IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch "steuerexperten.at" - Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Rosenbursenstraße 2 Tür 21, 1010 Wien, über die Beschwerde vom 30. April 2019 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien (nun Zollamt Österreich) vom 29. März 2019, Zahl: ***100000/00000/11/2017***, betreffend Eingangsabgaben (Antrag auf Erstattung) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 26. November 2018 hat ***Bf*** (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) durch seinen ausgewiesenen Vertreter beim Zollamt die Rückzahlung des am 3. Oktober 2017 vorgeschriebenen Gesamtbetrages von EUR 10.303,95 (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen) betreffend das Fahrzeug Audi A5, RS5, Kennzeichen: ***UA***, beantragt. In der Begründung wird auf den Bescheid über die Festsetzung der NOVA 07/2016, die Bescheide über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 7-12/2016 und 1-9/2017 sowie die Bescheide über die Festsetzung des Verspätungszuschlages 01-07/2016, 07-12/2016 und 01-09/2017 verwiesen, die vom ***Finanzamt*** mit Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2018, Abgabenkontonummer: ***00-000/0000***, aufgehoben worden sind.
Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen und Vorlage weiterer Unterlagen (spanische Aufenthaltsgenehmigung, Nachweis der beruflichen Tätigkeit - Protokolle der Generalversammlung der Gesellschafter von ***OOO*** und Einkommensteuerbescheide aus der Ukraine sowie ukrainischer Meldezettel) wurde der Antrag des Bf auf Erstattung der mit Bescheid des Zollamtes Wien vom 6. Oktober 2017, Zahl: ***100000/00000/09/2017***, buchmäßig erfassten Eingangsabgaben in Höhe von EUR 10.303,95 (inkl. Verzugszinsen) mit Bescheid vom 29. März 2019, Zahl: ***100000/00000/11/2017***, abgewiesen.Die Erhebungen des Zollamtes hätten ergeben, dass der Bf das betreffende Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und in der Folge hier verwendet habe, was eine Zollschuldvorschreibung nach sich gezogen habe. Die vorschriftwidrige Verbringung und Verwendung ergebe sich aus dem Umstand, dass der Bf zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung und auch danach seinen ordentlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union gehabt habe. Die vom Bf vorgelegten Unterlagen wären nicht als Nachweis für einen gewöhnlichen Wohnsitz in der Ukraine im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen geeignet.
Mit Schreiben vom 30. April 2019, ergänzt mit Schreiben vom 22. Mai 2019, hat der Bf Bescheidbeschwerde gegen den oa Bescheid vom 29. März 2019 erhoben. In der Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, der Bf habe keinen Mittelpunkt des Lebensinteresses im Zollgebiet der Union. Er sei zwar in Österreich angemeldet und habe eine ständige Wohnstätte in Spanien, das engere sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Interesse habe er jedoch eindeutig in der Ukraine, wo seine Mutter wohne und sich die Firma befinde, für die er ständig tätig sei. In der Ukraine sei er auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Bf habe als außerhalb des Zollgebietes der Union ansässige Person das Recht auf die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für das verfahrensgegenständliche Beförderungsmittel.Weiters wird geltend gemacht, dass am 4. Oktober 2017 bei der Vernehmung des Bf durch das Zollamt in englischer Sprache kein Dolmetscher zugegen gewesen sei. Das mit dem Bf aufgenommene Protokoll könne deshalb nicht als Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts bzw der Ansässigkeit gelten.Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 wurden weitere Unterlagen vorgelegt (Anlagen 1-8), darunter ua Kopien des Reisepasses mit Einreise- und Ausreisestempeln sowie Einzelverbindungsnachweise für den Zeitraum August bis Oktober 2017.