JudikaturBFG

RV/7101543/2019 – BFG Entscheidung

Entscheidung
15. September 2025

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel in der Beschwerdesache Bf***, Bf-Adr*** vertreten durch Dr. Kohler und Partner Steuerberatungs GmbH, Schönbrunner Straße 53, 1050 Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 7. April 2014 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 6. März 2014, betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2011, Umsatzsteuer 2005 bis 2012 und Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 und 2006, sowie über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom 4. März 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 5. Februar 2016 betreffend Umsatzsteuer 2013 sowie Einkommensteuer 2012 und 2013 erstens zu Recht:

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2013 sowie gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008 wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2013 werden abgeändert.

und fasst zweitens den Beschluss:

Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2006 wird gem § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos erklärt. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer betreffend 2009 bis 2013 sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Die Beschwerdeführerin hat neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2005 bis 2013 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus verschiedenen Liegenschaften erklärt.

Anlässlich einer Betriebsprüfung der Jahre 2005 bis 2009 (mit Nachschauzeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2012) stellte die belangte Behörde fest, dass Top 1 und Top 2 der Liegenschaft Adresse 1*** in PLZ*** A*** der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen sei, da Top 1 seit dem Jahr 2000 auf die Familie der Beschwerdeführerin gemeldet und die Wohnung in Top 2 an den Ehemann der Beschwerdeführerin (Dr. K***) aufgrund zu niedriger Mietzahlungen und fehlender Miete für diverse Einrichtungsgegenstände nicht fremdüblich vermietet worden sei. Lediglich für Top 3 werde für den Zeitraum 2005 bis Jänner 2007 (bis zum Tod der Mieterin) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angenommen.

Ab dem Jahr 2008 stelle die gesamte Liegenschaft keine Einkunftsquelle iSd LVO dar und sei daher der Privatsphäre zuzurechnen.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Liegenschaft Adresse 1*** wurden durch die AP entsprechend adaptiert.

Dabei wurde eine Abschreibung für Abnutzung für das Top 3 ausgehend von der gesamten Abschreibung des Gebäudes im Ausmaß von 20,15% angenommen und als Werbungskosten berücksichtigt. Die Abschreibung für diverse Instandsetzungsarbeiten und Einrichtungen betreffend Top 1 und Top 2 wurden nicht als Werbungskosten anerkannt.

Nach Ansicht der AP liege bei der Liegenschaft Adresse 2*** ab dem Zeitpunkt des Kaufes im Jahr 2004 keine Einkunftsquelle vor. Die rasch vorangetriebene Ausmietung der Altmieter spreche nicht für das Streben nach Erzielung von weiteren Einnahmen im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung. Die aus dieser Einkunftsquelle erwirtschafteten Verluste ab dem Jahr 2005 wurden von der AP nicht anerkannt.

Es wurden entsprechende Umsatz- und Vorsteuerkürzungen durch die AP vorgenommen.

Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 7.4.2014 richtete sich gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2005 und 2006 sowie gegen die Sachbescheide betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2011 und Umsatzsteuer 2005 bis 2012.

Die lange Dauer der Entwicklung der Liegenschaft und der daran anknüpfenden Tätigkeit sei einerseits darauf zurückzuführen, dass angestrebt war, das Projekt zur Gänze fertigzustellen und sei andererseits durch die schwere Erkrankung von Dr. K*** zu begründen.

Keine der Wohnungen im Objekt Adresse 1*** sei privat genutzt worden. Die Anmeldung in Top 1 im ZMR sei erfolgt, da Herr und Frau K*** auf der Baustelle zwecks Koordinierung präsent sein mussten.

Top 2 sei an Herrn Dr. K*** nicht möbliert vermietet worden. Es habe sich bei den im AV aufgenommenen Möbeln um Ausstattungsgegenstände gehandelt, die auf die zu vermietenden Wohnungen erst nach Fertigstellung aufzuteilen waren. Diese Möbel seien daher nur gelagert worden.

