IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Diana Sammer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Juli 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 12. Juni 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom 22.1.2025 abgeändert.
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der durch den Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf.) via FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023, beantragte dieser ein Pendlerpauschale in Höhe von € 1.530,00, einen Pendlereuro in Höhe von € 676,66 sowie Kosten für Familienheimfahrten in Höhe von € 3.060,00.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.6.2024 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit € -2.798,00 festgesetzt, wodurch sich eine Abgabengutschrift in Höhe von € 2.798,00 ergab. Das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro wurden nicht, die Kosten für Familienheimfahrten wurden in Höhe von € 3.672,00 berücksichtigt. Begründend wurde hinsichtlich der Abweichungen gegenüber dem Antrag auf die Begründung aus dem Vorjahr verwiesen. Mit gleichem Datum erfolgte die Buchung der Rückzahlung der Abgabengutschrift.
In seiner Beschwerde vom 3.7.2024 führte der Bf. aus, dass die Begründung für ihn abs olut nicht nachvollziehbar sei. Er hab e das Pendlerpauschale und den Pendlereuro in der e rhöhten Grenze beantragt (05/2022-06/2023) und es entspreche nicht dem Wert € 3.672,00 wie in den Vorjahren. Im Einklang mit den Lohnsteuerrichtlinien habe er auch die Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht. Er habe das aliquote Pendlerpauschale und daneben die Kosten für Familienheimfahrten für die Strecke über 120 Km (Lohnsteuerrichtlinie 2002 Rz 259a) beantragt. Aus allen diesen Gründen bitte er um Aufhebung des Bescheides und Zuerkennung der geltend gemachten Positionen (Pendlerpauschale, Pendlereuro).
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.1.2025 wurde der Bescheid vom 12.6.2024 abgeändert. Die Einkommensteuer wurde mit -2.798,00 festgesetzt, woraus sich eine Abgabengutschrift in Höhe von € 0,00 ergab. In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde hinsichtlich des erneuten Begehrens des Bf. auf Pendlerpauschale, Pendlereuro und Familienheimfahrten für das Jahr 2023 auf die am 27.9.2024 , GZ RV/7102133/2024, ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, mit welcher über die Beschwerde des Bf. hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2022 entschieden wurde, dass nur ein Anspruch auf Familienheimfahrten iHv € 3.672 (Höchstbetrag) bestehe und mangels Wohnsitzes in Österreich die gesetzlich determinierten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pendlerpauschales bzw. Pendlereuros für eine allfällige Wegstrecke zwischen einem Wohnsitz in Österreich und dem Arbeitsort auch nicht erfüllt sein könnten.
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom 6.2.2025 führte der Bf. aus, dass er nochmals um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ersuche. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung betrachte er als unrichtig und irrelevant, weil sie sich mit einer anderen Frage auseinandergesetzt habe und er daraus nicht die Antwort auf die Frage bekommen habe, ob die der nach seinem Wissen gängigen Verwaltungspraxis entsprechende alternative Art der Geltendmachung des aliquoten Pendlerpauschale(Pendlereuro) und daneben der Kosten für Familienheimfahrten für die Strecke über 120 Km bis zu dem Höchstbetrag des Pendlerpauschales rechtmäßig sei oder auch nicht. Im Einklang mit den Lohnsteuerrichtlinien seien nämlich neben dem aliquoten Pendlerpauschale und dem Pendlereuro die Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht worden (Lohnsteuerrichtlinien idgF Rz 259a: "Alternativ kann, bei Zurücklegen der entsprechenden Wegstrecke, anstatt der Familienheimfahrten ein aliquotes Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Neben dem Pendlerpauschale können für die Wegstrecke, die über die 120 km hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden"). Diese alternative Art der Geltendmachung sei nicht berücksichtigt worden und beantrage er daher im Zuge dieser Beschwerde die Berücksichtigung im Einklang mit den Lohnsteuerrichtlinien für die jeweiligen Monate.
Mit Vorlagebericht vom 14.2.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
Mit Beschluss des BFG vom 18.3.2025 wurde der Bf. aufgefordert seine Arbeits- und Wohnsitzsituation im beschwerdegegenständlichen Veranlagungsjahr 2023 darzulegen.