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom24. September 2019, Zahl: ***100000/00000/20/2017***, ist die Beschwerde vom 30. April 2019 als unbegründet abgewiesen worden. Der Bf habe seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Verbringung des betreffenden Fahrzeuges Mitte 2016 im Zollgebiet der Union gehabt. Er habe bei seiner Befragung durch Organe des Zollamtes Wien im Oktober 2017 angegeben, er alleine benütze des Fahrzeug und halte sich die meiste Zeit des Jahres in Spanien auf. Die vom Bf vorgelegten Unterlagen wären als Nachweis für einen gewöhnlichen Wohnsitz in der Ukraine im Sinne der zollrechtlichen Bestimmungen nicht geeignet.Der Bf habe bei seiner Einvernahme angegeben, Fragen in englischer Sprache verstanden zu haben und ihnen folgen zu können und dass seine Angaben richtig aufgenommen wurden. Er habe durch seine Unterschrift bestätigt, eine Rechtsmittelbelehrung in englischer Sprache erhalten zu haben. Die Niederschrift sei ihm in englischer Sprache vorgelesen worden. Einen Dolmetscher habe er weder im Rahmen seiner Einvernahme noch in der Vernehmung verlangt, er habe keine Unterbrechung der Verhandlung gefordert und auch nicht um einen Vertreter gebeten, obwohl ihm diese Möglichkeit bekannt gewesen sei.Der Bf habe den Tatbestand des Artikels 79 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) objektiv erfüllt, womit ihm eine Erstattung nach Artikel 117 UZK nicht zustehe.
Am 23. Oktober 2019 hat der Bf durch seinen Vertreter beantragt, das Bundesfinanzgericht möge über seine Beschwerde entscheiden.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a UZK eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist.
Zollschuldner ist in diesen Fällen nach Artikel 79 Absatz 3 Buchstabe a UZK, wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte.
Gemäß Artikel 212 Absatz 3 der Delegierenden Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (UZK-DA) wird die vollständige Befreiung von den Eingangsabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie sind außerhalb des Zollgebiets der Union auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen oder gehören, falls sie nicht amtlich zugelassen sind, einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person;
b) sie werden unbeschadet der Art. 214, 215 und 216 von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet.
Für den Zollkodex gilt gemäß Artikel 5 Nummer 31 Buchstabe a UZK folgende Begriffsbestimmung: Eine "im Zollgebiet der Union ansässige Person" ist eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union hat.
In Witte, UZK Art. 5 Rz. 5 wird zum Begriff "Ansässigkeit" ausgeführt:
"Vielfältige Regelungen im Zollrecht verlangen die Ansässigkeit einer Person im Zollgebiet der Union. Ausweislich des Art. 1 (1) ist nämlich nicht das Staatsgebiet der Mitgliedstaaten, sondern das Zollgebiet der Union gem. Art. 4 Bezugsrahmen für die Anwendung des Zollkodex und damit auch hier gemeint.Eine natürliche Person (Art. 5 Nr. 4) ist gem. Art. 5 Nr. 31 Buchst. a im Zollgebiet der Union ansässig, wenn sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz dort hat. Gewöhnlich ist der Wohnsitz, an dem die natürliche Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat, vgl. EuGH v. 27.4.2016 C-528/14 - X & Staatssecretaris van Financen. Kriterien sind dabei die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, der Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, der Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, der Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, der Ort, an dem die verwaltungsmäßigen Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen. Natürliche Personen können nicht gleichzeitig ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union und einem Drittland haben."
Gemäß § 26 Abs 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.Innehaben einer Wohnung bedeutet, diese jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen auch familienrechtliche Ansprüche in Betracht. Die polizeiliche Anmeldung ist nicht entscheidend, kann aber in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten.
Gemäß § 4 Abs 2 Z 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) idmF bedeutet im Zollrecht "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" jener Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Union zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.
Von § 4 Abs 2 Z 8 ZollR-DG abweichende Inhalte haben beispielsweise die Begriffe "Hauptwohnsitz"oder "ständiger Wohnort (Familienwohnsitz)" im Einkommensteuergesetz 1988 und "Wohnsitz (Sitz) und gewöhnlicher Aufenthalt" im Umsatzsteuergesetz 1994.Der Umstand, dass der Bf in der Ukraine einkommensteuerpflichtig ist, lässt daher keine Rückschlüsse auf den normalen bzw gewöhnlichen Wohnsitz iSd Zollrechts zu.