Auch die Adresse 2*** sei im Rahmen der künftigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verwendet worden. Die Absicht das Objekt gewinnbringend zu vermieten sei u.a. aus den absolvierten Ausbildungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, den Gesprächen mit der Gemeinde und diversen potentiellen Geschäftspartnern und auch aus dem Internetauftritt ersichtlich.

Die Liegenschaft in der Adresse 2*** werde von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht gemeinsam vermietet. Die Wohnungen seien entsprechend der Aktennotiz von Dr. K*** vom 14.10.2005 aufzuteilen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2018 als unbegründet abgewiesen.

Es mangle an einem präzisen Konzept, das über die Absichtserklärung, ein Kurzentrum zu eröffnen, hinausgehe. Die streitgegenständlichen Liegenschaften befänden sich zum Teil im Eigentum von Dr. K***, seiner Frau oder im gemeinsamen Eigentum des Ehepaares. Weder stehe fest in welcher Rechtsform die Vermietung und das Kurzentrum betrieben werden sollten, noch bestünden konkrete Kalkulationen der Kosten für die Adaptierungen bzw die Etablierung der Kureinrichtung. Es sei im Laufe des Beschwerdeverfahrens nichts vorgebracht worden, das auf eine unternehmerische adäquate Reaktion auf die laufende Verlustsituation schließen lasse. Die Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin wirke sich nach Ansicht der belangten Behörde nicht auf die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts aus. Eine schwere Erkrankung könne nur dann als Unwägbarkeit angesehen werden, wenn die der Liebhaberei vorgelagerte Beurteilung das Vorliegen einer Einkunftsquelle ergeben würde. Da die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaften von Anfang an nicht als wirtschaftlich anzusehen sei, könne eine Krankheit keine Unwägbarkeit darstellen.

Die Prognoserechnung für das Objekt Adresse 1*** habe im Zuge des laufenden Beschwerdeverfahrens nicht verifiziert werden können. Top 1 sei nicht vermietet worden, obwohl die Möglichkeit dazu bestanden habe. Dies spreche ebenfalls gegen das Vorliegen einer Einkunftsquelle. Die Fremdunüblichkeit der Vermietung betreffend Top 2 ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass der Mietvertrag erst lange nach Nutzungsbeginn abgeschlossen und die zur Verfügung gestellten Möbel nicht mitvermietet worden seien.

Betreffend die Liegenschaft in der Adresse 2*** erschließe sich der Behörde weder die Marktüblichkeit des beschriebenen Konzepts, noch sei nachgewiesen worden, dass zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung oder während des laufenden Beschwerdeverfahrens marktübliche Maßnahmen getroffen worden seien, die auf eine mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Einkunftsquelle schließen ließen. Der Anlaufzeitraum für das beschriebene Projekt erscheine als zu lange. Es seien keine Gründe für die lange Anlaufzeit genannt worden, welche nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin gelegen waren. Darüber hinaus sei auf die fortlaufende Verlustsituation nicht adäquat reagiert worden.

Die Bescheide vom 5.2.2018 betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013 und Umsatzsteuer 2013 wurden aufgrund des offenen Rechtsmittelverfahrens vorläufig erlassen. Dabei wurden die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der Feststellungen der Betriebsprüfung in den Vorjahren entsprechend adaptiert.

Analog den Vorjahren stellten die Vermietungen betreffend "Adresse 1***" und "Adresse 2***" nach Ansicht der belangten Behörde keine steuerlich relevanten Einkunftsquellen dar.

Die erklärten 10%-igen Entgelte und Vorsteuerbeträge wurden für das Jahr 2013 entsprechend gekürzt.

Die Beschwerde vom 4.3.2016 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 und die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.11.2018 analog zur Beschwerdevorentscheidung betreffend Beschwerde der Vorjahre als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 10.12.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die Bescheidbeschwerden dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Auch im Bereich der Vermietung müssten Unwägbarkeiten Berücksichtigung finden. Ende März 2010 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund eines Karzenoms operiert worden und erhielt in der Folge Strahlen- bzw Chemotherapie. Im Jahr 2016 erlitt Dr. K*** zusätzlich einen Thalamusinfarkt und war anschließend in Rehabilitation. Die Ordination sei Ende 2017 stillgelegt worden. Es stehe nunmehr fest, dass der geplante Kurbetrieb nicht umgesetzt werden könne.

