfungsliteratur aufgewendet werden. Selbst wenn das Bundesfinanzgericht von dieser Angabe ausgeht und durchschnittlich 2,5 Stunden tägliche Lernzeit an sieben Tagen in der Woche annimmt, ergibt sich lediglich ein wöchentlicher Zeitaufwand von insgesamt 28,5 Stunden, wodurch die erforderliche zeitliche Auslastung von mindestens 30 Stunden nicht erreicht wird.
Anzumerken ist, dass 2 bis 3 Stunden Lernzeit sehr großzügig bemessen sind. Zudem erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass die behauptete Lernzeit über einen Zeitraum von 5 Monaten hinweg tatsächlich an 7 Tagen pro Woche ohne Unterbrechung eingehalten wurde.
Da somit die Ausbildung zur Yogalehrerin nicht die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen hat, liegt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht vor.
Dass die anschließende Reiki-Ausbildung die volle Zeit der Tochter in Anspruch genommen hätte, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet; ebenso wird das Vorliegen einer weiteren Berufsausbildung im Streitzeitraum nicht geltend gemacht.
Im Streitzeitraum bestand daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Tochter ***1***. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sowie die anteilige Geschwisterstaffel für die weiteren Kinder wurden zu Unrecht bezogen und sind gemäß § 26 Abs 1 FLAG 1967 und § 33 Abs 3 EStG 1988 zurückzuzahlen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Salzburg, am 9. März 2026
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