Laut aktueller ZMR-Abfrage ist der Bf seit ***Mai 2015*** ununterbrochen mit Hauptwohnsitz in der ***Bf-Adr***, gemeldet. Seit ***Juli 2015*** sind an dieser Adresse auch der Sohn des Bf und dessen Mutter mit Hauptwohnsitz gemeldet.Laut Anzeige der Landespolizeidirektion Wien, GZ. ***VStV/2017***, hat der Bf sinngemäß angegeben, seit dem Jahr 2015 in Österreich zu wohnen, gemeinsam mit seinem Sohn und dessen Mutter, die als Hausfrau tätig sei. An dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug, das auf den Bf zugelassen ist, war eine österreichische Autobahnvignette angebracht und waren Reste von mehreren älteren österreichischen Vignetten deutlich erkennbar. Der Bf gab an, an seiner Wohnadresse in Wien über eine Parkgarage für das Fahrzeug zu verfügen. Ein anderes Fahrzeug ist in Österreich auf den Namen des Bf nicht zugelassen.
Bei der Einvernahme durch die Finanzpolizei am 3. Oktober 2017 hat der Bf laut Niederschrift nach Rechtsbelehrung als Auskunftsperson zu Protokoll gegeben, überwiegend in der Ukraine (Kiew) und in Spanien erwerbstätig zu sein. Er lebe seit dem ***Mai 2015*** in einer Mietwohnung in der Europäischen Union bzw in Österreich und sei hier mit Hauptwohnsitz gemeldet. Sein Sohn und dessen Mutter würden bei ihm wohnen, das Kind in Wien die Schule besuchen. Der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich in Österreich.
Laut der am 3. Oktober 2017 aufgenommenen Niederschrift über die Vernehmung des Bf als Verdächtiger durch das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde verwende er das Auto zB für Fahrten von Kiew nach Spanien. In Spanien fahre er ausschließlich mit einem dort zugelassenen Auto. In vielen Fällen sei er auch mit dem Flugzeug unterwegs, um geschäftliche und private Termine zu erledigen. Das Auto befinde sich seit August 2017 hier und stehe in der von ihm bei seiner Wohnung in Wien angemieteten Garage. Auf Nachfrage gab der Bf an, sich die meiste Zeit des Jahres in Spanien aufzuhalten. In Österreich halte er sich maximal 10 Tage im Monat auf, um seine Familie zu besuchen, den Rest des Jahres verbringe er aus geschäftlichen und privaten Gründen in der Ukraine. Er bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die Fragen in englischer Sprache verstanden hat und folgen konnte und dass seine Angaben richtig aufgenommen wurden. Eine Rechtsmittelbelehrung sei ihm per Mail in englischer Sprache übersendet und zusätzlich in Englisch erklärt worden. Die Niederschrift wäre ihm in englischer Sprache vorgelesen worden. Er stimmte zu, dass seine Angaben auch für ein Abgabenverfahren herangezogen werden dürfen und verzichtete auf eine gesonderte Niederschrift.Anhaltspunkte dafür, dass der Bf einen Dolmetscher oder einen Vertreter verlangt oder sich unter Druck gesetzt gefühlt hätte, gibt es nicht.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 16. Juli 2019 gab der Bf dann an, ständig in seinem Haus in der Ukraine zu wohnen und dort im Unternehmen ***OOO*** tätig zu sein, dessen Gründer und Geschäftsführer er sei. Es sei geplant gewesen, mit seinem Kind und dessen Mutter nach Spanien (Malaga) zu übersiedeln, wo er Immobilien besitze. Wegen der langen Wartezeit in spanischen Schulen habe sich der Umzug verzögert und sei entschieden worden, in der Zwischenzeit in Wien zu bleiben, da das Kind die deutsche Sprache erlernt habe. Als verantwortungsvoller Vater habe der Bf persönlich die Wohnung in Wien angemietet und sich dort aus verwaltungstechnischen Gründen auch gemeldet. Es bestehe allerdings keine persönliche Beziehung zur Kindsmutter mehr. Das engere sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Interesse habe der Bf eindeutig in der Ukraine, wo auch seine Mutter wohne. Der Bf verbringe weniger als 90 Tage im Jahre in der EU, was aus seinen vorgelegten Anruflisten und Stempeln im Reisepass ersichtlich sei.