Eine "normale" Vermietung sowohl in der Adresse 1*** als auch in der Adresse 2*** sei aufgrund der Beschaffenheit der Gebäude nicht möglich. Die Liegenschaften seien schwer verwertbar. Die bisher angefallenen Verluste seien dennoch anzuerkennen, da die Umsetzung des geplanten Geschäftsmodelles an Unwägbarkeiten, die nicht im Einflussbereich der Beschwerdeführerin gelegen waren, gescheitert seien.

Mit Beschluss vom 1.10.2024 forderte das Bundesfinanzgericht die Beschwerdeführerin gem § 85 Abs 2 BAO auf, den Mangel der fehlenden Begründung der Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2005 und 2006 zu beheben.

Mit Schreiben vom 31.10.2024 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006 zurück.

Mit Eingabe vom 21.8.2025 wurde die beantragte mündliche Verhandlung zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Im gegenständlichen Beschwerdefall besteht Streit darüber, ob bezüglich der erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Beschwerdeführerin betreffend die Liegenschaften Adresse 1*** und Adresse 2*** in PLZ*** A*** eine Einkunftsquelle vorliegt.

Folgender Sachverhalt steht unstreitig fest:

Frau Bf*** hat neben Einkünften aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2005 bis 2013 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend folgende Liegenschaften erklärt:

{
  "type": "ol",
  "children": [
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Adresse 1***"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Adresse 2***"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Adresse 3***"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Adresse 4***"
      ]
    },
    {
      "type": "li",
      "children": [
        "Adresse 5***"
      ]
    }
  ],
  "attributes": {
    "class": "ListeAufzhlung",
    "style": "list-style-type: disc;"
  }
}

Die Beschwerdeführerin plante gemeinsam mit ihrem Ehemann die Eröffnung eines Kurzentrums in A*** unter der ärztlichen Leitung von Herrn Dr. K***. Die Kurgäste sollten für diese Zwecke in Appartments in verschiedenen Liegenschaften untergebracht werden bzw sollten Teile der Liegenschaften für das Konzept "Kurzentrum" wirtschaftlich genutzt werden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die Ausbildung zum Kurarzt im Jahr 2013 abgeschlossen.

Laut vorliegendem Konzept sollte die Vermietung der Appartements in der Adresse 1*** und in der Adresse 2*** als Bestandteil eines Pauschalangebots, bestehend aus ärztlicher Untersuchung, Blutanalyse, Massagen- und Kosmetikbehandlungen, Reinigung, Bettwäsche- und Handtuchwechsel inklusive Frühstücksangeboten, erfolgen.

Die Liegenschaft Adresse 1*** in PLZ*** A*** wurde von der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 erworben und umfasste drei Wohneinheiten, wobei Top 1 während des streitgegenständlichen Zeitraums nicht vermietet wurde, Top 2 (mit ca 100 m2) an Dr. K*** und Top 3 bis 2006 an eine nicht nahestehende Person vermietet wurde. Nach Generalsanierung von Top 3 wurde dieses nicht weitervermietet.