Mit Eingabe vom 9.4.2025 führte der Bf. aus, dass er im gesamten Beschwerdezeitraum während seiner Beschäftigung in Österreich in einer Unterkunft/Hotel wohne, und diese Kosten von seinem Arbeitgeber übernommen werden (eine aktuelle Bestätigung seines Arbeitgebers legte er bei). Er sei wöchentlich mit seinem eigenen PKW zu seinem Wohnsitz in Tschechien gefahren.
Von seinen Kollegen sei ihm bekannt, dass in deren Einkommensteuerbescheiden als Alternative die Kosten für Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit aliquotem Pendlerpauschale (Pendlereuro) + für die Strecke über 120 km als Kosten für Familienheimfahrten Berücksichtigung gefunden hätten. Diese Information habe er auch in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 259a gefunden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. war im Beschwerdezeitraum bei der ***1*** als Elektromonteur beschäftigt.
Die Unterkunft/das Hotelzimmer beim jeweiligen Arbeitsort wurden auf Kosten des Arbeitgebers dem Bf. zur Verfügung gestellt.
Der Bf. arbeitete im verfahrensrelevanten Zeitraum von Montag bis Donnerstag in Österreich und fuhr über das (lange) Wochenende immer nach Tschechien zu seiner Wohnadresse/seinem Wohnsitz.
Der Bf. hatte im Beschwerdezeitraum in Österreich weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Der Familienwohnsitz des Bf. in Tschechien stellt den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. dar.
Die belangte Behörde anerkannte Familienheimfahrten im Ausmaß des Höchstbetrages von € 3.672.-, jedoch nicht das vom Bf. beantragte (erhöhte) Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang sowie der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteilen, sowie den Ausführungen des Bf. in seinen Vorbringen sowie seiner Stellungnahme vom 9.4.2025.
Zudem nahm das BFG Einsicht in den Akt des BFG zur GZ RV/7102133/2024 und die dort vom Bf. vorgelegten Unterlagen zur Arbeitnehmerveranlagung 2022.
Die Feststellungen zum Arbeitgeber, ergeben sich aus dem Lohnzettel 2023.
Die Feststellung, dass der Bf. keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters, aus welchem ersichtlich ist, dass der Bf. seit 13.1.2021 weder einen Haupt- noch Nebenwohnsitz in Österreich hat.
Die Feststellungen hinsichtlich des Familienwohnsitzes in Tschechien ergeben sich aus dem Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2023, des weiteren aus den Grunddaten der Abgabenbehörde, aus denen ersichtlich ist, dass sowohl bei der Ehegattin als auch beim Sohn des Bf. jeweils die tschechische Adresse als gewöhnlicher Aufenthalt/Mittelpunkt des Lebensinteresses vermerkt ist.
Die Feststellungen, wonach der Bf. während seiner Beschäftigung in einer Unterkunft/Hotel gewohnt hat und die Kosten dafür durch seinen Arbeitgeber getragen wurden, sowie hinsichtlich der Arbeitstage pro Woche und Heimfahrten am Wochenende, ergeben sich aus der Bestätigung des Arbeitgebers des Bf. vom 3.4.2025 sowie den im Zuge des Verfahrens zu RV/7102133/2024 hinsichtlich der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 durch ihn vorgelegten Unterlagen, hinsichtlich derer der Bf. - auf Nachfrage des BFG - in seiner Stellungnahme vom 9.4.2025 bestätigte, dass sich seine Arbeits- und Wohnumstände (Arbeitstage, Heimfahrten jedes Wochenende) bis Ende 2023 (verfahrensrelevanter Zeitraum) nicht geändert hätten.
Der Sachverhalt kann als erwiesen angenommen werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Rechtsgrundlagen und Erwägungen
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 (in der verfahrensrelevanten Fassung) beträgt das Pendlerpauschale bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 60 km 3.672,00 € jährlich
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. e EStG 1988 lautet:
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu." ] }, { "type": "li", "children": [ "Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu." ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;" } }
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f EStG lautet:
Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742; LStR 2002 - Lohnsteuerrichtlinien 2002 (auszugsweise):
259a
Wochenpendler, welche die Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung erfüllen (Rz 341 ff), können für den Kalendermonat die tatsächlichen Kosten der Fahrten zum Familienwohnsitz berücksichtigen (Familienheimfahrten, Rz 354 ff).
Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, kann kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Gegebenenfalls steht zusätzlich ein Pendlerpauschale für die Entfernung von dem der Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnsitz zur Arbeitsstätte zu (vgl. BFG 05.02.2020, RV/7105186/2019).
Alternativ kann, bei Zurücklegen der entsprechenden Wegstrecke, anstatt der Familienheimfahrten ein aliquotes Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Neben dem Pendlerpauschale können für die Wegstrecke, die über die 120 km hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden (vgl. Rz 352).
…
Sind die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten) erfüllt und legt der Steuerpflichtige ungeachtet der weiten Entfernung dennoch die Wegstrecke zum Familienwohnsitz zwischen vier und zehn Tagen im Kalendermonat zurück, können anstatt des aliquoten Pendlerpauschales für Wegstrecken über 60 km (ein Drittel bzw. zwei Drittel des Freibetrages) die tatsächlichen Kosten im Rahmen der Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Neben dem Pendlerpauschale können für die Wegstrecke, die über die 120 km hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden. Der Gesamtbetrag (jeweiliges Pendlerpauschale und tatsächliche Fahrtkosten für die über 120 km hinausgehende Strecke) ist jedoch immer mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 begrenzt (vgl. UFS 21.12.2005, RV/0321-I/05; UFS 08.04.2010, RV/1390-L/07; Rz 352).
[…]
352
Kehrt der Steuerpflichtige ungeachtet der weiten Entfernung an mindestens elf Tagen im Kalendermonat zum Familienwohnsitz zurück, liegt kein Anwendungsfall für die Berücksichtigung von Familienheimfahrten vor, sondern es steht das Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km zu (vgl. Rz 259a).
Daneben können für die Wegstrecke, die über 120 km hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden. Der Gesamtbetrag (jeweiliges Pendlerpauschale und tatsächliche Fahrtkosten für die über 120 km hinausgehende Strecke) ist jedoch immer mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 begrenzt (vgl. UFS 21.12.2005, RV/0321-I/05; UFS 08.04.2010, RV/1390-L/07). […]
Insgesamt dürfen die genannten Aufwendungen (Pendlerpauschale, tatsächliche Fahrtkosten ab 120 km, (gelegentliche) Nächtigungskosten) aber nicht höher sein als die Kosten einer zweckentsprechenden Zweitwohnung und die mit dem Pendlerpauschale begrenzten Familienheimfahrten.
354
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. […] Für die Anerkennung von Familienheimfahrten ist nicht entscheidend, ob die Wohnmöglichkeit am Arbeitsort einen Wohnsitz iSd § 26 Abs. 1 BAO vermittelt; auch eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Schlafstelle oder ein angemietetes Hotelzimmer rechtfertigt steuerlich anzuerkennende Familienheimfahrten.
…
Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 begrenzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 Pendlerverordnung liegt ein Familienwohnsitz (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. f und § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) dort, wo ein in (Ehe)Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (zB Familie, Freundeskreis) und einen eigenen Hausstand (Abs. 2) hat.
Gemäß § 4 Abs. 2 Pendlerverordnung hat der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht. Ein eigener Hausstand liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Räumlichkeiten innerhalb eines Wohnverbandes einer oder mehrerer Person(en), die nicht (Ehe)Partner sind oder mit denen eine Lebensgemeinschaft besteht, mitbewohnt.
Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht gem § 16 Abs 1 Z 6 lit e (erster und zweiter Teilstrich) kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (vgl § 4 Pendler-VO) zur Arbeitsstätte zu. Gegebenenfalls kann bei einer solchen Konstellation ein Pendlerpauschale für die Entfernung zwischen dem in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Wohnsitz und der Arbeitsstätte zustehen (LStR 2002 Rz 259a)(Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 16 Rz 118, 130)
Ein Pendlerpauschale kann auch neben Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten zustehen, wenn die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale hinsichtlich der Fahrten zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsstätte erfüllt sind (VwGH 31. 7. 2012, 2008/13/0086; VwGH 19. 3. 2013, 2010/15/0120; Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 16)
Wenn der Bf. in seiner Beschwerde die LStR 2002 259a, anführt, wonach bei Zurücklegen der entsprechenden Wegstrecke, anstatt der Familienheimfahrten ein aliquotes Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden könne und neben dem Pendlerpauschale für die Wegstrecke, die über die 120 km hinausgeht, die tatsächlichen Fahrtkosten geltend gemacht werden können und bemängelt, dass diese alternative Art der Geltendmachung bei seiner Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt worden sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Vorangestellt wird, dass mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt die Lohnsteuerrichtlinien keine für das Bundesfinanzgericht beachtliche Rechtsquelle sind und ein Erlass keine Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen begründen kann (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139).
Aus dem Gesetz - § 16 Z 6 lit. e EStG- ergibt sich ausdrücklich, dass, wenn Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt werden, kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu steht.
Unbestritten ist der Familienwohnsitz und der Mittelpunkt des Lebensinteresses des Bf. in Tschechien, wo sich auch seine Ehegattin sowie sein Sohn aufhalten und zu welchem er wöchentlich zurückkehrt. Auch ergibt sich anhand von Abfragen des Zentralen Melderegisters, dass der Bf. keine aufrechte Meldeadresse in Österreich hat.
Der Bf behauptet zudem nicht einmal, dass er an seinem Arbeitsort einen weiteren Wohnsitz innehat. Tatsächlich ist es so -und wird dies auch vom Arbeitgeber des Bf. bestätigt-, dass dem Bf. an 4 Tagen in der Woche am jeweiligen Arbeitsort eine vom Arbeitgeber bezahlte Schlafstelle (Hotel/Unterkunft) zur Verfügung steht. Daraus ergibt sich aber kein (weiterer) Wohnsitz in Österreich und sind deshalb die Voraussetzungen des § 4 Pendlerverordnung für die Zuerkennung des Pendlerpauschales nicht erfüllt sind.
Jedoch ergibt sich daraus die Berechtigung zum Abzug von Aufwendungen für Familienheimfahrten (vgl. dazu VwGH 5.2.2021, Ra 2019/13/0061) und wurden diese auch von der belangten Behörde - mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag (€ 3.672) - anerkannt.
Auch das Bundesfinanzgericht gelangt aufgrund seiner getätigten Feststellungen zur Erkenntnis, dass (lediglich) Familienheimfahrten aus Österreich zum Familienwohnsitz anzuerkennen sind.
Angemerkt wird zudem, dass die LStR 2002, 259a nicht allein aus dem vom Bf. zitierten Absatz besteht, sondern weiters daraus hervorgeht, dass der Gesamtbetrag (jeweiliges Pendlerpauschale und tatsächliche Fahrtkosten für die über 120 km hinausgehende Strecke) immer mit dem höchsten Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d EStG 1988 begrenzt ist (vgl. UFS 21.12.2005, RV/0321-I/05; UFS 8.4.2010, RV/1390-L/07).
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen für das Pendlerpauschale, geht in der Folge auch der Antrag des Bf. auf ein erhöhtes Pendlerpauschale (der Bf. meint wohl die Bestimmung des § 124b Z 395 lit a, b EStG 1988, BGBl 400/1988 idF BGBl 111/2023, wonach für die Zeiträume Mai 2022 bis Juni 2023 bei Bestehen der Voraussetzungen für die Pendlerpauschale, zur Abgeltung von erhöhten Treibstoffkosten zusätzlich zu den Pauschbeträgen gemäß § 16 Abs 1 Z 6 lit c nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs 1 Z 6 lit e bis j weitere Pauschbeträge zu berücksichtigen sind) ins Leere.
Im Übrigen kann auch auf die Entscheidung des BFG vom 27.9.2024, GZ RV/7102133/2024 verwiesen werden, welche in der Beschwerdesache des Bf. betreffend das Veranlagungsjahr 2022 erging und in welchem sich das BFG bereits mit der Thematik Pendlerpauschale- Familienheimfahrten auseinandersetzte.
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da das gegenständliche Erkenntnis der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Es ist eine eindeutige Rechtslage gegeben. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 1. Juli 2025