Das Zollamt ist der Rechtfertigung des Bf, sein gewöhnlicher, ordentlicher Wohnsitz liege in der Ukraine und er habe dadurch das gegenständliche Fahrzeug nicht vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht, nicht gefolgt.Der Bescheid des Zollamtes Wien vom 6. Oktober 2017, Zahl: ***100000/00000/09/2017***, mit dem die Eingangsabgaben für das Fahrzeug vorgeschrieben worden sind, ist vom Bf nicht bekämpft worden.
Gemäß Artikel 117 Absatz 1 UZK werden die Einfuhrabgabenbeträge ua erstattet, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt.
Anders als bei der erstmaligen Mitteilung von Abgaben muss der Antragsteller nachweisen, dass der ihm mitgeteilte und entrichtete Abgabenbetrag nicht zu entrichten war. Legt er gegen die Abgabenfestsetzung keinen Rechtsbehelf ein, sondern beantragt er an dessen Stelle nur Erlass oder Erstattung, verschlechtert sich durch die ihn treffende Nachweispflicht seine verfahrensrechtliche Lage (Witte/Alexander, UZK Art. 117 Rz. 19)
Auf Grund der Aktenlage geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich beim Bf um eine Person handelt, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen, und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Union aufzuhalten. Aus beruflichen Gründen hält sich der Bf sowohl in der Ukraine als auch im Zollgebiet der Europäischen Union auf. Persönliche Bindungen bestehen laut seinen Angaben in der Ukraine, wo er ein Haus besitzt und sich seine Mutter und andere Verwandte aufhalten würden, und im Zollgebiet, wo sein Sohn und dessen Mutter wohnen, der Sohn die Schule besucht und er Immobilien besitzt. Laut eigenen Angaben hält er sich bis zu 10 Tage im Monat in Wien bei seinem Sohn auf, wo er auch eine Wohnung und eine Garage angemietet hat. Darüber hinaus verbringt er viel Zeit (laut Protokoll "die meiste Zeit des Jahres") in Spanien und anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.Unterlagen, welche die persönlichen Bindungen in die Ukraine nachweisen würden, wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Im Gegensatz dazu gibt es zahlreiche Nachweise, die eine enge persönliche Bindung des Bf nach Wien belegen. Im Hinblick auf die Definition "normaler Wohnsitz" oder "gewöhnlicher Wohnsitz" in § 4 Abs 2 Z 8 ZollR-DG kommt es aus den angeführten Gründen nicht darauf an, wo der Bf die meiste Zeit im Kalenderjahr wohnt, sondern ist ausschlaggebend, dass er regelmäßig zu seinem Sohn nach Österreich zurückkehrt (vgl BFG 18.10.2024, RV/4200001/2021). Anders als zB bei der Normverbrauchsabgabe und der Kraftfahrzeugsteuer spielt es auch keine Rolle, wo der Standort des Fahrzeuges ist.
Als Nachweis im Erstattungsverfahren genügt nicht schon die bloße Behauptung, die Abgaben seien nicht zu entrichten gewesen. Vielmehr muss der Antragsteller dies darlegen. Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (siehe Hübschmann/Hepp/Spitaler/Deimel, UZK, Art. 117 Rz. 58).
Zusammenfassend kommt das Bundesfinanzgericht nach Würdigung der vorliegenden Beweise zu dem Schluss, dass der Bf nicht nachweisen konnte, dass sein gewöhnlicher Wohnsitz nicht im Zollgebiet der Europäischen Union liegt und die Einfuhrabgaben für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu hoch bemessen worden sind.Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung - nicht erfüllt.
Salzburg, am 19. März 2025