IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch E. Igerz & Co Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Bergmannstraße 7, 6850 Dornbirn, über die Beschwerde vom 24. Juni 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. Juni 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2024 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am 21.03.2024 auf dem Weg zur Arbeit bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Die Beschwerdeführerin erhält nunmehr seit dem 01.04.2024 von der Vaudo ise Versicherung in Lausanne gemäß § 29 Abs. 3 UVersG eine Witwenrente.
Mit Sch reiben vom 25.02.2025 hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Anfrage hinsichtlich einer Witwenrente gestellt.
Mit Vorhalt vom 09.04.2025 hat das Finanzamt Österreich auf die Steuerpflicht hingewiesen und die Formulare L1 und L1i abverlangt.
Am 28.04.2025 wurde der Vorhalt beantwortet und darin elektronisch ein Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung eingereicht. Am 29.04.2025 wurde ein weiterer Antrag eingereicht. Am 10.06.2025 wurde der Einkommensteuerbescheid erlassen. Dabei wurden Einkünfte aus nichtselbstsändiger Arbeit in Höhe von 6.694,33 € und Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug in Höhe 18.591,28 € (Witwenrente) veranlagt. Am 24.06.2025 langte eine Beschwerde ein, in welcher eine Direktvorlage an das BFG beantragt wurde und ausdrücklich auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet wurde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Witwenpension nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG steuerfrei berücksichtigt wurde.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am 21.03.2024 auf dem Weg zur Arbeit bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt. Die Abgabepflichtige erhält nunmehr seit dem 01.04.2024 von der Vaudoise Versicherung in Lausanne gemäß § 29 Abs. 3 UVersG eine Witwenrente.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Dienstverhältnisses 359,72 € SV-Beiträge laufende Bezüge und 51,57 € SV-Bezüge sonstige Bezüge entrichtet.
Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern.
2. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und steht außer Streit.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe)
§ 33 Abs 2 Z 1 EStG lautet:
"2) Von dem sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag sind Absetzbeträge in folgender Reihenfolge abzuziehen:
1. Der Familienbonus Plus gemäß Abs. 3a; der Familienbonus Plus ist insoweit nicht abzuziehen, als er jene Steuer übersteigt, die auf das gemäß Abs. 1 zu versteuernde Einkommen entfällt."
Im gegenständlichen Fall beträgt für den Fall, dass die Witwenrente steuerfrei belassen wird, die Einkommensteuer gemäß § 33 Abs 1 EStG 0,00 €. Es steht daher in diesem Fall kein Familienbonus plus zu.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag im Jahr 2024 hat 774,00 € betragen.
§ 33 Abs 8 Z 1 und Z 2 EStG lauten:
"(8) 1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 55% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 463 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 579 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 752 Euro zu erhöhen (SV-Bonus)."
Der Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von 774,00 ist zur Gänze zu erstatten.
Der Verkehrsabsetzbetrag wird auf 226,21, das sind 55% der von der Beschwerdeführerin entrichteten SV-Beiträge beschränkt.
Für den Fall, dass man die ausländische Witwenrente steuerfrei belassen würde, würde sich die Einkommensteuer folgendermaßen berechnen:
| PVA | 6.694,33 |
| Pauschbetrag für Werbungskosten | -132,00 |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | 6.562,33 |
| Einkommensteuer 0% | 0,00 |
| Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 0,00 |
| Alleinerzieherabsetzbetrag | -774,00 |
| Verkehrsabsetzbetrag | -1.215,00 |
| Stuer nach Abzug der Absetzbeträge | -1.989,00 |
| Erstattung | |
| Alleinerzieherabsetzbetrag und SV-Beiträge iHv 1.001,21 € | -1.000,21 |
| Einkommensteuer | -1.000,21 |
| Rundung gemäß § 39 Abs 3 EStG | 0,21 |
| Festgesetze Einkommensteuer | -1.000,00 |
Die Einkommensteuer wäre daher auch im Fall der Stattgabe der Beschwerde gleich hoch wie im angefochtenen Bescheid. Der Spruch bliebe daher unverändert.
Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist (vgl zB VwGH 21.6.1977, 2183, 2184/75), kann nur der Spruch (Teile des Spruches) Anfechtungsgegenstand iSd § 250 Abs 1 lit b BAO sein (zB BFG 26.7.2021, RV/7100251/2021; 27.6.2022, RV 7101026/2022). Da aber der Spruch auch im Fall einer Stattgabe unverändert bleiben würde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da die im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind bzw sich eindeutig aus dem Gesetz ergeben.
Feldkirch, am 7. Oktober 2025