Der Mietvertrag mit dem Ehemann für Top 2 wurde am 4.5.2009 abgeschlossen. Der Vertrag sah eine befristete Miete beginnend mit 1.3.2009 für fünf Jahre bis Ende Februar 2014 vor. Ausgehend von einer Miete Kategorie A iHv € 680 abzüglich 25% Abschlag für die Befristung, wurde ein monatlicher Mietzins iHv € 510 (ohne Betriebskosten) vereinbart. Laut Zinsliste hat der Ehemann der Beschwerdeführerin Top 2 jedoch bereits im Jahr 2005, vor Unterfertigung des Mietvertrages angemietet. Die Miete wurde in den Jahren 2009 bis 2011 nicht indexangepasst. Dr. K*** war laut ZMR-Abfrage im maßgeblichen Zeitraum an dieser Adresse weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Die Liegenschaft in der Adresse 2*** wurde im Jahr 2004 je zur Hälfte von der Beschwerdeführerin und von ihrem Ehemann Dr. K*** gekauft. Die Einkünfte aus der Adresse 2*** wurden zu 50% bei der Beschwerdeführerin und zu 50% bei Dr. K*** als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den jeweiligen Einkommensteuerakten erklärt. Es wurde kein Akt für eine Miteigentümergemeinschaft angelegt.

Das Objekt besteht aus vier Wohneinheiten. Top 1 stand leer, Top 2 wurde bis 30.11.2006, Top 3 bis 27.2.2006 und Top 4 bis 17.5.2005 bewohnt bzw vermietet. Die in der Folge geplanten Sanierungs- und Adaptierungsarbeiten wurden nicht endgültig abgeschlossen. Ab 2007 wurden keine Einnahmen betreffend diese Liegenschaft erklärt.

In den folgenden Jahren wurde mit Sanierungsarbeiten begonnen. Bei der Besichtigung des Objektes durch die AP im April 2013 war die Sanierung noch nicht abgeschlossen. Es konnte im Laufe des Prüfungsverfahrens nicht dargelegt werden, wann die Eröffnung des Kurzentrums geplant sei. Seit 2016 steht endgültig fest, dass der geplante Kurbetrieb aufgrund der Erkrankung des Ehemannes nicht umgesetzt werden kann.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung, insb unter Berücksichtigung folgender Unterlagen: ZMR-Abfragen, Kauf- und Mietverträge, diverse Eingaben bzw Vorhaltsbeantwortungen der Beschwerdeführerin, Zinslisten, Prognoserechnungen und Erklärungsdaten.

Rechtliche Würdigung:

Gem § 2 Abs 3 EStG 1988 unterliegen nur Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis 7 EStG 1988 der Einkommensteuer.

Hat der Steuerpflichtige eine ihm zurechenbare Betätigung im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG 1988 gar nicht entfaltet, kommt eine Beurteilung nach der LVO nicht in Betracht (vgl. VwGH 30.10.1996, 94/13/0165; VwGH 18.3.1997, 96/14/0045). So führen etwa langjährige Vorbereitungshandlungen (wie etwa eine 20-jährige Renovierung eines Schlosses - vgl. VwGH 18.3.1997, 96/14/0045), die eine ernsthafte Absicht zur Aufnahme der behaupteten Tätigkeit nicht dokumentieren, nicht zu einer Betätigung im Rahmen einer Einkunftsquelle.

Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes muss die Absicht der Vermietung eines Gebäudes in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus sonstigen, über die Erklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Der auf die Vermietung des Gebäudes gerichtete Entschluss muss klar und eindeutig nach außen in Erscheinung treten (vgl. VwGH 4.3.2009, 2006/15/0175).

Grundvoraussetzung zur Qualifikation der Liegenschaften als Einkunftsquelle ist im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die Errichtung eines Kurzentrums mit Zielstrebigkeit verfolgt haben. Dies liegt jedoch in Gesamtbetrachtung der Umstände insbesondere u.a. vor dem Hintergrund der langen Zeitspanne, in der die einzelnen Handlungen erfolgt sind, nicht vor. Auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat das vorgebrachte Vorhaben der Errichtung eines Kurarztzentrums zudem nie ein vages Planungsstadium verlassen. So wurden weder ein konkretes Eröffnungsdatum, konkrete Überlegungen zum Personalbedarf noch sonstige Kalkulationen hinsichtlich der Ertragsfähigkeit des Konzepts vorgelegt.

Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin lässt insgesamt kein Streben nach Erzielung von Mieteinnahmen erkennen. Insbesondere tritt der auf die Vermietung gerichtete Entschluss nicht klar und eindeutig nach außen in Erscheinung. Die einzelnen Tops in der Adresse 2*** wurden bislang nicht in dem Ausmaß adaptiert, um für die entsprechende Vermietung genutzt werden zu können. Die Vermietungsabsicht trat weder durch bindende Mietverträge, noch in einer anderen Form klar nach außen in Erscheinung.

Die Vermietungstätigkeit in der Adresse 1*** beschränkte sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf die Vermietung von Top 2 an den Ehemann der Beschwerdeführerin. Tatsächlich wurde es als Lager für diverse Möbel, die für die zukünftigen Appartements in Verbindung mit dem nicht umgesetzten Kurzentrum geplant waren, genutzt. Die übrigen zwei Tops wurden aufgrund des gescheiterten Geschäftsmodells ebenfalls nicht vermietet. Die Verluste aus Vermietung und Verpachtung betreffend Adresse 1*** stehen ebenfalls im unmittelbaren Zusammenhang mit dem geplanten und in der Folge gescheiterten Kurzentrum. Es wurden keine Bemühungen unternommen, um die Wohneinheiten in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen.

Zudem erfolgte die Vermietung an den Ehemann nicht fremdüblich. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass der Mietvertrag erst im Jahr 2009 geschlossen wurde, obwohl Top 2 laut Zinsliste bereits im Jahr 2005 von Dr. K*** angemietet wurde. Da Herr Dr. K*** an dieser Adresse weder mit Haupt- noch mit Nebenwohnsitz gemeldet war, und die Wohnung laut Angabe der Beschwerdeführerin als Möbellager für die geplanten Vermietungen in Verbindung mit dem letztendlich gescheiterten Kurzentrum genutzt wurde, wird diese Wohnung dem Privatvermögen zugeordnet. Die Vermietung an den Ehemann ist zudem nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auch nicht fremdüblich ausgestaltet, da der Mietvertrag erst vier Jahre nach tatsächlicher Nutzung ausgestellt wurde. Zudem ist der Ansatz eines Richtwertzinses mit Abschlag für eine Befristung verfehlt, da der Ehemann an dieser Adresse nicht gemeldet war und eine 5-jährige Befristung aufgrund tatsächlicher Nutzung in den Jahren zuvor faktisch nicht bestanden hat.

Es liegt somit weder für die Liegenschaft Adresse 1*** noch für die Liegenschaft Adresse 2*** eine Einkunftsquelle vor. Die diesbezüglichen Aufwendungen und geltend gemachten Verluste sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Die iZm § 300 BAO (BFG vom 21.6.2021, RV/7103318/2016) geänderten (nunmehr endgültigen) Bescheide vom 4.6.2021 bzw 1.10.2021 betreffend Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO (StNr.: ***StNr***, Hausgemeinschaftsakt betreffend Vermietung und Verpachtung Adresse 3***) werden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Beschwerdeführerin wie folgt berücksichtigt:

Jahr Anteil lt. APAnteil endgültigBescheid vomDifferenz
20083.468,533.468,534.6.20210,00
20099.371,596.584,264.6.2021-2.787,33
201012.250,149.462,814.6.2021-2.787,33
20119.001,586.214,254.6.2021-2.787,33
2012-9.503,32-11.410,431.10.2021-1.907,11
2013-13.255,49-15.162,611.10.2021-1.907,11

Bei der Berechnung der Einkommensteuer der Beschwerdeführerin werden in Abweichung von den Bescheiden der belangten Behörde daher folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt:

JahrEinkünfte aus V+V
200949.676,46
201057.932,03
201165.915,53
201269.832,08
201363.631,38

Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2005 bis 2013 sowie gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2005 bis 2008 werden daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen und die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009 bis 2013 aufgrund der geänderten Feststellungsbescheide abgeändert.

Da mit Eingabe vom 21.8.2025 die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 2005 und 2006 zurückgenommen wurde, ist diese gem § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrag vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf solche, die bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am 15. September 2025