Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei (bfP) vom 21.1.2026 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Österreich betreffend Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung, rückwirkend ab August 2024, (Ordnungsbegriff: ***Nr***) beschlossen:
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Die bfP ***Bf1*** hat mit Eingabe vom 21.1.2026, eingelangt am 27.1.2026, gemäß § 284 Abs. 1 BAO eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betr. Antrag auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung für das Kind ***K*** (SVNR: ***1***) erhoben.
Aus einer Mitteilung des Finanzamtes vom 28.1.2026 über den Bezug der Ausgleichszahlung ist ersichtlich, dass die beantragte Beihilfe für das Kind ***K*** betr. den Zeitraum August 2024 - August 2028 gewährt wurde. Zwischenzeitig erfolgte am 28.1.2026 durch das Finanzamt eine Überweisung iHv € 4.976,70 an die bfP.
§ 284 BAO lautet auszugsweise:
(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.
(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.
Gem. § 13 FLAG 1967 ist bei einer stattgebenden Erledigung eines Antrages eine Bescheiderlassung nicht vorgesehen. Dem Antrag der bfP auf Ausgleichszahlung wurde vom Finanzamt durch die am 28.1.2026 durchgeführte Überweisung der Ausgleichszahlung Rechnug getragen.
Gemäß § 284 Abs. 2 BAO ist das Verfahren einzustellen, wenn der Bescheid erlassen wird oder wenn er vor Einleitung des Verfahrens erlassen wurde.
Da der gegenständliche Antrag vom Finanzamt stattgebend erledigt wurde, ging die Zuständigkeit nicht auf das Bundesfinanzgericht über. Das Säumnisbeschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig, weil sich die Rechtsfolge der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens unmittelbar aus § 284 Abs. 2 BAO ergibt und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Linz, am 30. Jänner 2026
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